Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XXArtikel römisch zwanzig
Listen spezifischer Bindungen
Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Bindungen fest, die es nach Teil III dieses Abkommens eingeht. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Bindungen eingegangen werden, folgende Angaben:Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Bindungen fest, die es nach Teil römisch drei dieses Abkommens eingeht. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Bindungen eingegangen werden, folgende Angaben:
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzutritt;
Bedingungen und Einschränkungen der Inländerbehandlung;
Zusagen hinsichtlich weiterer Bindungen;
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Bindungen; und
den Zeitpunkt, zu dem diese Bindungen wirksam werden.
Maßnahmen, die nicht mit Artikel XVI oder XVII übereinstimmen, sind in die für Artikel XVI vorgesehene Spalte einzutragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Einschränkung auch zu Artikel XVII.Maßnahmen, die nicht mit Artikel römisch sechzehn oder römisch siebzehn übereinstimmen, sind in die für Artikel römisch sechzehn vorgesehene Spalte einzutragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Einschränkung auch zu Artikel römisch siebzehn.
Die Listen der spezifischen Bindungen werden diesem Abkommen als Anhänge beigefügt und gelten als Bestandteil des Abkommens.
Dokumentnummer
NOR12085324
Alte Dokumentnummer
N5199544805J