Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199530.06.2003 BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 53/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Kontrollbescheinigung

Paragraph 4, (1) Die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, genannte Kontrollbescheinigung wird von einer der zugelassenen Stellen (Paragraph 7,) ausgestellt. Durch sie wird bescheinigt, daß die Type des elektrischen Betriebsmittels jene Sicherheit bietet, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist.

  1. Absatz 2,Österreichische zugelassene Stellen übermitteln vor Erteilung einer Kontrollbescheinigung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die für die Bescheinigung des elektrischen Betriebsmittels verwendeten Unterlagen, dh. die Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels, den erstellten Prüfbericht und den Entwurf der Kontrollbescheinigung, den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission.
  2. Absatz 3,Bei positivem Ausgang des in Artikel 9 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 82/130/EWG beschriebenen und durch die Bestimmungen des EWR-Vertrages modifizierten Verfahrens gestattet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der österreichischen zugelassenen Stelle die Ausstellung der Kontrollbescheinigung.
  3. Absatz 4,Eine Abschrift der Kontrollbescheinigung wird von der österreichischen zugelassenen Stelle den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission innerhalb von einem Monat nach Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt. Ferner erstellt diese zugelassene Stelle einen abschließenden Bericht, der den anderen Mitgliedstaaten der EU und, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung steht.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 gelten für Kontrollbescheinigungen ebenfalls.

Gesetzesnummer

10007672

Dokumentnummer

NOR12085482

Alte Dokumentnummer

N5199545196J