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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch fünfzehn

Subventionen

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder anerkennen, daß Subventionen unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Handel mit Dienstleistungen führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung von handelsverzerrenden Auswirkungen Verhandlungen über die erforderlichen multilateralen Disziplinen auf *1). Die Verhandlungen betreffen auch die Frage von Gegenmaßnahmen. In den Verhandlungen wird die Rolle von Subventionen in den Entwicklungsprogrammen von Entwicklungsländern ebenso berücksichtigt wie die für die Mitglieder, insbesondere Entwicklungsland-Mitglieder, notwendige Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser Verhandlungen tauschen die Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Handel mit Dienstleistungen aus, die sie inländischen Erbringern von Dienstleistungen gewähren.
  2. Ziffer 2
    Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann dieses Mitglied um Konsultationen über diese Frage ersuchen. Dieses Ersuchen wird wohlwollend geprüft.

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*1) In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welches Zeitrahmens Verhandlungen über die multilateralen Disziplinen geführt werden.

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085319

Alte Dokumentnummer

N5199544800J