Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1995Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Gemeinschaftskennzeichen
§ 5. (1) Durch das Gemeinschaftskennzeichen, das der Hersteller auf einem elektrischen Betriebsmittel anbringt, wird bescheinigt, daß dieses Betriebsmittel mit der Type des Betriebsmittels übereinstimmt, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist, und daß im Falle einer Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung die in den harmonisierten Normen vorgesehenen Stückprüfungen bzw. im Falle der Kontrollbescheinigung die in dieser genannten Stückprüfungen durchgeführt worden sind. Das Muster des Gemeinschaftskennzeichens ist in Anhang III, Abschnitt I (Anm.: Muster nicht darstellbar) wiedergegeben. Dieses Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf jedem Betriebsmittel anzubringen.Paragraph 5, (1) Durch das Gemeinschaftskennzeichen, das der Hersteller auf einem elektrischen Betriebsmittel anbringt, wird bescheinigt, daß dieses Betriebsmittel mit der Type des Betriebsmittels übereinstimmt, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist, und daß im Falle einer Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung die in den harmonisierten Normen vorgesehenen Stückprüfungen bzw. im Falle der Kontrollbescheinigung die in dieser genannten Stückprüfungen durchgeführt worden sind. Das Muster des Gemeinschaftskennzeichens ist in Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins Anmerkung, Muster nicht darstellbar) wiedergegeben. Dieses Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf jedem Betriebsmittel anzubringen.
(2)Absatz 2,Dieses Zeichen darf nur auf elektrischen Betriebsmitteln angebracht werden, die Gegenstand einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung sind. Auf elektrischen Betriebsmitteln, die nicht Gegenstand einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung sind, dürfen auch keine anderen Zeichen, die mit dem Gemeinschaftszeichen verwechselt werden könnten, angebracht werden.
(3)Absatz 3,Wenn es in der Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung vorgeschrieben wird, so ist jedem elektrischen Betriebsmittel eine Bedienungsanweisung beizufügen, in der die besonderen Bedingungen für seine Benutzung angegeben werden.
(4)Absatz 4,Bei elektrischen Betriebsmitteln, die Gegenstand einer Kontrollbescheinigung sind, ist das Gemeinschaftskennzeichen gemäß Anhang III, Abschnitt II (Anm.: Gemeinschaftskennzeichen nicht darstellbar) zu ergänzen.Bei elektrischen Betriebsmitteln, die Gegenstand einer Kontrollbescheinigung sind, ist das Gemeinschaftskennzeichen gemäß Anhang römisch drei, Abschnitt römisch zwei Anmerkung, Gemeinschaftskennzeichen nicht darstellbar) zu ergänzen.
(5)Absatz 5,Die Konformitätsbescheinigungen sind entsprechend dem Muster im Anhang IV auszustellen.Die Konformitätsbescheinigungen sind entsprechend dem Muster im Anhang römisch vier auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12085483
Alte Dokumentnummer
N5199545197J