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ANHANG II
Anlage 1
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ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER
GRUPPE IGRUPPE römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
(Europäische Norm EN 50 014)
Der Text von Punkt 6.3.1 in der Änderung 3 (Dezember 1982) zur Europäischen Norm EN 50 014 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:
„6.3.1 Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I
Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in
irgendeiner Richtung größer als 100 cm2 ist oder die
zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität gegen
Erde unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr
als 3 pF beträgt, müssen so gebaut sein, daß bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der
Reinigung Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen
vermieden werden.
Diese Bestimmung muß erfüllt werden:
- entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs; sein
Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in 22.4.7.8
dieser Europäischen Norm beschriebenen Verfahren, darf
nicht höher sein als:
- 1 G Omega bei (23+-2) Grad C und (50+-5) % relativer
Feuchte
oder
- 100 G Omega unter extremen Betriebsbedingungen von
Temperatur und Feuchtigkeit, die für das elektrische
Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen „X''
ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie
dies in 26.2.9 vorgesehen ist
- oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere
vorbeugende Maßnahmen. Das Nichtauftreten gefährlicher
elektrostatischer Aufladungen muß dann durch praktische
Prüfungen für die Zündung mit einem Methan-Luft-Gemisch
mit (8,5+-0,5) % Methan nachgewiesen werden.
Wenn jedoch die Zündgefahr nicht durch die Gestaltung
vermieden werden kann, muß ein Warnschild auf die
Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden
sind.''
Anlage 2
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ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER
GRUPPE 1
Eigensicherheit „i''
Eigensichere elektrische Anlagen
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen
für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen
Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in
explosionsgefährdeten Bereichen grubengasführender Gruben
bestimmt sind, um sicherzustellen, daß diese elektrischen
Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre
verursachen.
1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm
EN 50 020 - Eigensicherheit „i'' (erste Ausgabe, März
1977), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von
eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen
elektrischen Betriebsmitteln gelten.
1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die
Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische
Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel
und eigensichere elektrische Anlagen.
2. Begriffe
2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren
elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet.
Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50 014 -
Allgemeine Bestimmungen - und EN 50 020 - Eigensicherheit
„i'' - enthaltenen Begriffe.
2.2 Eigensichere elektrische Anlage
Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in
einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist,
in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von
solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen
der vorliegenden Anlage entsprechen.
2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage
Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine
Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der
Bestätigung, daß der Typ der elektrischen Anlage die
vorliegende Anlage erfüllt.
Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne
elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren
elektrischen Anlage ist nicht erforderlich,
jedoch muß es eindeutig identifizierbar sein.
Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen
es gestatten, dürfen elektrische Anlagen
entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis
der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten
eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der
bescheinigten zugehörigen elektrischen
Betriebsmittel, der nicht bescheinigten
Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm
EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen - und
durch die Kenntnis der elektrischen und
physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der
Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der
Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist,
ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden.
2.4 Zubehör:
Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden
und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die
die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie
Anschlußkästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen,
Schalter usw.
3. Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen
3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von
eigensicheren elektrischen Anlagen müssen in eine der
Kategorien ia oder ib eingeordnet werden. Wenn nicht
besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der
vorliegenden Anlage für beide Kategorien.
Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile
davon können in eine andere Kategorie
eingeordnet sein, als die eigensicheren
elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen
elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder
Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile
einer eigensicheren elektrischen Anlage
verschiedene Kategorien aufweisen.
3.2 Kategorie ia
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon
entsprechen der Kategorie ia, wenn sie die für die
eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie ia
geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit - 4.1) erfüllen, mit dem Unterschied, daß
die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein
einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.
3.3 Kategorie ib
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon
entsprechen der Kategorie ib, wenn sie die für eigensichere
elektrische Betriebsmittel der Kategorie ib geltenden
Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit - 4.2) erfüllen, mit der Abweichung, daß
die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein
einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.
4. Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer
eigensicheren elektrischen Anlage
4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der
Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen
Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in
den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage
festgelegt sein.
4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung beziehungsweise
Kabelverbindungen von mehr als einem eigensicheren
Stromkreis geführt werden, muß die Leitung beziehungsweise
das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen:
4.2.1 Die Dicke der Isolation muß dem Durchmesser des Leiters
angepaßt sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen
besteht, muß ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.
4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muß die mehradrige
Leitung (Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung
entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden.
Das Bestehen dieser Prüfungen muß durch eine durch den
Kabelhersteller herausgegebene Prüfbescheinigung bestätigt
werden.
4.2.2.1 Entweder wird jede Ader vor der Verseilung der Leitung
(Kabel) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 V +
(2 000 mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V
geprüft; die fertige Leitung (Kabel)
- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 V
zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander
verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel
aller elektrisch verbundenen Adern geprüft und
- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V
zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel
und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern
gebildeten Bündel geprüft.
4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (Kabel)
- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V
der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander
verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel
aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft
und
- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000 V
geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung
(Kabel) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander
verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.
4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer
weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz
zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem
Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung
der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der
Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabel) muß die
Spannung innerhalb eines Zeitraumes von nicht weniger als
10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert
erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf
diesem Wert bleiben.
Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller
durchzuführen.
4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (Kabel) wird
dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden
nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
4.3.1 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2 und jeder einzelne
eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung
versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60%
gewährleistet.
Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung
mit Masse oder Erde gelten die
Errichtungsbestimmungen.
4.3.2 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigung
wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes
eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im
normalen Betrieb gleich oder kleiner 60 Volt.
4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3
entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer
einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler,
die zwischen maximal 4 Adern der Leitung (den Kabeln)
auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3
berücksichtigt werden.
4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3
entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu
verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören,
muß jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung
(das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom
Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes
aufweisen.
4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2 und 4.3 nicht
entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den
Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von
3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen.
4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen
Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die
sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.
5. Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen
Anlagen
Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer
eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muß
- 6. und 7. der Europäischen Norm EN 50 014 „Allgemeine
Bestimmungen'';
- 5. und 10.3 der Europäischen Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit „i'' erfüllen.
Seine Kennzeichnung muß wenigstens aus dem Namen des
Herstellers oder seinem Warenzeichen bestehen.
Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör
unterliegt den Errichtungsbestimmungen.
6. Typenprüfungen
Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der
Typenprüfung gemäß 9. der Europäischen Norm EN 50 020-
Eigensicherheit „i'' - entsprechend zu prüfen; hierbei
sind die Bestimmungen von 4. der vorliegenden Anlage zu
berücksichtigen.
7. Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen
Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom
Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem
Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders
„geeigneten Stelle'' befindet, gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung muß der Minimalkennzeichnung gemäß 26.5 der
Europäischen Norm EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen -
entsprechen und die Buchstaben SYST umfassen.