Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 11
Funktion von Untersuchungsausschüssen
Die Funktion von Untersuchungsausschüssen besteht darin, das DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vereinbarung und den erfaßten Abkommen zu unterstützen. Demnach soll ein Untersuchungsausschuß eine objektive Würdigung der ihm vorgelegten Angelegenheit vornehmen, einschließlich einer objektiven Tatsachenfeststellung des Streitfalls sowie der Anwendbarkeit der und Vereinbarkeit mit den einschlägigen erfaßten Abkommen, und solche sonstige Feststellungen treffen, um das DSB bei der Ausarbeitung von Empfehlungen oder bei der Fassung von Entschließungen zu unterstützen, wie dies in den erfaßten Abkommen vorgesehen ist. Untersuchungsausschüsse sollen regelmäßig mit den Streitparteien konsultieren und ihnen ausreichende Gelegenheit zur Entwicklung einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung einräumen.
Dokumentnummer
NOR12085425
Alte Dokumentnummer
N5199544908J