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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 15

Stadium der Zwischenprüfung

  1. Ziffer eins
    Nach der Prüfung der Gegendarstellung und mündlichen Vorbringen verfaßt der Untersuchungsausschuß die beschriebenen (Sachverhalt und Beweisführung) Abschnitte seines Berichtsentwurfs an die Streitparteien. Innerhalb der vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist nehmen die Parteien schriftlich Stellung.
  2. Ziffer 2
    Nach Ablauf der für die Stellungnahmen der Streitparteien gesetzten Frist verfaßt der Untersuchungsausschuß einen Zwischenbericht an die Parteien, der sowohl die beschreibenden Abschnitte wie auch die Tatsachenfeststellungen und Schlußfolgerungen des Untersuchungsausschusses enthält. Innerhalb einer vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist kann eine Partei einen schriftlichen Antrag an den Untersuchungsausschuß um Überprüfung bestimmter Aspekte des Zwischenberichts vor Verteilung des endgültigen Berichts an die Mitglieder stellen. Auf Antrag einer Partei hält der Untersuchungsausschuß eine weitere Sitzung mit den Parteien über die in den schriftlichen Stellungnahmen festgestellten strittigen Punkte ab. Wenn innerhalb der Frist für Stellungnahmen von den Streitparteien keine Stellungnahmen einlangen, gilt der Zwischenbericht als endgültiger Bericht des Untersuchungsausschusses und wird unverzüglich an die Mitglieder verteilt.
  3. Ziffer 3
    Die Tatsachenfeststellungen des endgültigen Berichts des Untersuchungsausschusses enthalten die im Stadium der Zwischenprüfung durchgeführten Erörterungen der Beweise. Das Stadium der Zwischenprüfung wird in dem im Artikel 12 Absatz 8 festgelegten Zeitraum abgewickelt.

Gesetzesnummer

10007665

Dokumentnummer

NOR12085429

Alte Dokumentnummer

N5199544912J