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ANHANG II
Anlage 1
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ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER
GRUPPE IGRUPPE römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
(Europäische Norm EN 50 014)
Der Text von Punkt 6.3.1 in der Änderung 3 (Dezember 1982) zur Europäischen Norm EN 50 014 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:
„6.3.1 Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I„6.3.1 Elektrische Betriebsmittel der Gruppe römisch eins
Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung größer als 100 cm2 ist oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität gegen Erde unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr als 3 pF beträgt, müssen so gebaut sein, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden werden.
Diese Bestimmung muß erfüllt werden:
entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs; sein Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in 22.4.7.8 dieser Europäischen Norm beschriebenen Verfahren, darf nicht höher sein als:
1 G Omega bei (23+-2) Grad C und (50+-5) % relativer Feuchte
oder
100 G Omega unter extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für das elektrische Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen „X” ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie dies in 26.2.9 vorgesehen ist
oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere vorbeugende Maßnahmen. Das Nichtauftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muß dann durch praktische Prüfungen für die Zündung mit einem Methan-Luft-Gemisch mit (8,5+-0,5) % Methan nachgewiesen werden.
Wenn jedoch die Zündgefahr nicht durch die Gestaltung vermieden werden kann, muß ein Warnschild auf die Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden sind.”
Der Text von 7.3.1 der Europäischen Norm EN 50014 ( Dezember 1992) erhält folgende Fassung:
"7.3.1. Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I"7.3.1. Elektrische Betriebsmittel der Gruppe römisch eins
Die Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung größer als 100 cm2 ist oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr als 3 pF gegenüber Erde beträgt, müssen so gebaut sein, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung, Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden werden.
Diese Bestimmung muss erfüllt werden:
entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs: sein Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in 23.4.7.8 der vorliegenden Anlage beschriebenen Verfahren, darf nicht höher sein als:
1 G Omega bei (23 +- 2) Grad C und (50 +- 5)% relativer Feuchte, oder
100 G Omega unter den extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für die elektrischen Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen X ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie dies in100 G Omega unter den extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für die elektrischen Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen römisch zehn ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie dies in
27.2.9 vorgesehen ist;
oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere vorbeugende Maßnahmen; das Auftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muss dann durch praktische Entzündungsprüfungen mit einer Luft-Methan-Mischung mit (8,5 +- 0,5)% Methan überprüft werden.
Falls jedoch die Zündgefahr nicht bei der Gestaltung vermieden werden kann, muss ein Warnschild auf die Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden sind.
Anlage 2
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ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER
GRUPPE 1
Eigensicherheit „i”
Eigensichere elektrische Anlagen
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen
für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen
Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in
explosionsgefährdeten Bereichen grubengasführender Gruben
bestimmt sind, um sicherzustellen, daß diese elektrischen
Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre
verursachen.
1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm
EN 50 020 - Eigensicherheit „i” (erste Ausgabe, März
1977), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von
eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen
elektrischen Betriebsmitteln gelten.
1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die
Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische
Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel
und eigensichere elektrische Anlagen.
2. Begriffe
2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren
elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet.
Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50 014 -
Allgemeine Bestimmungen - und EN 50 020 - Eigensicherheit
„i” - enthaltenen Begriffe.
2.2 Eigensichere elektrische Anlage
Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in
einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist,
in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von
solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen
der vorliegenden Anlage entsprechen.
2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage
Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine
Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der
Bestätigung, daß der Typ der elektrischen Anlage die
vorliegende Anlage erfüllt.
Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne
elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren
elektrischen Anlage ist nicht erforderlich,
jedoch muß es eindeutig identifizierbar sein.
Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen
es gestatten, dürfen elektrische Anlagen
entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis
der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten
eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der
bescheinigten zugehörigen elektrischen
Betriebsmittel, der nicht bescheinigten
Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm
EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen - und
durch die Kenntnis der elektrischen und
physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der
Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der
Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist,
ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden.
2.4 Zubehör:
Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden
und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die
die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie
Anschlußkästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen,
Schalter usw.
3. Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen
3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von
eigensicheren elektrischen Anlagen müssen in eine der
Kategorien ia oder ib eingeordnet werden. Wenn nicht
besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der
vorliegenden Anlage für beide Kategorien.
Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile
davon können in eine andere Kategorie
eingeordnet sein, als die eigensicheren
elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen
elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder
Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile
einer eigensicheren elektrischen Anlage
verschiedene Kategorien aufweisen.
3.2 Kategorie ia
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon
entsprechen der Kategorie ia, wenn sie die für die
eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie ia
geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit - 4.1) erfüllen, mit dem Unterschied, daß
die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein
einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.
3.3 Kategorie ib
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon
entsprechen der Kategorie ib, wenn sie die für eigensichere
elektrische Betriebsmittel der Kategorie ib geltenden
Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit - 4.2) erfüllen, mit der Abweichung, daß
die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein
einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.
4. Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer
eigensicheren elektrischen Anlage
4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der
Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen
Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in
den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage
festgelegt sein.
4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung beziehungsweise
Kabelverbindungen von mehr als einem eigensicheren
Stromkreis geführt werden, muß die Leitung beziehungsweise
das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen:
4.2.1 Die Dicke der Isolation muß dem Durchmesser des Leiters
angepaßt sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen
besteht, muß ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.
4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muß die mehradrige
Leitung (Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung
entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden.
Das Bestehen dieser Prüfungen muß durch eine durch den
Kabelhersteller herausgegebene Prüfbescheinigung bestätigt
werden.
4.2.2.1 Entweder wird jede Ader vor der Verseilung der Leitung
(Kabel) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 V +
(2 000 mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V
geprüft; die fertige Leitung (Kabel)
- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 V
zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander
verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel
aller elektrisch verbundenen Adern geprüft und
- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V
zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel
und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern
gebildeten Bündel geprüft.
4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (Kabel)
- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V
der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander
verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel
aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft
und
- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000 V
geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung
(Kabel) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander
verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.
4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer
weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz
zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem
Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung
der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der
Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabel) muß die
Spannung innerhalb eines Zeitraumes von nicht weniger als
10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert
erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf
diesem Wert bleiben.
Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller
durchzuführen.
4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (Kabel) wird
dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden
nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
4.3.1 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2 und jeder einzelne
eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung
versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60%
gewährleistet.
Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung
mit Masse oder Erde gelten die
Errichtungsbestimmungen.
4.3.2 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigung
wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes
eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im
normalen Betrieb gleich oder kleiner 60 Volt.
4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3
entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer
einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler,
die zwischen maximal 4 Adern der Leitung (den Kabeln)
auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3
berücksichtigt werden.
4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3
entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu
verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören,
muß jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung
(das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom
Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes
aufweisen.
4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2 und 4.3 nicht
entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den
Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von
3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen.
4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen
Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die
sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.
5. Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen
Anlagen
Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer
eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muß
- 6. und 7. der Europäischen Norm EN 50 014 „Allgemeine
Bestimmungen”;
- 5. und 10.3 der Europäischen Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit „i” erfüllen.
Seine Kennzeichnung muß wenigstens aus dem Namen des
Herstellers oder seinem Warenzeichen bestehen.
Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör
unterliegt den Errichtungsbestimmungen.
6. Typenprüfungen
Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der
Typenprüfung gemäß 9. der Europäischen Norm EN 50 020-
Eigensicherheit „i” - entsprechend zu prüfen; hierbei
sind die Bestimmungen von 4. der vorliegenden Anlage zu
berücksichtigen.
7. Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen
Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom
Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem
Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders
„geeigneten Stelle” befindet, gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung muß der Minimalkennzeichnung gemäß 26.5 der
Europäischen Norm EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen -
entsprechen und die Buchstaben SYST umfassen.
Anlage 3
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER
GRUPPE I
Eigensicherheit "i"
Eigensichere elektrische Anlagen
1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen
für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in explosionsgefährdeten Bereichen grubengasführender Gruben bestimmt sind, um sicherzustellen, dass diese elektrischen Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre verursachen.
1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm EN 50020 - Eigensicherheit "i" (zweite Ausgabe, August 1994), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen elektrischen Betriebsmitteln gelten.
1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen.
2 Begriffe
2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren
elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet. Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50014 – Allgemeine Bestimmungen - und EN 50020 - Eigensicherheit "i" - enthaltenen Begriffe.
2.2 Eigensichere elektrische Anlage
Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist, in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen der vorliegenden Anlage entsprechen.
2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage
Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der Bestätigung, dass der Typ der elektrischen Anlage den Bestimmungen der vorliegenden Anlage entspricht.
Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne
elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren
elektrischen Anlage ist nicht erforderlich,
jedoch muss es eindeutig identifizierbar sein.
Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen
es gestatten, dürfen elektrische Anlagen
entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis
der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten
eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der
bescheinigten zugehörigen elektrischen
Betriebsmittel, der nicht bescheinigten
Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm
EN 50014 - Allgemeine Bestimmungen - und durch
die Kenntnis der elektrischen und
physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der
Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der
Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist,
ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden.
2.4 Zubehör
Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie Anschlusskästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen, Schalter usw.
3 Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen
3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von eigensicheren
elektrischen Anlagen müssen in eine der Kategorien "ia" oder "ib" eingeordnet werden. Wenn nicht besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Anlage für beide Kategorien.
Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon
können in eine andere Kategorie eingeordnet sein als die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile einer eigensicheren elektrischen Anlage verschiedene Kategorien aufweisen.
3.2 Kategorie "ia"
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie "ia", wenn sie die für die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie "ia" geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit - 5.2) erfüllen, mit dem Unterschied, dass die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muss.
3.3 Kategorie "ib"
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie "ib", wenn sie die für eigensichere elektrische Betriebsmittel der Kategorie "ib" geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit - 5.3) erfüllen, mit der Abweichung, dass die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muss.
4 Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer
eigensicheren elektrischen Anlage
4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage festgelegt sein.
4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung (ein Kabel) Verbindungen von mehr als einem eigensicheren Stromkreis geführt werden, muss die Leitung beziehungsweise das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen.
4.2.1 Die Dicke der Isolation muss dem Durchmesser des Leiters angepasst sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen besteht, muss ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.
4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muss die mehradrige Leitung (das Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden. Das Bestehen dieser Prüfungen muss durch eine durch den Kabelhersteller ausgestellte Prüfbescheinigung bestätigt werden.
4.2.2.1 Entweder wird jede Ader von der Verseilung der Leitung (des Kabels) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 V + (2 000mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V geprüft; die fertige Leitung (das Kabel)4.2.2.1 Entweder wird jede Ader von der Verseilung der Leitung (des Kabels) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 römisch fünf + (2 000mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) römisch fünf geprüft; die fertige Leitung (das Kabel)
wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 V zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller elektrisch verbundenen Adern geprüft undwird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 römisch fünf zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller elektrisch verbundenen Adern geprüft und
wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern gebildeten Bündel geprüft.wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 römisch fünf zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern gebildeten Bündel geprüft.
4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (das Kabel)
wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft undwird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 römisch fünf der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft und
wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000 V geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung (des Kabels) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000 römisch fünf geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung (des Kabels) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.
4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabeln) muss die Spannung innerhalb eines Zeitraums von nicht weniger als 10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf diesem Wert bleiben.
Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller durchzuführen.
4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (eines Kabels) wird dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
4.3.1 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, und jeder einzelne eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60% gewährleistet.
Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung mit
Masse oder Erde gelten die Errichtungsbestimmungen.
4.3.2 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigungen wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im normalen Betrieb gleich oder kleiner als 60 Volt.
4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler, die zwischen maximal vier Adern der Leitung (des Kabels) auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3 berücksichtigt werden.
4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören, muss jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung (das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes aufweisen.
4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2 und 4.3 nicht entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von
3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen.
4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.
5 Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen
Anlagen
Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muss
Ziffern 7 und 8 der Europäischen Norm EN 50014 "Allgemeine Bestimmungen",
Ziffern 6 und 12.2 der Europäischen Norm EN 50020 – Eigensicherheit "i" erfüllen.
Seine Kennzeichnung muss wenigstens aus dem Namen des Herstellers oder seinem Warenzeichen bestehen.
Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör
unterliegt den Einrichtungsbestimmungen.
6 Typprüfungen
Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der
Typprüfung gemäß Ziffer 10 der Europäischen Norm EN 50020 –
Eigensicherheit "i" - entsprechend zu prüfen; hierbei sind
die Bestimmungen von Ziffer 4 der vorliegenden Anlage zu
berücksichtigen.
7 Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen
Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom
Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem
Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders
"geeigneten Stelle" befindet, gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung muss der Minimalkennzeichnung gemäß
Ziffer 27.6 der Europäischen Norm EN 50014 – Allgemeine
Bestimmungen - entsprechen und die Buchstaben SYST
umfassen.