Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1995Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Anforderungen
§ 2. (1) Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Gefahr der Entzündung von Grubengas bei zweckentsprechender Verwendung nur dann, wennParagraph 2, (1) Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Gefahr der Entzündung von Grubengas bei zweckentsprechender Verwendung nur dann, wenn
deren Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen durch die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß § 3 und die Anbringung des Gemeinschaftskennzeichens gemäß § 5 nachgewiesen ist, oderderen Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen durch die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß Paragraph 3 und die Anbringung des Gemeinschaftskennzeichens gemäß Paragraph 5, nachgewiesen ist, oder
sie zwar nicht den harmonisierten Normen entsprechen, weil ihre Konzeption oder ihre Herstellung durch diese Normen nicht vorgesehen ist, aber aufgrund der Prüfung festgestellt werden konnte, daß sie eine Sicherheit bieten, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist, wobei dies durch die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung gemäß § 4 und die Anbringung eines Gemeinschaftskennzeichens gemäß § 5 nachgewiesen wird.sie zwar nicht den harmonisierten Normen entsprechen, weil ihre Konzeption oder ihre Herstellung durch diese Normen nicht vorgesehen ist, aber aufgrund der Prüfung festgestellt werden konnte, daß sie eine Sicherheit bieten, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist, wobei dies durch die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung gemäß Paragraph 4 und die Anbringung eines Gemeinschaftskennzeichens gemäß Paragraph 5, nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Zweckentsprechende Verwendung der elektrischen Betriebsmittel im Sinne dieser Verordnung ist die in den harmonisierten Normen vorgesehene und in den Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen genannte Verwendung in den Bereichen, in denen Grubengas mit Luft explosionsfähige Gemische bilden kann.
(3)Absatz 3,Harmonisierte Normen im Sinne dieser Verordnung sind die Europäischen Normen (EN), die in Anhang I aufgeführt und gemäß Anhang II geändert sind.Harmonisierte Normen im Sinne dieser Verordnung sind die Europäischen Normen (EN), die in Anhang römisch eins aufgeführt und gemäß Anhang römisch zwei geändert sind.
Dokumentnummer
NOR12085480
Alte Dokumentnummer
N5199545194J