Kurztitel
ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1995Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
ANHANG IVANHANG römisch vier
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es Platz für Name und Anschrift,
wird daher auf die gedruckte Telefon und Telex der
Form des BGBl verwiesen.) zugelassenen Stelle, die die
Bescheinigungen ausstellt
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ODER ANLAGEN FÜR GRUBENGASFÜHRENDE
BERGWERKE
(1) KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG
(2) Name oder Kurzzeichen der zugelassenen Stelle, die die Bescheinigung ausstellt - die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist - Ordnungsnummer der Bescheinigung - eventuell das Zeichen „X''.
(3) Diese Bescheinigung wird ausgestellt für:
Bezeichnung des(r) bescheinigten elektrischen Betriebsmittel(s) oder Anlage,
Bescheinigte(r) Typ (Typen).
(4) a) Hergestellt von:
Name und Postanschrift des Herstellers
b) Vorgelegt zur Bescheinigung:
Name und Postanschrift des Antragstellers
(5) Diese(s) elektrische Betriebsmittel oder Anlage sowie gegebenenfalls die verschiedenen zulässigen Ausführungen sind im Anhang zu dieser Bescheinigung und in den dort genannten darstellenden Unterlagen beschrieben.
(6) Name oder Kurzzeichen, zugelassene Stelle entsprechend Artikel 14 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 82/130/EWG vom 15. Februar 1982
bescheinigt, daß das elektrische Betriebsmittel mit den folgenden Harmonisierten Europäischen Normen übereinstimmt:
Aufzählen jeder zutreffenden Europäischen Norm, Jahr der Ausgabe, Aufzählen der entsprechenden nationalen Norm, Erwähnung der eventuell zutreffenden Anlage der vorerwähnten Richtlinie
und mit Erfolg die nach diesen Normen vorgeschriebenen Typenprüfungen bestanden hat,
bescheinigt, daß ein vertraulicher Prüfbericht über diese Prüfungen erstellt wurde.
Eventuell Angabe der Nummer des Prüfberichts.
(7) Das Kennzeichen des (der) elektrischen Betriebsmittel(s) oder Anlage ist:
EEx, das oder die Kurzzeichen für die Zündschutzarten, 1.
(8) Diese Bescheinigung darf nur vollständig und unverändert vervielfältigt werden.
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Die Zahl links des Schrägstrichs nennt die Nummer der Seite, die entsprechende Zahl rechts die Anzahl der Seiten der Bescheinigung einschließlich Anhang.
(9) Konformitätsbescheinigung - Wiederholung von (2) auf Seite 1.
(10) Durch die Kennzeichnung des gelieferten elektrischen Betriebsmittels bestätigt der Hersteller in eigener Verantwortung, daß dieses elektrische Betriebsmittel mit den im Antrag erwähnten darstellenden Unterlagen zu dieser Bescheinigung übereinstimmt und mit Erfolg die nach den Harmonisierten Europäischen Normen, wie sie in (6) weiter oben erwähnt sind, vorgeschriebenen Stückprüfungen bestanden hat.
(11) Das gelieferte elektrische Betriebsmittel darf das in Anhang C der unter (6) erwähnten Richtlinie genannte Gemeinschaftskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen erscheint auf der ersten Seite dieser Bescheinigung; es muß an dem elektrischen Betriebsmittel gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(12) Steht das Zeichen „X'' hinter der Nummer der Konformitätsbescheinigung, so bedeutet dies, daß dieses elektrische Betriebsmittel oder diese Anlage den besonderen im Anhang zu dieser Bescheinigung aufgeführten Bedingungen für die sichere Anwendung unterliegt.
(13) Ort und Datum (Jahreszahl, Monat, Tag)
für die Ausstellung der Bescheinigung
(14) Der Leiter der bescheinigenden Stelle
(Unterschrift)