Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch drei

SPEZIFISCHE BINDUNGEN

Artikel römisch sechzehn

Marktzutritt

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich des Marktzutritts über die in Artikel römisch eins angeführten Arten der Erbringung gewährt jedes Mitglied den Dienstleistungen und den Erbringern von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die durch die in seiner Liste *1) vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
  2. Ziffer 2
    In Bereichen, in denen Marktzutrittsverpflichtungen übernommen werden, werden Maßnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Gebiet aufrechterhält oder einführt, sofern sie nicht in seiner Liste anderweitig festgelegt sind, wie folgt definiert:
    1. Litera a
      Beschränkung der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch Festsetzung von in numerischen Einheiten ausgedrückten Quoten, Errichtung von Monopolen, Einräumung von Alleinerbringungsrechten oder Nachweis der wirtschaftlichen Notwendigkeit;
    2. Litera b
      Beschränkung des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch Festsetzung von in numerischen Einheiten ausgedrückten Quoten oder den Nachweis des wirtschaftlichen Bedarfes;
    3. Litera c
      Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungserbringer oder des Gesamtvolumens an erbrachten Leistungen durch Festsetzung von in bestimmten numerischen Einheiten ausgedrückten Quoten oder den Nachweis des wirtschaftlichen Bedarfes *2);
    4. Litera d
      Beschränkung der Gesamtzahl an natürlichen Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder deren Beschäftigung für einen Erbringer von Dienstleistungen für die Bereitstellung der betreffenden Dienstleistung erforderlich ist oder in einem unmittelbaren Zusammenhang damit steht, durch Festsetzung von in numerischen Einheiten ausgedrückten Quoten oder den Nachweis des wirtschaftlichen Bedarfes;
    5. Litera e
      Maßnahmen, die bestimmte Formen von juristischen Personen oder Gemeinschaftsunternehmen beschränken oder vorschreiben, in denen der Erbringer einer Dienstleistung diese erbringen darf;
      und
    6. Litera f
      Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung von prozentualen Höchstgrenzen für die Auslandsbeteiligung oder des Gesamtwerts einer oder mehrerer ausländischer Investitionen.

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*1) Geht ein Mitglied eine Marktzutrittsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung über einen in Artikel römisch eins Absatz 2 Litera a, genannten Weg ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung dar, ist das Mitglied verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzutrittsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung über den in Artikel römisch eins Absatz 2 Litera c, genannten Weg ein, ist das Mitglied verpflichtet, den entsprechenden Kapitaltransfer in sein Gebiet zuzulassen.

*2) Absatz 2 Litera c, gilt nicht für Maßnahmen eines Mitglieds, die den für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Fremdbezug von Leistungen beschränken.

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085320

Alte Dokumentnummer

N5199544801J