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Art. 19

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch vier

FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG

Artikel römisch neunzehn

Verhandlungen über spezifische Bindungen

  1. Ziffer eins
    Gemäß den Zielen dieses Abkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnen und danach regelmäßig einberufen werden sollen, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Solche Verhandlungen sollen dazu dienen, die nachteiligen Auswirkungen von Maßnahmen auf den Handel mit Dienstleistungen zu vermindern oder zu beseitigen, um einen wirksamen Marktzutritt zu erreichen. Dieser Prozeß soll die Interessen aller Beteiligten in einer für alle vorteilhaften Weise fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten schaffen.
  2. Ziffer 2
    Der Liberalisierungsprozeß berücksichtigt die nationalen politischen Ziele und den Entwicklungsstand der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in bestimmten Sektoren. Einzelnen Entwicklungsland-Mitgliedern werden flexible Regelungen zugestanden, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, eine geringere Zahl von Arten von Transaktionen zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängigkeit von ihrem Entwicklungsstand Marktzutritt zu gewähren und die Öffnung ihrer Märkte für ausländische Erbringer von Dienstleistungen an Bedingungen zu knüpfen, die darauf ausgerichtet sind, die in Artikel römisch vier angeführten Ziele zu erreichen.
  3. Ziffer 3
    Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren ausgearbeitet. Zur Erarbeitung solcher Richtlinien nimmt der Rat für den Handel mit Dienstleistungen eine Bewertung des Handels mit Dienstleistungen allgemein und nach Sektoren im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens einschließlich der in Artikel römisch vier Absatz 1 genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien enthalten Verfahrenshinweise für Liberalisierungsmaßnahmen, die Mitglieder seit den vorhergehenden Verhandlungsrunden autonom getroffen haben, wie auch für die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch vier Absatz 3. 4. Die schrittweise Liberalisierung ist in jeder Runde durch
    bilaterale, plurilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, die spezifischen Bindungen, die die Mitglieder nach diesem Abkommen eingegangen sind, zu erweitern.

Schlagworte

Verhandlungsverfahren

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085323

Alte Dokumentnummer

N5199544804J