Rechtstracker.at

Art. 57

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 57 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 57

Recht auf Besichtigung und Auskunft

Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Auskünfte ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Behörden, dem Rechtsinhaber ausreichend Gelegenheit zu bieten, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren besichtigen zu lassen, um seine Ansprüche begründen zu können. Die zuständigen Behörden haben ferner die Befugnis, dem Importeur entsprechend Gelegenheit zu bieten, solche Waren besichtigen zu lassen. Ist eine positive Sachentscheidung ergangen, können die Mitglieder die zuständigen Behörden ermächtigen, dem Rechtsinhaber Namen und Anschriften des Versenders, des Importeurs und des Empfängers und die Menge der fraglichen Waren mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085398

Alte Dokumentnummer

N5199544880J