Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14aArtikel 14 a
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XIVbis
Ausnahmen aus Sicherheitsgründen
Dieses Abkommen wird nicht dahin gehend ausgelegt, daß
ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, die seiner Auffassung nach wesentliche Sicherheitsinteressen berühren; oder
ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die seiner Auffassung nach zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen notwendig sind:
(i) soweit diese Maßnahmen die Erbringung von Dienstleistungen
betreffen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
(ii) soweit diese Maßnahmen spaltbares oder schmelzbares
Material oder dessen Ausgangsstoffe betreffen;
(iii) wenn diese Maßnahmen in Kriegszeiten oder bei sonstigen
Krisen in internationalen Beziehungen getroffen werden;
oder
wenn ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.
Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird über Maßnahmen nach Absatz 1 lit. b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird über Maßnahmen nach Absatz 1 Litera b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.
Dokumentnummer
NOR12085318
Alte Dokumentnummer
N5199544799J