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Art. 14a

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14a heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel XIVbis

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen wird nicht dahin gehend ausgelegt, daß
    1. Litera a
      ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, die seiner Auffassung nach wesentliche Sicherheitsinteressen berühren; oder
    2. Litera b
      ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die seiner Auffassung nach zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen notwendig sind:
      (i) soweit diese Maßnahmen die Erbringung von Dienstleistungen
      betreffen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
      (ii) soweit diese Maßnahmen spaltbares oder schmelzbares
      Material oder dessen Ausgangsstoffe betreffen;
      (iii) wenn diese Maßnahmen in Kriegszeiten oder bei sonstigen
      Krisen in internationalen Beziehungen getroffen werden;
      oder
    3. Litera c
      wenn ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.
  2. Ziffer 2
    Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird über Maßnahmen nach Absatz 1 Litera b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085318

Alte Dokumentnummer

N5199544799J