Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 58
Vorgehen von Amts wegen
Wenn Mitglieder die zuständigen Behörden anweisen, aus eigener Initiative tätig zu werden und die Freigabe von Waren auszusetzen, wobei ihnen ein prima-facie-Beweis für eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorliegt:
dürfen die zuständigen Behörden jederzeit vom Rechtsinhaber Informationen einholen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Befugnisse helfen können;
werden Importeur und Rechtsinhaber unverzüglich von der Aussetzung in Kenntnis gesetzt. Hat der Importeur bei den zuständigen Behörden ein Rechtsmittel gegen die Aussetzung eingelegt, unterliegt die Aussetzung sinngemäß den im Artikel 55 festgelegten Bedingungen;
befreien die Mitglieder sowohl Behörden als auch Beamte nur dann von der Haftung, wenn ihre Handlungen im guten Glauben entweder vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren.
Dokumentnummer
NOR12085399
Alte Dokumentnummer
N5199544881J