Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 14
Vertraulichkeit
Die Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind vertraulich.
Die Berichte der Untersuchungsausschüsse werden ohne Beisein der Streitparteien im Lichte der zur Verfügung gestellten Auskünfte und Erklärungen verfaßt.
Die im Bericht des Untersuchungsausschusses von einzelnen seiner Mitglieder vorgetragenen Meinungen sind anonym.
Dokumentnummer
NOR12085428
Alte Dokumentnummer
N5199544911J