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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 10

Nebenbeteiligte

  1. Ziffer eins
    Die Interessen der Streitparteien und jene anderer Mitglieder eines erfaßten Abkommens werden während des Untersuchungsverfahrens voll in Betracht gezogen.
  2. Ziffer 2
    Jedes Mitglied mit einem wesentlichen Interesse an einer dem Untersuchungsausschuß unterbreiteten Angelegenheit, das sein Interesse dem DSB (im folgenden „Nebenbeteiligter'' genannt) mitgeteilt hat, hat die Möglichkeit, vom Untersuchungsausschuß gehört zu werden und schriftliche Stellungnahmen dem Untersuchungsausschuß vorzulegen. Diese Stellungnahmen werden auch den Streitparteien überreicht und finden im Bericht des Untersuchungsausschusses ihren Niederschlag.
  3. Ziffer 3
    Nebenbeteiligte erhalten die Stellungnahmen der Streitparteien für die erste Tagung des Untersuchungsausschusses.
  4. Ziffer 4
    Wenn ein Nebenbeteiligter vermeint, daß eine Maßnahme, die bereits Gegenstand eines Untersuchungsausschusses ist, Vorteile, die sich aus einem erfaßten Abkommen für ihn ergeben, zunichte macht oder schmälert, kann das Mitglied die üblichen Streitbeilegungsverfahren nach dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen. Ein solcher Streitfall wird - wenn immer möglich - dem ursprünglichen Untersuchungsausschuß zugewiesen.

Gesetzesnummer

10007665

Dokumentnummer

NOR12085424

Alte Dokumentnummer

N5199544907J