Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 10
Nebenbeteiligte
Die Interessen der Streitparteien und jene anderer Mitglieder eines erfaßten Abkommens werden während des Untersuchungsverfahrens voll in Betracht gezogen.
Jedes Mitglied mit einem wesentlichen Interesse an einer dem Untersuchungsausschuß unterbreiteten Angelegenheit, das sein Interesse dem DSB (im folgenden „Nebenbeteiligter'' genannt) mitgeteilt hat, hat die Möglichkeit, vom Untersuchungsausschuß gehört zu werden und schriftliche Stellungnahmen dem Untersuchungsausschuß vorzulegen. Diese Stellungnahmen werden auch den Streitparteien überreicht und finden im Bericht des Untersuchungsausschusses ihren Niederschlag.
Nebenbeteiligte erhalten die Stellungnahmen der Streitparteien für die erste Tagung des Untersuchungsausschusses.
Wenn ein Nebenbeteiligter vermeint, daß eine Maßnahme, die bereits Gegenstand eines Untersuchungsausschusses ist, Vorteile, die sich aus einem erfaßten Abkommen für ihn ergeben, zunichte macht oder schmälert, kann das Mitglied die üblichen Streitbeilegungsverfahren nach dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen. Ein solcher Streitfall wird - wenn immer möglich - dem ursprünglichen Untersuchungsausschuß zugewiesen.
Dokumentnummer
NOR12085424
Alte Dokumentnummer
N5199544907J