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Art. 20

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch zwanzig

Listen spezifischer Bindungen

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Bindungen fest, die es nach Teil römisch drei dieses Abkommens eingeht. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Bindungen eingegangen werden, folgende Angaben:
    1. Litera a
      Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzutritt;
    2. Litera b
      Bedingungen und Einschränkungen der Inländerbehandlung;
    3. Litera c
      Zusagen hinsichtlich weiterer Bindungen;
    4. Litera d
      gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Bindungen; und
    5. Litera e
      den Zeitpunkt, zu dem diese Bindungen wirksam werden.
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen, die nicht mit Artikel römisch sechzehn oder römisch siebzehn übereinstimmen, sind in die für Artikel römisch sechzehn vorgesehene Spalte einzutragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Einschränkung auch zu Artikel römisch siebzehn.
  3. Ziffer 3
    Die Listen der spezifischen Bindungen werden diesem Abkommen als Anhänge beigefügt und gelten als Bestandteil des Abkommens.

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085324

Alte Dokumentnummer

N5199544805J