Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.11.2000 bis 30.06.2003 — BGBl. II Nr. 344/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.11.200030.06.2003 § → § BGBl. II Nr. 344/2000 · aufgehoben
Anl. 201.01.199531.10.2000 BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 344/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

                             ANHANG II

                                                           Anlage 1

                                                         ------------

ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER

GRUPPE römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

(Europäische Norm EN 50 014)

Der Text von Punkt 6.3.1 in der Änderung 3 (Dezember 1982) zur Europäischen Norm EN 50 014 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:

„6.3.1 Elektrische Betriebsmittel der Gruppe römisch eins

Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung größer als 100 cm2 ist oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität gegen Erde unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr als 3 pF beträgt, müssen so gebaut sein, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden werden.

Diese Bestimmung muß erfüllt werden:

  • Strichaufzählung
    entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs; sein Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in 22.4.7.8 dieser Europäischen Norm beschriebenen Verfahren, darf nicht höher sein als:
    • Strichaufzählung
      1 G Omega bei (23+-2) Grad C und (50+-5) % relativer Feuchte
      oder
    • Strichaufzählung
      100 G Omega unter extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für das elektrische Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen „X” ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie dies in 26.2.9 vorgesehen ist
  • Strichaufzählung
    oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere vorbeugende Maßnahmen. Das Nichtauftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muß dann durch praktische Prüfungen für die Zündung mit einem Methan-Luft-Gemisch mit (8,5+-0,5) % Methan nachgewiesen werden.
Wenn jedoch die Zündgefahr nicht durch die Gestaltung vermieden werden kann, muß ein Warnschild auf die Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden sind.”

Der Text von 7.3.1 der Europäischen Norm EN 50014 ( Dezember 1992) erhält folgende Fassung:

"7.3.1. Elektrische Betriebsmittel der Gruppe römisch eins

Die Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung größer als 100 cm2 ist oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr als 3 pF gegenüber Erde beträgt, müssen so gebaut sein, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung, Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden werden.

Diese Bestimmung muss erfüllt werden:

  • Strichaufzählung
    entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs: sein Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in 23.4.7.8 der vorliegenden Anlage beschriebenen Verfahren, darf nicht höher sein als:
  • Strichaufzählung
    1 G Omega bei (23 +- 2) Grad C und (50 +- 5)% relativer Feuchte, oder
  • Strichaufzählung
    100 G Omega unter den extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für die elektrischen Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen römisch zehn ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie dies in
    27.2.9 vorgesehen ist;
  • Strichaufzählung
    oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere vorbeugende Maßnahmen; das Auftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muss dann durch praktische Entzündungsprüfungen mit einer Luft-Methan-Mischung mit (8,5 +- 0,5)% Methan überprüft werden.
Falls jedoch die Zündgefahr nicht bei der Gestaltung vermieden werden kann, muss ein Warnschild auf die Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden sind.

                                                           Anlage 2

                                                         ------------

  ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER

                              GRUPPE 1

                         Eigensicherheit „i”

                   Eigensichere elektrische Anlagen

1.        Geltungsbereich

1.1       Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen

          für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen

          Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in

          explosionsgefährdeten Bereichen grubengasführender Gruben

          bestimmt sind, um sicherzustellen, daß diese elektrischen

          Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre

          verursachen.

1.2       Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm

          EN 50 020 - Eigensicherheit „i” (erste Ausgabe, März

          1977), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von

          eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen

          elektrischen Betriebsmitteln gelten.

1.3       Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die

          Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische

          Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel

          und eigensichere elektrische Anlagen.

2.        Begriffe

2.1       Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren

          elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet.

          Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50 014 -

          Allgemeine Bestimmungen - und EN 50 020 - Eigensicherheit

          „i” - enthaltenen Begriffe.

2.2       Eigensichere elektrische Anlage

          Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in

          einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist,

          in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten

          Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von

          solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen

          der vorliegenden Anlage entsprechen.

2.3       Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage

          Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine

          Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der

          Bestätigung, daß der Typ der elektrischen Anlage die

          vorliegende Anlage erfüllt.

          Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne

                       elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren

                       elektrischen Anlage ist nicht erforderlich,

                       jedoch muß es eindeutig identifizierbar sein.

          Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen

                       es gestatten, dürfen elektrische Anlagen

                       entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis

                       der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten

                       eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der

                       bescheinigten zugehörigen elektrischen

                       Betriebsmittel, der nicht bescheinigten

                       Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm

                       EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen - und

                       durch die Kenntnis der elektrischen und

                       physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der

                       Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der

                       Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist,

                       ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden.

2.4       Zubehör:

          Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden

          und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die

          die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie

          Anschlußkästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen,

          Schalter usw.

3.        Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen

3.1       Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von

          eigensicheren elektrischen Anlagen müssen in eine der

          Kategorien ia oder ib eingeordnet werden. Wenn nicht

          besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der

          vorliegenden Anlage für beide Kategorien.

          Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile

                     davon können in eine andere Kategorie

                     eingeordnet sein, als die eigensicheren

                     elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen

                     elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder

                     Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile

                     einer eigensicheren elektrischen Anlage

                     verschiedene Kategorien aufweisen.

3.2       Kategorie ia

          Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon

          entsprechen der Kategorie ia, wenn sie die für die

          eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie ia

          geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -

          Eigensicherheit - 4.1) erfüllen, mit dem Unterschied, daß

          die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein

          einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.

3.3       Kategorie ib

          Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon

          entsprechen der Kategorie ib, wenn sie die für eigensichere

          elektrische Betriebsmittel der Kategorie ib geltenden

          Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -

          Eigensicherheit - 4.2) erfüllen, mit der Abweichung, daß

          die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein

          einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.

4.        Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer

          eigensicheren elektrischen Anlage

4.1       Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der

          Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen

          Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in

          den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage

          festgelegt sein.

4.2       Wenn über eine mehradrige Leitung beziehungsweise

          Kabelverbindungen von mehr als einem eigensicheren

          Stromkreis geführt werden, muß die Leitung beziehungsweise

          das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen:

4.2.1     Die Dicke der Isolation muß dem Durchmesser des Leiters

          angepaßt sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen

          besteht, muß ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.

4.2.2     Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muß die mehradrige

          Leitung (Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung

          entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden.

          Das Bestehen dieser Prüfungen muß durch eine durch den

          Kabelhersteller herausgegebene Prüfbescheinigung bestätigt

          werden.

4.2.2.1   Entweder wird jede Ader vor der Verseilung der Leitung

          (Kabel) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 V +

          (2 000 mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V

          geprüft; die fertige Leitung (Kabel)

          - wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 V

            zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander

            verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel

            aller elektrisch verbundenen Adern geprüft und

          - wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V

            zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel

            und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern

            gebildeten Bündel geprüft.

4.2.2.2   Oder die fertige Leitung (Kabel)

          - wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V

            der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander

            verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel

            aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft

            und

          - wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000 V

            geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung

            (Kabel) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander

            verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.

4.2.3     Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer

          weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz

          zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem

          Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung

          der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der

          Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabel) muß die

          Spannung innerhalb eines Zeitraumes von nicht weniger als

          10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert

          erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf

          diesem Wert bleiben.

          Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller

          durchzuführen.

4.3       Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (Kabel) wird

          dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden

          nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

4.3.1     Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2 und jeder einzelne

          eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung

          versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60%

          gewährleistet.

          Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung

                     mit Masse oder Erde gelten die

                     Errichtungsbestimmungen.

4.3.2     Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigung

          wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes

          eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im

          normalen Betrieb gleich oder kleiner 60 Volt.

4.4       Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3

          entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer

          einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler,

          die zwischen maximal 4 Adern der Leitung (den Kabeln)

          auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3

          berücksichtigt werden.

4.5       Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3

          entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu

          verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören,

          muß jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung

          (das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom

          Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes

          aufweisen.

4.6       Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2 und 4.3 nicht

          entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den

          Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von

          3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen.

4.7       Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen

          Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die

          sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.

5.        Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen

          Anlagen

          Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer

          eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muß

          - 6. und 7. der Europäischen Norm EN 50 014 „Allgemeine

            Bestimmungen”;

          - 5. und 10.3 der Europäischen Norm EN 50 020 -

            Eigensicherheit „i” erfüllen.

          Seine Kennzeichnung muß wenigstens aus dem Namen des

          Herstellers oder seinem Warenzeichen bestehen.

          Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör

                     unterliegt den Errichtungsbestimmungen.

6.        Typenprüfungen

          Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der

          Typenprüfung gemäß 9. der Europäischen Norm EN 50 020-

          Eigensicherheit „i” - entsprechend zu prüfen; hierbei

          sind die Bestimmungen von 4. der vorliegenden Anlage zu

          berücksichtigen.

7.        Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen

          Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom

          Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem

          Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders

          „geeigneten Stelle” befindet, gekennzeichnet werden. Die

          Kennzeichnung muß der Minimalkennzeichnung gemäß 26.5 der

          Europäischen Norm EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen -

          entsprechen und die Buchstaben SYST umfassen.

                                                             Anlage 3

   ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER

                            GRUPPE I

                        Eigensicherheit "i"

                  Eigensichere elektrische Anlagen

1       Geltungsbereich

1.1     Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen

für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in explosionsgefährdeten Bereichen grubengasführender Gruben bestimmt sind, um sicherzustellen, dass diese elektrischen Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre verursachen.

1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm EN 50020 - Eigensicherheit "i" (zweite Ausgabe, August 1994), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen elektrischen Betriebsmitteln gelten.

1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen.

2 Begriffe

2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren

elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet. Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50014 – Allgemeine Bestimmungen - und EN 50020 - Eigensicherheit "i" - enthaltenen Begriffe.

2.2 Eigensichere elektrische Anlage

Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist, in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen der vorliegenden Anlage entsprechen.

2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage

Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der Bestätigung, dass der Typ der elektrischen Anlage den Bestimmungen der vorliegenden Anlage entspricht.

        Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne

                     elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren

                     elektrischen Anlage ist nicht erforderlich,

                     jedoch muss es eindeutig identifizierbar sein.

        Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen

                     es gestatten, dürfen elektrische Anlagen

                     entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis

                     der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten

                     eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der

                     bescheinigten zugehörigen elektrischen

                     Betriebsmittel, der nicht bescheinigten

                     Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm

                     EN 50014 - Allgemeine Bestimmungen - und durch

                     die Kenntnis der elektrischen und

                     physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der

                     Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der

                     Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist,

                     ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden.

2.4     Zubehör

Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie Anschlusskästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen, Schalter usw.

3 Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen

3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von eigensicheren

elektrischen Anlagen müssen in eine der Kategorien "ia" oder "ib" eingeordnet werden. Wenn nicht besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Anlage für beide Kategorien.

Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon

können in eine andere Kategorie eingeordnet sein als die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile einer eigensicheren elektrischen Anlage verschiedene Kategorien aufweisen.

3.2 Kategorie "ia"

Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie "ia", wenn sie die für die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie "ia" geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit - 5.2) erfüllen, mit dem Unterschied, dass die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muss.

3.3 Kategorie "ib"

Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie "ib", wenn sie die für eigensichere elektrische Betriebsmittel der Kategorie "ib" geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit - 5.3) erfüllen, mit der Abweichung, dass die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muss.

4 Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer

eigensicheren elektrischen Anlage

4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage festgelegt sein.

4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung (ein Kabel) Verbindungen von mehr als einem eigensicheren Stromkreis geführt werden, muss die Leitung beziehungsweise das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen.

4.2.1 Die Dicke der Isolation muss dem Durchmesser des Leiters angepasst sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen besteht, muss ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.

4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muss die mehradrige Leitung (das Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden. Das Bestehen dieser Prüfungen muss durch eine durch den Kabelhersteller ausgestellte Prüfbescheinigung bestätigt werden.

4.2.2.1 Entweder wird jede Ader von der Verseilung der Leitung (des Kabels) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 römisch fünf + (2 000mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) römisch fünf geprüft; die fertige Leitung (das Kabel)

  • Strichaufzählung
    wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 römisch fünf zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller elektrisch verbundenen Adern geprüft und
  • Strichaufzählung
    wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 römisch fünf zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern gebildeten Bündel geprüft.

4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (das Kabel)

  • Strichaufzählung
    wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 römisch fünf der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft und
  • Strichaufzählung
    wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000 römisch fünf geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung (des Kabels) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.

4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabeln) muss die Spannung innerhalb eines Zeitraums von nicht weniger als 10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf diesem Wert bleiben.

Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller durchzuführen.

4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (eines Kabels) wird dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

4.3.1 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, und jeder einzelne eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60% gewährleistet.

Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung mit

Masse oder Erde gelten die Errichtungsbestimmungen.

4.3.2 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigungen wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im normalen Betrieb gleich oder kleiner als 60 Volt.

4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler, die zwischen maximal vier Adern der Leitung (des Kabels) auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3 berücksichtigt werden.

4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören, muss jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung (das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes aufweisen.

4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2 und 4.3 nicht entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von

3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen.

4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.

5 Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen

Anlagen

Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muss

  • Strichaufzählung
    Ziffern 7 und 8 der Europäischen Norm EN 50014 "Allgemeine Bestimmungen",
  • Strichaufzählung
    Ziffern 6 und 12.2 der Europäischen Norm EN 50020 – Eigensicherheit "i" erfüllen.
Seine Kennzeichnung muss wenigstens aus dem Namen des Herstellers oder seinem Warenzeichen bestehen.
Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör

unterliegt den Einrichtungsbestimmungen.

6       Typprüfungen

        Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der

        Typprüfung gemäß Ziffer 10 der Europäischen Norm EN 50020 –

        Eigensicherheit "i" - entsprechend zu prüfen; hierbei sind

        die Bestimmungen von Ziffer 4 der vorliegenden Anlage zu

        berücksichtigen.

7       Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen

        Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom

        Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem

        Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders

        "geeigneten Stelle" befindet, gekennzeichnet werden. Die

        Kennzeichnung muss der Minimalkennzeichnung gemäß

        Ziffer 27.6 der Europäischen Norm EN 50014 – Allgemeine

        Bestimmungen - entsprechen und die Buchstaben SYST

        umfassen.

Gesetzesnummer

10007672

Dokumentnummer

NOR40012406