Rechtstracker.at

Anl. 1/05

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/05 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 45/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

römisch fünf. LANDWIRTSCHAFT

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

römisch eins. Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

885 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 23).

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 80 000 für die Gemeinschaft.

Am 1. März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe

  • Strichaufzählung
    12 000 für Spanien; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 15 000 zu erreichen;
  • Strichaufzählung
    1 800 für Portugal; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 3 000 zu erreichen.
Am 1. März 1995 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe
  • Strichaufzählung
    2 000 für Österreich;
  • Strichaufzählung
    1 100 für Finnland;
  • Strichaufzählung
    1 000 für Norwegen;
  • Strichaufzählung
    600 für Schweden; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden drei Jahre erhöht, um schließlich 1 000 zu erreichen.''
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden bilden diesen Ausschuß binnen 6 Monaten ab ihrem Beitritt.''

römisch zwei. Statistik

  1. Ziffer eins
    372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch- und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nummer L 179 vom 7. 8. 1972, Seite 2), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 Amtsblatt Nummer L 107 vom 27. 4. 1991, Seite 11).
    Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
    1. Litera a
      die Menge und den Fettgehalt der angelieferten Milch und des angelieferten Rahms. Die Angaben sind gesondert für die folgenden Gebiete nach den dort liegenden Betrieben zu übermitteln:

                   Belgien                   Provinces/Provincies

                   Dänemark                  -

                   Deutschland               Regierungsbezirke

                   Griechenland              Nur ein Gebiet

                   Spanien                   Comunidades autonomas

                   Frankreich                Regions de programme

                   Irland                    -

                   Italien                   Regioni

                   Luxemburg                 -

                   Niederlande               Provincies

                   Norwegen                  Fylker

                   Österreich                -

                   Portugal                  Regioes

                   Finnland                  -

                   Schweden                  -

                   Vereinigtes

                   Königreich                Standard regions

              Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach dem

              Verfahren des Artikels 7 vorgesehen werden, daß die

              Angaben gesondert nach bestimmten Gebieten zu

              übermitteln sind.''

           2. 376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20.

              Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten

              durchzuführenden statistischen Erhebungen zur

              Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter

              Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S.

              10), zuletzt geändert durch:

              - 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der

                Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.

                4. 1991, S. 11).

              In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz

              angefügt:

              „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden führen

              die Erhebungen nach den vorstehenden Unterabsätzen

              erstmals vor dem 31. Dezember 1997 durch.''

           3. 379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom

              5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der

              Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 124),

              zuletzt geändert durch:

              - 393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom

                16. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24. 11. 1993,

                S. 4).

              Folgender Artikel wird eingefügt:

              „Artikel 1c

              Die Republik Österreich führt die erste Grunderhebung

              1999 durch. In dieser Erhebung wird die Lage nach den

              Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres

              1998/99 untersucht.''

              In Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach den

              Worten „die Republik Griechenland'' die Worte „sowie

              die Republik Österreich'' eingefügt.

              In Artikel 6 Absatz 1 werden nach den Worten „und von

              Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90'' die Worte

              „sowie von Österreich ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98''

              eingefügt.

              Artikel 6 Absatz 6 erster Gedankenstrich erhält

              folgende Fassung:

            „- von Deutschland, Frankreich und Luxemburg erstmals

                vor dem 1. Oktober 1981, von Italien und Griechenland

                erstmals vor dem 1. Oktober 1984, von Spanien und

                Portugal erstmals vor dem 1. Oktober 1991 und von

                Österreich erstmals vor dem 1. Oktober 1996.''

           4. 382 L 0606: Richtlinie 82/606/EWG des Rates vom 28.

              Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende

              Erhebungen über die Verdienste der ständig

              beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter in der

              Landwirtschaft (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 22),

              zuletzt geändert durch:

              - 391 L 0534: Richtlinie 91/534/EWG des Rates vom 14.

                Oktober 1991 (ABl. Nr. L 288 vom 18. 10. 1991, S.

                36).

           a) Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz

              ergänzt:

              „Die in Unterabsatz 1 genannte Erhebung wird

              - bis zum 31. Dezember 1996 von Finnland, Norwegen und

                Schweden durchgeführt;

              - bis zum 31. Dezember 1997 von Österreich

                durchgeführt.''

           b) Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

              „1. Für Belgien, Dänemark, Deutschland (mit Ausnahme

                   der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland),

                   Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,

                   die Niederlande, Norwegen, Österreich, Finnland,

                   Schweden und das Vereinigte Königreich: ständig

                   vollzeitlich beschäftigte Arbeiter.''

           5. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom

              26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu

              liefernden statistischen Informationen über die

              Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1990, S. 1),

              geändert durch:

              - 390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3576/90 des Rates

                vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

                1990, S. 8).

   Anhang III erhält folgende Fassung:

                              „ANHANG III

                    REGIONALE EBENEN NACH ARTIKEL 6

---------------------------------------------------------------------

   Mitgliedstaaten                  Regionale Aufgliederung

---------------------------------------------------------------------

Belgique - Belgie                            Provinces/Provincies

Danmark                                      -

Deutschland                                  Bundesländer

(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

       Form des BGBl. verwiesen.)

Espana                                      Comunidades autonomas

France                                       Regions de programme

Ireland                                      -

Italia                                       Regioni 2)

Luxembourg                                   -

Nederland                                    Provincies

Norge                                        Fylker

Österreich                                   -

Portugal                                     NUTS II 1)

Suomi                                        -

Sverige                                      Bidragsomrade norr

                                             Bidragsomrade söder

                                             Övriga landet

United Kingdom                               Standard regions

---------------------------------------------------------------------

NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.

------------

  1. Ziffer eins
    Regionale Angaben müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt werden.
  2. Ziffer 2
    In den zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die italienischen Regionen auf der Ebene NUTS römisch eins zusammengefaßt werden.
  3. Ziffer 6
    393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide Amtsblatt Nummer L 98 vom 24. 4. 1993, Seite 1)
    1. Litera a
      „Anhang römisch sechs erhält folgende Fassung:

                                  „ANHANG VI

                         REGIONALE EBENEN NACH ARTIKEL 6

---------------------------------------------------------------------

   Mitgliedstaaten                  Regionale Aufgliederung

---------------------------------------------------------------------

Belgique - Belgie                   Provinces/Provicies - Region

                                    walonne/Vlaams gewest

Danmark                             -

Deutschland                         Bundesländer

(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

       Form des BGBl. verwiesen.)

Espana                              Comunidades autonomas

France                              Regions de programme

Ireland                             -

Italia                              Regioni

Luxembourg                          -

Nederland                           Provincies

Norge                               Fylker

Österreich                          -

Portugal                            NUTS II 1)

Suomi                               -

Sverige                             -

United Kingdom                      Standard regions

---------------------------------------------------------------------

NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.

-----------

  1. Ziffer eins
    Regionale Angaben müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt werden.
    1. Litera b
      Anhang römisch acht erhält folgende Fassung:

„ANHANG römisch acht

FLÄCHEN VON GERINGER BEDEUTUNG SOWIE FLÄCHEN, DIE AUF DER BASIS

VON ERHEBUNGEN ERMITTELT WURDEN

Anmerkung, Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen).

römisch drei. Qualitätspolitik

  1. Ziffer eins
    392 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Amtsblatt Nummer L 208 vom 24. 7. 1992, Seite 1)
    An Artikel 2 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:
    „Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts.''
  2. Ziffer 2
    392 R 2082: Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Amtsblatt Nummer L 208 vom 24. 7. 1992, Seite 9)
    An Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
    „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden veröffentlichen diese Angaben innerhalb von 6 Monaten nach ihrem Beitritt.''
    An Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts.''

B. GEMEINSAME MARKT-ORGANISATIONEN

römisch eins. Milch und Milcherzeugnisse

  1. Ziffer eins
    368 R 0985: Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm Amtsblatt Nummer L 169 vom 18. 7. 1968, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      391 R 2045: Verordnung (EWG) Nr. 2045/91 des Rates vom 26. Juni 1991 Amtsblatt Nummer L 187 vom 13. 7. 1991, Seite 1).
    In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b werden folgende Gedankenstriche angefügt:
    • Strichaufzählung
      als „meierismor'' eingestuft sein, wenn es sich um norwegische Butter handelt,
    • Strichaufzählung
      als „Teebutter'' eingestuft sein, wenn es sich um österreichische Butter handelt,
      • Strichaufzählung
        als „meijerivoi/mejerismör'' eingestuft sein, wenn es sich um finnische Butter handelt,
      • Strichaufzählung
        als „svenskt smör'' eingestuft sein, wenn es sich um schwedische Butter handelt.''
  2. Ziffer 2
    387 R 0777: Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver Amtsblatt Nummer L 78 vom 20. 3. 1987, Seite 10), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      391 R 1634: Verordnung (EWG) Nr. 1634/91 des Rates vom 13. Juni 1991 Amtsblatt Nummer L 150 vom 15. 6. 1991, Seite 26).
    In Artikel 1 Absatz 2 wird die Angabe „106 000 Tonnen'' ersetzt durch „109 000 Tonnen''.
  3. Ziffer 3
    387 R 1898: Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung Amtsblatt Nummer L 182 vom 3. 7. 1987, Seite 36), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      388 R 0222: Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission vom 22. Dezember 1987 Amtsblatt Nummer L 28 vom 1. 2. 1988, Seite 1).
    Die folgenden Bezeichnungen werden im Anhang hinzugefügt:
    • Strichaufzählung
      kulturmelk
    • Strichaufzählung
      romme
      • Strichaufzählung
        prim
      • Strichaufzählung
        viili/fil
      • Strichaufzählung
        smetana
      • Strichaufzählung
        fil''.
  4. Ziffer 4
    392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kanarischen Inseln Amtsblatt Nummer L 173 vom 27. 6. 1992, Seite 13), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 1974: Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission vom 22. Juli 1993 Amtsblatt Nummer L 180 vom 23. 7. 1993, Seite 26).
    An Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 30

der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 geändert werden, um gegebenenfalls bestimmte Milcherzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und Schweden hinzuzufügen, für die in der Inselgruppe Bedarf besteht und die traditionell dorthin ausgeführt werden.''
  1. Ziffer 5
    392 R 3950: Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milch sektor Amtsblatt Nummer L 405 vom 31. 12. 1992, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      394 R 0647: Verordnung (EG) Nr. 647/94 der Kommission vom 23. März 1994 Amtsblatt Nummer L 80 vom 24. 3. 1994, Seite 16).
  2. Litera a
    Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    • Strichaufzählung
      die Tabelle in Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„-------------------------------------------------------------------

Mitgliedstaaten   Lieferungen in Tonnen   Direktverkäufe in Tonnen

---------------------------------------------------------------------

Belgien                   3 066 337                244 094

---------------------------------------------------------------------

Dänemark                  4 454 459                    889

---------------------------------------------------------------------

Deutschland 1)           27 764 778                100 038

---------------------------------------------------------------------

Griechenland                625 985                  4 528

---------------------------------------------------------------------

Spanien                   5 200 000                366 950

---------------------------------------------------------------------

Frankreich               23 637 283                598 515

---------------------------------------------------------------------

Irland                    5 233 805                 11 959

---------------------------------------------------------------------

Italien                   9 212 190                717 870

---------------------------------------------------------------------

Luxemburg                   268 098                    951

---------------------------------------------------------------------

Niederlande              10 983 195                 91 497

---------------------------------------------------------------------

Norwegen                  1 842 000                     --

---------------------------------------------------------------------

Österreich                2 205 000                367 000

---------------------------------------------------------------------

Portugal                  1 804 881                 67 580

---------------------------------------------------------------------

Finnland                  2 342 000                 10 000

---------------------------------------------------------------------

Schweden                  3 300 000                  3 000

---------------------------------------------------------------------

Vereinigtes Königreich   14 247 283                342 764

------------

  1. Ziffer eins
    Davon 6 244 566 Tonnen für Lieferungen an die Abnehmer im Gebiet der neuen Bundesländer und 8 801 Tonnen für Direktverkäufe in den neuen Bundesländern.''
    • Strichaufzählung
      die folgenden Unterabsätze werden hinzugefügt:
      „Die Gesamtmenge der österreichischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 180 000 Tonnen erhöht werden, um österreichische „SLOM''-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.
      Die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um finnische „SLOM''-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.
      Die Gesamtmenge der norwegischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 175 000 Tonnen erhöht werden, um norwegische „SLOM''-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.
      Die Erhöhung der Gesamtmengen und die Bedingungen, unter denen die individuellen Referenzmengen nach den vorstehenden Unterabsätzen zugeteilt werden, werden nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren beschlossen.''
    In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt:
    „Für Österreich, Finnland und Norwegen wird das Datum des 31. März 1993 jedoch durch den 31. März 1995 ersetzt; für Schweden wird dieses Datum durch den 31. März 1996 ersetzt.''
    In Artikel 11 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:
    „Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden werden jedoch für die als repräsentativ geltenden Merkmale der Milch die Angaben des Kalenderjahres 1992 zugrunde gelegt; der repräsentative nationale Durchschnitt des Fettgehalts der gelieferten Milch wird für Österreich auf 4,03 vH, für Finnland auf 4,34 vH, für Norwegen auf 3,87 vH und für Schweden auf 4,33 vH festgelegt.''

römisch zwei. Rindfleisch

  1. Ziffer eins
    368 R 0805: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch Amtsblatt Nummer L 148 vom 27. 6. 1968, Seite 24), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 3611: Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 328 vom 29. 12. 1993, Seite 7).
    In Artikel 4b wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(3a) In Abweichung von Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Gesamtzahl der Tiere, die in den für Österreich, Finnland, Norwegen bzw. Schweden zu bildenden regionalen Höchstgrenzen insgesamt enthalten sind, wie folgt festgesetzt:

  • Strichaufzählung
    423 400 für Österreich,
  • Strichaufzählung
    250 000 für Finnland,
  • Strichaufzählung
    175 000 für Norwegen,
  • Strichaufzählung
    250 000 für Schweden.
Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27.''
In Artikel 4d wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) In Abweichung von den Absätzen 2, 3 und 4
werden den Erzeugern in Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden individuelle Höchstgrenzen ausgehend von einer jedem der neuen Mitgliedstaaten zugeteilten Gesamtanzahl von Prämienansprüchen zugeteilt. Diese Gesamtzahl der Prämienansprüche wird wie folgt festgesetzt:
  • Strichaufzählung
    325 000 für Österreich,
  • Strichaufzählung
    55 000 für Finnland,
  • Strichaufzählung
    50 000 für Norwegen,
  • Strichaufzählung
    155 000 für Schweden.
In diesen Zahlen sind sowohl die ursprünglich zuzuteilenden Prämienansprüche als auch eine von diesen Mitgliedstaaten gebildete Reserve enthalten. Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27.''
  1. Ziffer 2
    390 R 1186: Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder Amtsblatt Nummer L 119 vom 11. 5. 1990, Seite 32)
    Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In Norwegen und Finnland sind die Maßnahmen nach

Unterabsatz 1 ab 1. Januar 1996 durchzuführen.''

römisch drei. Hopfen

  1. Ziffer eins
    371 R 1696: Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen Amtsblatt Nummer L 175 vom 4. 8. 1971, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 R 3124: Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 Amtsblatt Nummer L 313 vom 30. 10. 1992, Seite 1).
    Dem Artikel 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
    „Für Österreich beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre, vom Zeitpunkt des Beitritts an gerechnet.''
  2. Ziffer 2
    377 R 1784: Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen Amtsblatt Nummer L 200 vom 8. 8. 1977, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 1987: Verordnung (EWG) Nr. 1987/93 des Rates vom 19. Juli 1993 Amtsblatt Nummer L 182 vom 24. 7. 1993, Seite 1).
    Dem Artikel 9 wird folgender Satz angefügt:
    „Österreich teilt diese Angaben innerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt mit.''
  3. Ziffer 3
    382 R 1981: Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird Amtsblatt Nummer L 215 vom 23. 7. 1982, Seite 3), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 R 3337: Verordnung (EWG) Nr. 3337/92 des Rates vom 16. November 1992 Amtsblatt Nummer L 336 vom 20. 11. 1992, Seite 2).
    In der Liste im Anhang wird folgendes Gebiet
    hinzugefügt:
    „Österreich''.

römisch vier. Saatgut

371 R 2358: Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut Amtsblatt Nummer L 246 vom 5. 11. 1971, Seite 1), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 R 3375: Verordnung (EWG) Nr. 3375/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 303 vom 10. 12. 1993, Seite 9).
Dem Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:

„Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission können

Norwegen und Finnland jedoch Beihilfen gewähren:
  • Strichaufzählung
    für bestimmte Saatgutmengen bzw.
  • Strichaufzählung
    für bestimmte Getreidesaatgutmengen,
die aufgrund der besonderen klimatischen Bedingungen nur in diesen Mitgliedstaaten hergestellt werden.

Innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt

übermittelt die Kommission dem Rat anhand der von den beiden genannten Mitgliedstaaten zu gegebener Zeit übermittelten Auskünfte einen Bericht über die Ergebnisse der genehmigten Beihilfen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Vorschlägen. Der Rat beschließt nach dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verfahren.''

römisch fünf. Eier und Geflügel

375 R 2782: Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel Amtsblatt Nummer L 282 vom 1. 11. 1975, Seite 100), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 Amtsblatt Nummer L 107 vom 27. 4. 1991, Seite 11).
  1. Litera a
    Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Bruteier werden in vollkommen sauberen
    Packungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und mindestens folgende Angaben tragen: „oeufs a couver'', „broedeieren'', „rugeaeg'', „Bruteier'', Anmerkung, Buchstaben nicht darstellbar), „huevos para incubar'', „eggs for hatching'', „uova da cova'', „rugeegg'', „ovos para incubacao'', „munia haudottavaksi'' oder „kläckägg''.''
  2. Litera b
    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Bruteier mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslands und einen der folgenden Aufdrucke tragen: „a couver'', „broedei'', „rugeaeg'', „Brutei'', Anmerkung, Buchstaben nicht darstellbar), „para incubar'', „hatching'', „cova'', „rugeegg'', „para incubcao'', „haudottavaksi'' oder „för kläckning''.
Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:
  1. Litera a
    die auf den Eiern stehenden Angaben;
  2. Litera b
    Geflügelart, von der die Eier stammen;
  3. Litera c
    Name oder Firma und Anschrift des Versenders.''

römisch sechs. Zucker

  1. Ziffer eins
    368 R 0206: Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben Amtsblatt Nummer L 47 vom 23. 2. 1968, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
      1. Litera a
        Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
        „(4) Für den Fall jedoch, daß die Zuckerrüben in Dänemark, Spanien, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Beförderungskosten vor und legt hierfür den Hundertsatz oder die Beträge fest.''
      2. Litera b
        Artikel 8a wird durch folgenden Absatz ergänzt:

„Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

werden die Worte
  • Strichaufzählung
    „des Wirtschaftsjahres 1967/68'' in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 10 Absatz 2 bzw. „das Wirtschaftsjahr 1967/68'' in Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 6 Absatz 2 ersetzt durch: „des Wirtschaftsjahres 1994/95'' bzw. „das Wirtschaftsjahr 1994/95'';
  • Strichaufzählung
    „vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 1968/69'' in Artikel 5 Absatz 3 und in Artikel 8 Buchstabe d ersetzt durch: „vor dem Wirtschaftsjahr 1995/96''.''
  1. Ziffer 2
    381 R 1785: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Amtsblatt Nummer L 177 vom 1. 7. 1981, Seite 4), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      394 R 0133: Verordnung (EG) Nr. 133/94 des Rates vom 24. Januar 1994 Amtsblatt Nummer L 22 vom 27. 1. 1994, Seite 7).
      1. Litera a
        In Artikel 16a wird folgender Absatz eingefügt:
        „(2a) Für das erste Jahr nach dem Beitritt ist Finnland ermächtigt, Rohzucker aus Drittländern mit vermindertem Abschöpfungsbetrag im Rahmen einer Gesamtmenge von 40 000 Tonnen einzuführen. Die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes werden anläßlich der zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 anstehenden Revision dieser Verordnung überprüft.''

b) Artikel 16a Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 6 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals bzw. Finnlands einzureichen; ihm ist eine Erklärung eines Raffinierers beizufügen, in der dieser sich verpflichtet, die betreffende Menge Rohzucker in Portugal bzw. in Finnland innerhalb von sechs Monaten nach der Einfuhr zu raffinieren.''

c) In Artikel 16a Absatz 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

„(10) Portugal und Finnland teilen der Kommission

folgendes mit:''.

d) Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe

dieses Titels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das

  • Strichaufzählung
    im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine A- und eine B -Quote erhalten hat;
  • Strichaufzählung
    im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens im Kalenderjahr 1994 Zucker oder Isoglukose erzeugt hat.''
  1. Litera e
    Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Für die Zuteilung der in Absatz 1 genannten

A- und B-Quoten gelten folgende Grundquoten:

                                I. Grundmengen A

---------------------------------------------------------------------

Gebiete                        a) Grundmenge A   b) Grundmenge A

                                  für Zucker 1)     für Isoglukose 2)

---------------------------------------------------------------------

von Dänemark                         328 000,0                     -

von Deutschland                    1 990 000,0              28 882,0

von Griechenland                     290 000,0              10 522,0

von Spanien                          960 000,0              75 000,0

von Frankreich (Mutterland)        2 530 000,0              15 887,0

der französischen überseeischen

Gebiete                              466 000,0                     -

von Irland                           182 000,0                     -

von Italien                        1 320 000,0              16 569,0

der Niederlande                      690 000,0               7 426,0

von Österreich                       316 529,0                     -

von Portugal (Kontinent)              54 545,5               8 093,9

der autonomen Region Azoren            9 090,9                     -

von Finnland                         133 433,0              10 845,0

von Schweden                         336 364,0                     -

der belgisch-luxemburgischen

Wirtschaftsunion                     680 000,0              56 667,0

des Vereinigten Königreichs        1 040 000,0              21 696,0

---------------------------------------------------------------------

   1) In Tonnen Weißzucker.

   2) In Tonnen Trockensubstanz.

                             II. Grundmengen B

---------------------------------------------------------------------

Gebiete                        a) Grundmenge B   b) Grundmenge B

                                 für Zucker 1)     für Isoglukose 2

---------------------------------------------------------------------

von Dänemark                          96 629,3                     -

von Deutschland                      612 312,9               6 802,0

von Griechenland                      29 000,0               2 478,0

von Spanien                           40 000,0               8 000,0

von Frankreich (Mutterland)          759 232,8               4 135,0

der französischen überseeischen

Gebiete                               46 600,0                     -

von Irland                            18 200,0                     -

von Italien                          248 250,0               3 902,0

der Niederlande                      182 000,0               1 749,0

von Österreich                        73 881,0                     -

von Portugal (Kontinent)               5 454,5               1 906,1

der autonomen Region Azoren              909,1                     -

von Finnland                          13 343,0               1 085,0

von Schweden                          33 636,0                     -

der belgisch-luxemburgischen

Wirtschaftsunion                     146 000,0              15 583,0

des Vereinigten Königreichs          104 000,0               5 787,0

---------------------------------------------------------------------

   1) In Tonnen Weißzucker.

   2) In Tonnen Trockensubstanz.

              f) Dem Artikel 24 Absatz 3 werden folgende Absätze 2

                 und 3 angefügt:

                 „Für die in den nachstehenden Mitgliedstaaten

                 niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen

                 gilt jedoch folgendes:

                 a) Österreich: Die A- und B-Quote des

                    zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der

                    in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle

                    II Spalte a für Österreich festgelegten

                    Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

                 b) Finnland: Die A- und B-Quote des

                    zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der

                    in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle

                    II Spalte a für Finnland festgelegten

                    Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

                 c) Schweden: Die A- und B-Quote des

                    zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der

                    in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle

                    II Spalte a für Schweden festgelegten

                    Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

                 Hinsichtlich des in Finnlands niedergelassenen

                 isoglukoseerzeugenden Unternehmens entspricht

                 die A- und B-Quote dieses Unternehmens der in

                 Absatz 2 Tabelle I Spalte b und in Tabelle II

                 Spalte b für Finnland festgelegten Grundmenge A

                 bzw. Grundmenge B.''

                         VII. Wein und Spirituosen

           1. 386 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom

              24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen

              Weinbaukartei (ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 1),

              geändert durch:

              - 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates

                vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

                1990, S. 23).

              In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz

              angefügt:

              „In Österreich wird sie innerhalb von zwei Jahren ab

              dem Zeitpunkt des Beitritts fertiggestellt.''

           2. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom

              16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für

              Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1), zuletzt

              geändert durch:

              - 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates

                vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S.

                39).

              In Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erster

              Gedankenstrich werden nach den Worten „für

              Deutschland'' die Worte „und Österreich'' eingefügt.

           3. 387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom

              16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften

              für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L

              84 vom 27. 3. 1987, S. 59), zuletzt geändert durch:

              - 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates

                vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12.

                1991, S. 3).

              In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe

              hinzugefügt:

            „h) für Österreich:

                 folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die

                 Herkunft der Weine ergänzen:

                 - „Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer'',

                   „Qualitätswein'',

                 - „Kabinett'' oder „Kabinettwein'',

                 - „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart''

                   oder „Prädikatswein'',

                 - „Spätlese'' oder „Spätlesewein'',

                 - „Auslese'' oder „Auslesewein'',

                 - „Beerenauslese'' oder „Beerenauslesewein'',

                 - „Ausbruch'' oder „Ausbruchwein'',

                 - „Trockenbeerenauslese'' oder

                   „Trockenbeerenauslesewein'',

                 - „Eiswein'', „Strohwein''.''

           4. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom

              29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für

              die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von

              Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1),

              geändert durch:

              - 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates

                vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11.

                1992, S. 3).

             a) In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r wird folgende

                Nummer eingefügt:

                  „3. Die Bezeichnungen „Jägertee'', „Jagertee''

                und „Jagatee'' sind Likören mit Ursprung in

                Österreich vorbehalten, die unter Verwendung von

                Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, von

                Essenzen aus bestimmten Spirituosen oder von Tee

                gewonnen und denen mehrere natürliche Aromastoffe im

                Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

                der Richtlinie 88/388/EWG hinzugefügt werden. Der

                Alkoholgehalt beträgt mindestens 22,5% vol. Der

                Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker,

                beträgt 100 g/l.''

             b) Dem Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe

                angefügt:

              „u) Väkevä glögi/Spritglögg

                   Die Spirituosen, die durch Aromatisierung von

                   Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit

                   natürlichem oder naturidentischem Aroma von

                   Gewürznelken und/oder Zimt unter Verwendung eines

                   der nachstehenden Herstellungsverfahren gewonnen

                   wird: Einweichen und/oder Destillieren, erneutes

                   Destillieren des Alkohols unter Beigabe von Teilen

                   der vorstehend genannten Pflanzen, Zusatz von

                   natürlichem oder naturidentischem Aroma von

                   Gewürznelken oder Zimt oder eine Kombination

                   dieser Methoden.

                   Andere natürliche oder naturidentische pflanzliche

                   Aromaextrakte im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG

                   können zusätzlich veredelt werden, der Geschmack

                   der genannten Gewürze muß aber vorherrschend

                   bleiben. Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen

                   Erzeugnissen darf nicht 50 vH übersteigen.''

             c) In Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a

                werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

              „- Moltebeeren,

                - Amerikanische Taubeeren,

                - Moosbeeren,

                - Preiselbeeren,

                - Sanddorn''.

             d) Anhang II wird wie folgt geändert:

                Nummer „5. Brandy'' wird durch folgende Angaben

                ergänzt: „Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein'',

                Nummer „7. Obstbrand'' wird durch folgende Angabe

                ergänzt: „Wachauer Marillenbrand'',

                Nummer „12. Spirituosen mit Kümmel'' wird durch

                folgende Angaben ergänzt: „Norsk Akevitt/Norsk

                Akvavit/Norsk Aquavit/Norwegian Aquavit'' „Svensk

                Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Akvavit'',

                Nummer „14. Likör'' wird durch folgende Angaben

                ergänzt:

                „Finnischer Beeren/Obstlikör,

                Großglockner Alpenbitter,

                Mariazeller Magenlikör,

                Mariazeller Jagasaftl,

                Puchheimer Bitter,

                Puchheimer Schloßgeist,

                Steinfelder Magenbitter,

                Wachauer Marillenlikör'',

                Nummer „15. Gemischte Spirituosen'' wird durch

                folgende Angaben ergänzt: „Svensk Punsch/Swedish

                Punsch'',

                Folgende Nummer „16.'' wird angefügt: „16. Wodka:

                Norsk Vodka/Norwegian Vodka,

                Svensk Vodka/Swedish Vodka,

                Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland.''

           5. 389 R 2389: Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom

              24. Juli 1989 über die Grundregeln für die

              Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 232 vom 9. 8.

              1989, S. 1), geändert durch:

              - 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates

                vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

                1990, S. 23).

             In Artikel 3 Absatz 1 wird vor dem Portugal betreffenden

             Gedankenstrich („- für Portugal: Region'') folgender

             Gedankenstrich eingefügt:

           „- für Österreich: Bundesland,''

           6. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom

              24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für

              die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der

              Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13),

              zuletzt geändert durch:

              - 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates

                vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12.

                1991, S. 5).

         In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i erhält der erste

         Gedankenstrich folgende Fassung:

              „- „Landwein'' für Tafelwein mit Ursprung in der

                Bundesrepublik Deutschland und in der Republik

                Österreich,''

           7. 389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom

              7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und

              Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter

              Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)

              Nr. 2931/80 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1989, S. 1),

              zuletzt geändert durch:

              - 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates

                vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24. 9.

                1993, S. 6).

              Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird mit Wirkung vom 1.

              März 1995 gestrichen.

           8. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom

              10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für

              die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung

              aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger

              Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails

              (ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), berichtigt in

              ABl. Nr. L 349 vom 18. 12. 1991, S. 47 und geändert

              durch:

              - 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates

                vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11.

                1992, S. 1).

              a) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe

                 angefügt:

               „d) Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg:

                 aus Wein im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a

                 hergestellter aromatisierter Wein, dessen

                 charakteristischer Geschmack durch die Verwendung

                 von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird, die

                 immer zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden

                 müssen; dieses Getränk kann gemäß Artikel 3 Absatz a

                gesüßt werden.''

              b) In Artikel 2 Absatz 3 werden folgende Buchstaben

                 eingefügt:

                 „f a) Viiniglögi/Vinglögg:

                        aromatisches Getränk, das ausschließlich aus

                        Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und

                        hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken

                        gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus

                        Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung

                        „Viiniglögi/Vinglögg'' durch die Worte „aus

                        Weißwein'' ergänzt werden.

                   f b) Glogg

                        aromatisches Getränk, das ausschließlich aus

                        Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und

                        hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken

                        gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus

                        Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung

                        „Glogg'' durch die Worte „aus Weißwein''

                        ergänzt werden.''

           9. 392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom

              13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die

              Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und

              Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231

              vom 13. 8. 1992, S. 9).

              Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende

              Fassung:

            „a) der Begriff „Winzersekt'' den in Deutschland

                 hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A. und der

                 Begriff „Hauersekt'' den in Österreich

                 hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A., die beide

                 folgende Voraussetzung erfüllen:

                 - Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in

                   demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem

                   der Hersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4

                   die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt,

                   die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b. A.

                   bestimmt sind; dies gilt auch für

                   Erzeugergemeinschaften.

                 - Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich

                   genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten

                   angeboten werden, die Angaben über den

                   Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang

                   enthalten.''

                       VIII. Schaf- und Ziegenfleisch

           1. 385 R 3643: Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom

              19. Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte

              Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und

              Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 348 vom 24. 12. 1985, S. 2),

              zuletzt geändert durch:

              - 392 R 3890: Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 der

                Kommission vom 28. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 391 vom

                31. 12. 1992, S. 51).

              In der Fußnote a in Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort

              „Österreich'' gestrichen.

           2. 389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom

              25. September 1989 über die gemeinsame

              Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl.

              Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1), zuletzt geändert

              durch:

              - 394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 vom 24. Januar

                1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 9).

              Die folgenden Artikel werden eingefügt:

                             „Artikel 5e

                (1) In Abweichung von Artikel 5a Absätze 1, 2, und 3,

              Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für

              Österreich, Finnland und Schweden eine allgemeine

              Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel

              5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der in dieser Obergrenze

              enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt:

              - 205 651 für Österreich,

              -  80 000 für Finnland,

              - 180 000 für Schweden.

              Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen

              als auch die von diesen Mitgliedstaaten gebildeten

              Reserven enthalten.

                (2) Ausgehend von den genannten Obergrenzen werden

              den Erzeugern in Österreich, Finnland und Schweden

              erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt, und zwar

              - bis zum 31. Dezember 1996 für Österreich

              - bis zum 31. Dezember 1995 für Finnland und Schweden.

                (3) Die Kommission erläßt die

              Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel,

              insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und

              Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30.

                               Artikel 5f

                (1) In Abweichung von Artikel 5a Absätze 1, 2, und 3,

              Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für

              Norwegen eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung

              der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl

              der in dieser Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie

              folgt festgesetzt:

              - 1 040 000 für prämienfähige Mutterschafe, und

              - eine bis zum 30. September 1995 nach dem Verfahren

                des Artikels 30 für prämienfähige Ziegen

                festzulegende Anzahl. Die letztgenannte Anzahl wird

                nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel

                1 Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 anhand

                der 1991 gewährten Prämien entsprechend dem

                nationalen Beihilferegister

                (PRODUKSJONSTILLEGGSREGISTERET) bestimmt und gilt ab

                dem Wirtschaftsjahr 1995.

              Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen

              als auch eine von Norwegen gebildete Reserve enthalten.

                (2) Ausgehend von der genannten Obergrenze werden den

               Erzeugern in Norwegen bis zum 31. Dezember 1995

               erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt.

                (3) Die Kommission erläßt die

               Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel,

               insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und

               Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels

               30.''

                             IX. Kulturpflanzen

              392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom

              30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung

              für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher

              Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12),

              zuletzt geändert durch:

              - 394 R 0232: Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom

                24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7).

              An Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich

              angefügt:

            „- die Vorschriften zur Bestimmung der Bezugsflächen,

              die in Anhang V für die neuen Mitgliedstaaten

              aufzunehmen sind.''

                            X. Getreide

              392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom

              30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für

              Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21),

              geändert durch:

              - 393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der

                Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 196 vom 5.

                8. 1993, S. 22).

           a) In Artikel 4 Absatz 2 wird nach dem ersten

              Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

            „- vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden.

              Falls der Ankaufszeitraum in Schweden zur Umleitung der

              in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen

              Mitgliedstaaten zur Intervention nach Schweden führt,

              erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels

              23 die Einzelvorschriften zur Behebung der Lage.''

           b) In Artikel 7 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender

              Unterabsatz eingefügt:

                „Mangels einer nennenswerten Erzeugung anderer

                Getreidearten zur Stärkeherstellung kann eine

                Produktionserstattung gewährt werden für Stärke, die

                in Finnland und Schweden aus Gerste und Hafer

                hergestellt wird, sofern dies zu keinem Anstieg des

                nachstehend genannten Niveaus der Herstellung von

                Stärke aus diesen beiden Getreidearten führt:

                - 50 000 Tonnen in Finnland,

                - 10 000 Tonnen in Schweden.''

                            XI. Tabak

              392 R 2075: Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom

              30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für

              Rohtabak (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70).

              In Artikel 8 Absatz 1 wird die Zahl „350 000'' durch

              die Zahl „350 600'' ersetzt.

                            XII. „Rest''

              368 R 0827: Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom

              28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für

              bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte

              Erzeugnisse (ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16),

              zuletzt geändert durch:

              - 393 R 2430: Verordnung (EWG) Nr. 2430/93 der

                Kommission vom 1. September 1993 (ABl. Nr. L 223 vom

                2. 9. 1993, S. 9).

              Artikel 5 wird wie folgt ergänzt:

              „Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission

              können Finnland, Norwegen und Schweden Beihilfen für

              die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen

              (KN-Code ex 0208 und ex 0210) insofern gewähren, als

              dies zu keiner Erhöhung der traditionellen

              Erzeugungsniveaus führt.''

           C. AGRARSTRUKTUREN UND BEGLEITMASSNAHMEN ZUR GEMEINSAMEN

                                AGRARPOLITIK

           1. 375 L 0268: Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28.

              April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und

              in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. Nr. L 128

              vom 19. 5. 1975, S. 1), zuletzt geändert durch:

              - 385 R 0797: Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom

                12. März 1985 (ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1).

             An Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz

             angefügt:

                „Die Gebiete nördlich des 62. Breitengrades und

               einige angrenzende Gebiete werden den in Unterabsatz 1

               genannten Gebieten gleichgestellt, soweit sie von sehr

               schwierigen klimatischen Bedingungen betroffen sind,

               die eine beträchtlich verkürzte Wachstumsperiode zur

               Folge haben.''

           2. 378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom

              19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaft und

              ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978,

              S. 1), zuletzt geändert durch:

              - 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom

                22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,

                S. 26).

              a) In Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

               „- das gesamte österreichische, finnische und

                   norwegische Hoheitsgebiet.''

              b) In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Eingangssatz

                 folgende Fassung:

                 „(1) Im Falle Italiens, Griechenlands, Spaniens,

                 Portugals, Norwegens, Österreichs und Finnlands gilt

                 diese Verordnung für folgende Erzeugnisse, soweit

                 sie in diesen Ländern hergestellt werden:''

           3. 390 R 0866: Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom

              29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und

              Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher

              Erzeugnisse (ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1),

              zuletzt geändert durch:

              - 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom

                22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,

                S. 26).

              Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz

              angefügt:

                „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legen

                diese Pläne innerhalb von drei Monaten nach ihrem

                Beitritt vor.''

           4. 391 R 2328: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom

              15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der

              Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1),

              zuletzt geändert durch:

              - 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom

                22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,

                S. 26).

              a) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

                „(4) In Finnland wird zum Zweck der Anwendung dieses

                Artikels die Gesamtheit der benachteiligten Gebiete

                als Berggebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der

                Richtlinie 75/268/EWG angesehen.''

              b) In Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender

                 Satz angefügt:

                 „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

                 erstellen diese Ausgabenansätze für den Zeitraum

                 1995 bis 1999.''

              c) In Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender

                 Satz angefügt:

                 „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

                 übermitteln diese Ausgabenansätze innerhalb von

                 drei Monaten nach ihrem Beitritt:''

           5. 392 R 2078: Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom

              30. Juni 1992 für umweltgerechte und den nationalen

              Lebensraum schützende landwirtschaftliche

              Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992,

              S. 85).

              Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz

              angefügt:

              „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden teilen

              der Kommission die Entwürfe und Vorschriften nach

              Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt

              mit.''

           6. 392 R 2080: Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom

              30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen

              Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der

              Landwirtschaft (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96).

              In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz

              hinzugefügt:

              „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden nehmen

              die Mitteilungen nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten

              nach ihrem Beitritt vor.''

           D. RECHT DER PFLANZENGESUNDHEIT UND DES ÖKOLOGISCHEN

                                LANDBAUS

                            I. Pflanzengesundheit

           1. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21.

              Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der

              Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung

              von Schadorganismen der Pflanzen und

              Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S.

              20), zuletzt geändert durch:

              - 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom

                9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S.

                19).

              a) Anhang I Teil B wird wie folgt geändert:

                 - Unter Buchstabe a Nummer 1 werden in der rechten

                   Spalte die Buchstaben „S, FI'' angefügt.

                 - Unter Buchstabe a wird nach Nummer 1 folgendes

                   eingefügt:

                   „1. a) Globodera pallida   FI

                           (Stone) Behrens      ''.

                 - Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten

                   Spalte folgender Wortlaut eingefügt:

                   „S (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar und

                   Gotlands län)''.

                 - Unter Buchstabe b Nummer 1 werden in der rechten

                   Spalte die Buchstaben „S, FI'' eingefügt.

                 - Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten

                   Spalte die Buchstaben „S, FI'' eingefügt.

              b) Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:

                 Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten

                 Spalte die Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.

              c) Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:

                 In Nummer 1 werden in der rechten Spalte die

                 Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.

              d) Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert:

                 - In den Nummern 20.1, 20.2, 22, 23, 24, 25.1, 25.2,

                   26, 27 und 30 werden in der rechten Spalte die

                   Buchstaben „S, FI'' eingefügt.

                 - Nach Nummer 20.2 wird folgender Wortlaut

                   eingefügt:

      „20.3. Knollen von                Unbeschadet der

              Solanum tuberosum          Anforderungen

              L.,                        nach Teil A Abschnitt II

                                         Nummern 19.1, 19.2 und 19.5,

                                         amtliche Bestätigung, daß

                                         die Vorschriften eingehalten

                                         sind in bezug auf Globodera

                                         pallida (Stone) Behrens

                                         und Globodera rostochiensis

                                         (Wollenweber) Behrens, die

                                         denen der Richtlinie

                                         69/465/EWG entsprechen.''

                 - In Nummer 21 werden in der rechten Spalte die

                   Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.

           2. 392 L 0076: Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6.

              Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen

              Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen

              Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21. 10. 1992, S. 12).

              a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

                 „Im Falle der Republik Österreich, der Republik

                 Finnland, des Königreichs Schweden und des

                 Königreichs Norwegen werden die genannten Gebiete

                 bis zum 31. Dezember 1996 anerkannt.''

              b) Der Anhang wird wie folgt geändert:

                 i) Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten

                    Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

                    „Finnland, Schweden''.

                ii) Unter Buchstabe a wird nach Nummer 5 folgendes

                    hinzugefügt:

                    „5 a Globodera pallida              Finnland

                      (Stone) Behrens

                      5 b Globodera rostochiensis        Finnland

                      (Wollenweber) Behrens.''

               iii) Unter Buchstabe a Nummer 12 wird in der rechten

                    Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

                    „Schweden (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge,

                      Kalmar, Gotlands län).''

                iv) Unter Buchstabe b Nummer 2 wird in der rechten

                    Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

                    „Österreich, Finnland, Norwegen.''

                 v) Unter Buchstabe d Nummer 1 wird in der rechten

                    Spalte folgendes hinzugefügt:

                    „Finnland, Schweden, Norwegen.''

                vi) Unter Buchstabe d Nummer 2 wird in der rechten

                    Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

                    „Finnland, Schweden.''

                             II. Ökologischer Landbau

              391 R 2092: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom

              24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die

              entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen

              Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7.

              1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 220 vom 8. 8.

              1991 und geändert durch:

              - 392 R 0094: Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission

                vom 14. Januar 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 17. 1. 1992,

                S. 14).

              - 392 R 1535: Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der

                Kommission vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 162 vom 16.

                6. 1992, S. 15).

              - 392 R 2083: Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates

                vom 14. Juli 1992 (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S.

                15).

              - 393 R 2608: Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der

                Kommission vom 23. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom

                24. 9. 1993, S. 10).

              - 394 R 0468: Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission

                vom 2. März 1994 (ABl. Nr. L 59 vom 3. 3. 1994, S.

                1).

              a) In Artikel 2 werden die folgenden Gedankenstriche

                 hinzugefügt:

               „- finnisch: luonnonmukainen

                 - norwegisch: okologisk

                 - schwedisch: ekologisk.''

              b) Anhang V wird wie folgt geändert:

                 i) Der Vermerk in deutscher Sprache muß wie folgt

                    lauten:

                    „D: Ökologische Agrarwirtschaft - EWG

                    Kontrollsystem oder Biologische Landwirtschaft -

                    EWG Kontrollsystem.''

                ii) Folgende Vermerke werden hinzugefügt:

                    „FI: Luonnonmukainen maataloustuotanto- ETY:n

                    valvontajärjestelmä/Ekologiskt jordbruk - EEG

                   -kontrollsystem

                   N: Okologisk landbruk - EOF-kontrollordning

                   S: Ekologiskt jordbruk - EEG-kontrollsystem.''

           E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT

                    I. Veterinärrecht

                 Erster Teil - Grundlagen

             KAPITEL 1 - Horizontale Rechtsakte

           1. 390 L 0675: Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom

              10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für

              die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die

              Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373

              vom 31. 12. 1990, S. 1), geändert durch:

              - 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom

                15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,

                S. 56).

              - 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

                vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992,

                S. 13).

              - 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom

                13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992,

                S. 27).

              - 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom

                17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993,

                S. 49).

              a) Folgender Artikel wird eingefügt:

                             „Artikel 18a

                 (1) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem

              Kapitel wird von Österreich innerhalb einer Frist von

              drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags

              vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet

              Österreich die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des

              Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in

              Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch

              diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle

              erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der

              Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.

                (2) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem

              Kapitel wird von Finnland innerhalb einer Frist von

              zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags

              vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet

              Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des

              Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in

              Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch

              diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle

              erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der

              Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.''

           b) In Artikel 31 werden nach den Worten „Die

              Mitgliedstaaten'' folgende Worte eingefügt: „und

              insbesondere Österreich und Finnland''.

           c) In Anhang I wird folgender Wortlaut eingefügt:

              „13. Das Gebiet der Republik Österreich,

                14. Das Gebiet der Republik Finnland,

                15. Das Gebiet des Königreichs Norwegen,

                16. Das Gebiet des Königreichs Schweden.''

           2. 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom

              15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die

              Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die

              Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der

              Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl.

              Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56), geändert durch:

              - 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom

                19. November 1991 (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991,

                S. 17).

              - 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom

                13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992,

                S. 27).

             a) Folgender Artikel wird eingefügt:

                             „Artikel 17a

                  Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem

                Kapitel wird von Österreich und Finnland innerhalb

                einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des

                Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser

                Übergangszeit wenden Österreich und Finnland die

                Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des

                Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in

                Artikel 23 genannten Verfahren festgelegt wurden.

                Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß

                alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe

                der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen

                werden.''

             b) In Artikel 29 werden nach den Worten „Die

                Mitgliedstaaten'' folgende Worte eingefügt:

                „und insbesondere Österreich und Finnland.''

                 KAPITEL 2 - Tiergesundheit

              A. HANDEL UND VERMARKTUNG

           1. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom

              26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher

              Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

              Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964,

              S. 1977/64), zuletzt geändert durch:

              - 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom

                27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992,

                S. 32).

             a) Dem Artikel 2 Buchstabe o wird folgender Wortlaut

                angefügt:

           „- in Österreich: Bundesland

             - in Finnland: Lääni/län

             - in Norwegen: fylke

             - in Schweden: län.''

             b) Dem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird folgender

                Satz hinzugefügt:

                „Bis zum 1. Januar 1996 können Rinder und Schweine

                aus Finnland und Norwegen jedoch mit einer von der

                zuständigen Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten

                amtlich zugelassenen Kennzeichen gekennzeichnet

                werden. Die zuständigen finnischen und norwegischen

                Behörden übermitteln der Kommission und den anderen

                Mitgliedstaaten alle Informationen über die

                Charakteristika des amtlich zugelassenen

                Kennzeichens.''

             c) Dem Artikel 4a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz

                hinzugefügt:

                „Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab

                dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß ferner an

                allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden

                Schweinen, ein serologischer Test mit negativem

                Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem

                Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem

                ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit

                aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden

                sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von

                zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten

                Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich.''

             d) Dem Artikel 4b wird folgender Absatz hinzugefügt:

                „Darüber hinaus muß während einer Übergangsfrist von

                drei Jahren ab dem Inkrafttreten des

                Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen,

                einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer

                Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn

                diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2

                Buchstabe o, in dem ein Herd der klassischen

                Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen

                und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist

                während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem

                Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten

                Gebiet erforderlich. Gegebenenfalls können die

                Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem

                Verfahren des Artikels 12 erlassen werden.''

             e) Folgender Artikel wird eingefügt:

                             „Artikel 8a

                Bezüglich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine

              muß während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab

              dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen

              lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen,

              ein serologischer Test mit negativem Ergebnis

              durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im

              Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd des

              seuchenhaften Spätaborts der Schweine amtlich

              festgestellt wurde, nach Schweden versandt werden

              sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von

              zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten

              Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die

              Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach

              dem Verfahren des Artikels 12 erlassen.''

           f) Dem Artikel 9 werden folgende Absätze hinzugefügt:

                „(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

                Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der

                infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen

                pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und

                der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an

                diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

                als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

                Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

                Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

                erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann

                Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach

                dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor

                diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

                hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

                vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

                erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels

                12 verlängert werden.

                  (5) Die Kommission prüft das von Österreich

               vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen

               Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären

               Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder. Im Anschluß an

               diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

               als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

               Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

               Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten

               des Beitrittsvertrags erlassen.

                 (6) Die Kommission prüft die von Finnland und

              Norwegen vorgelegten Programme hinsichtlich der

              infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen

              pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der

              Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese

              Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

              erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

              Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

              Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten

              des Beitrittsvertrags erlassen.''

           g) Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt:

                „(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

              Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

              Paratuberkulose, der Leptospirose (leptospirosa harjo),

              der Kampylobakteriose (genitale Form), der Trichomonose

              (fötale Infektion) der Rinder sowie der transmissiblen

              Gastroenteritis, der Leptospirose (leptospirosa pomona)

              und des epidemischen Ferkeldurchfalls. Im Anschluß an

              diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

              als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

              Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

              Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

              erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

              während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

              Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

              Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

              hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

              vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

              erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12

              verlängert werden.

                (5) Die Kommission prüft die von Finnland und

              Norwegen mitgeteilten Begründungen hinsichtlich der

              infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen

              pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der

              Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese

              Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

              erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

              Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

              Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten

              des Beitrittsvertrags erlassen.''

           h) Folgender Artikel wird eingefügt:

                             „Artikel 10a

                (1) Bis zum Inkrafttreten der Änderungen dieser

              Richtlinie gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die

              Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden

              bestimmten Rindern, Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen

              am Bestimmungsort die Regeln der von diesen

              Mitgliedstaaten angewandten operationellen Programme.

              Wird festgestellt, daß diese Tiere positiv sind, so

              gelten für sie dieselben Maßnahmen wie für Tiere aus

              diesen Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen gelten nicht

              für Tiere aus Betrieben, für die ein nach dem Verfahren

              des Artikels 12 als gleichwertig anerkanntes Programm

              angewandt wird.

                (2) Die Garantien nach Absatz 1 sind nur anwendbar,

              nachdem die Kommission ein operationelles Programm

              gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden

              vorgelegt wird. Die Beschlüsse der Kommission müssen

              vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen

              werden, damit die operationellen Programme und die

              Garantien nach Absatz 1 ab dem Inkrafttreten des

              Beitrittsvertrags anwendbar sind.''

           i) In Anlage B Nummer 12 wird folgender Wortlaut

              hinzugefügt:

            „m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,

                 Mödling

              n) Finnland: Central Laboratory, Tuberculin Section,

                 Weybridge, England

              o) Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

              p) Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,

                 Uppsala''.

           j) In Anlage C Nummer 9 wird folgender Wortlaut

              hinzugefügt:

            „m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,

                 Mödling

              n) Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

                 Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

                 livsmedel, Helsingfors

              o) Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

              p) Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,

                 Uppsala''.

           k) In Anlage F wird in Anmerkung 4 zu Muster I, in

              Anmerkung 5 zu Muster II, in Anmerkung 4 zu Muster III

              und in Anmerkung 5 zu Muster IV jeweils nachstehender

              Wortlaut hinzugefügt:

            „m) Österreich: Amtstierarzt

              n) Finnland: kunnaneläinlääkäri oder

                 kaupungineläinlääkäri oder läänineläinlääkäri/

                 kommunalveterinär oder stadsveterinär oder

                 länsveterinär

              o) Norwegen: distriktsveterinar

              p) Schweden: länsveterinär, distriktsveterinär oder

                 gränsveterinär''.

           l) In Anlage G Kapitel II Abschnitt A Nummer 2 wird

              nachstehender Wortlaut hinzugefügt:

            „m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,

                 Mödling

              n) Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

                 Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

                 livsmedel, Helsingfors

              o) Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

              p) Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,

                 Uppsala''.

           2. 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom

              28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher

              Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

              Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991,

              S. 19).

              a) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt:

                „(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

              Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

              Paratuberkulose des Schafs und der infektiösen

              Agalaktie des Schafs. Im Anschluß an diese Prüfung, und

              wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich

              erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur

              Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach

              Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum

              Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines

              Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des

              Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden

              innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten

              Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum

              eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem

              Verfahren des Artikels 15 verlängert werden.''

           b) Folgender Artikel wird eingefügt:

                             „Artikel 8a

                Auf Antrag Finnlands und Norwegens nimmt die

              Kommission für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7

              und 8 die erforderlichen Untersuchungen auf die in

              Anhang B Abschnitte II und III genannten Krankheiten

              vor, damit die entsprechenden Beschlüsse

              erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15

              vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen

              werden können.''

           c) In Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Nummer 2 Ziffer i

              wird folgender Satz angefügt:

              „Diese Bestimmung wird vor dem Inkrafttreten des

              Beitrittsvertrags im Hinblick auf ihre etwaige

              Abänderung überprüft; die Abänderung erfolgt nach dem

              Verfahren des Artikels 15.''

           3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom

              26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen

              Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für

              ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom

              18. 8. 1990, S. 42), geändert durch:

              - 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom

                26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990,

                S. 29).

              - 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom

                15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,

                S. 56).

              - 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission

                vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom 22. 2. 1992,

                S. 26).

              - 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom

                29. April 1992 (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992,

                S. 28).

              In Anhang C wird in Fußnote (c) am Seitenende folgender

              Wortlaut angefügt:

              „in Österreich: „Amtstierarzt'',

              in Finnland: „kunnaneläinlääkäri oder

                           kaupungineläinlääkäri oder

                           läänineläinlääkäri/kommunalveterinär oder

                           stadsveterinär oder länsveterinär''

              in Norwegen: „distriktsveterinaer''

              in Schweden: „länsveterinär, distriktsveterinär oder

                           gränsveterinär''.''

           4. 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom

              15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen

              Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit

              Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus

              Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6),

              geändert durch:

              - 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom

                26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,

                S. 35).

              - 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission

                vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14. 7. 1992,

                S.  25).

              - 393 L 0120: Richtlinie 93/120/EG des Rates vom

                22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993,

                S. 35).

             a) Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

                „d) muß bezüglich Salmonellen das für Finnland,

                     Norwegen und Schweden bestimmte Geflügel den

                     nach den Artikeln 9a, 9b und 10b festgelegten

                     Bedingungen entsprechen.''

             b) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

                             „Artikel 9a

                (1) Finnland, Norwegen und Schweden können

              hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein

              operationelles Programm über die Zuchtgeflügelbestände

              sowie über die zur Aufnahme in die

              Zuchtgeflügelbestände und die Nutzgeflügelbestände

              bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen.

                (2) Die Kommission prüft die operationellen

              Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es

              sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist,

              legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32

              die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest,

              die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und Schweden

              verlangt werden können. Diese Garantien müssen

              denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und

              Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden.

              Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem

              Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.

                             Artikel 9b

                (1) Finnland, Norwegen und Schweden können

              hinsichtlich Salmonellen bis zum Erlaß einer

              Gemeinschaftsregelung der Kommission ein operationelles

              Programm über die Legehennenbestände (Nutzgeflügel, das

              im Hinblick auf die Erzeugung von Eiern zum

              menschlichen Verzehr gezogen wird) vorlegen.

                (2) Die Kommission prüft die operationellen

              Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es

              sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist,

              legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32

              die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien

              fest, die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und

              Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen

              denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und

              Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden.

              Des weiteren wird bei diesen Garantien die

              Stellungnahme des Wissenschaftlichen

              Veterinärausschusses hinsichtlich der Serotypen von

              Salmonellen eingeholt, die in das Verzeichnis der

              invasiven Serotypen für Geflügel aufzunehmen sind. Die

              entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten

              des Beitrittsvertrags erlassen.''

           c) Folgender Artikel wird eingefügt:

                             „Artikel 10b

                (1) Die Sendungen von Schlachtgeflügel nach Finnland,

              Norwegen und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen

              für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A

              genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem

              mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf

              Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des

              Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen.

                (2) Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und

              die anzuwendenden Methoden müssen anhand der

              Stellungnahme des Wissenschaftlichen

              Veterinärausschusses und anhand des operationellen

              Programms, das Finnland, Norwegen und Schweden der

              Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.

                (3) Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für

              Schlachtgeflügel durchgeführt, das aus einem Betrieb

              stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32

              als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes

              Programm gilt.''

           d) Dem Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz

              hinzugefügt:

                   „Hinsichtlich Finnlands, Norwegens und Schwedens

              werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status

              „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende

              Zone'' nach dem Verfahren des Artikels 32 vor dem

              Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags

              erlassen.''

           e) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt:

              „(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich das von

              Schweden vorgelegte Programm hinsichtlich der

              infektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese

              Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

              erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

              Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

              Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

              erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

              während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

              Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

              Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

              hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

              vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

              erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32

              verlängert werden.''

           f) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz hinzugefügt:

                „(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

              Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

              infektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des

              Kopfschwellungssyndroms (SHS), der infektiösen

              Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76

              (EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese

              Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

              erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

              Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

              Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

              erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

              während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

              Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

              Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

              hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

              vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

              erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32

              verlängert werden.''

           g) In Anhang I Nummer 1 wird folgender Wortlaut

              angefügt:

              „Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

                            bei Haustieren, Wien-Hetzendorf

              Finnland:     Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

                            Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

                            och livs medel, Helsingfors

              Norwegen:     Veterinarinstituttet, Oslo

              Schweden:     Statens veterin,rmedicinska anstalt,

                            Uppsala''.

           5. 391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom

              28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen

              Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen

              Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.

              2. 1991, S. 1), geändert durch:

              - 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom

                24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993,

                S. 34).

              a) Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

                „(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

              Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der

              infektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen

              Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der

              Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im

              Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund

              der Prüfung als erforderlich erweist, können die

              Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die

              entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald

              wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse

              kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr

              nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor

              diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

              hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

              vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

              erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26

              verlängert werden.''

           b) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

                „(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

              Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

              Frühjahresvirämie der Karpfen (SVC). Im Anschluß an

              diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

              als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

              Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

              Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

              erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

              während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

              Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

              Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

              hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

              vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

              erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26

              verlängert werden.''

           c) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

                             „Artikel 28a

                Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder

              Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen von oder

              nach Finnland während einer Übergangszeit von drei

              Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des

              Beitrittsvertrags nicht gestattet.

                             Artikel 28b

                Was Fische und Krebstiere zur Aufzucht oder

              Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen aus oder

              nach Norwegen während einer Übergangszeit von einem

              Jahr ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags nicht

              gestattet. Auf Antrag Norwegens wird dieser Zeitraum

              nach dem Verfahren des Artikels 26 jeweils um ein Jahr

              verlängert. Die Übergangszeit beträgt höchstens fünf

              Jahre ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags.

                             Artikel 28c

                Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die

              entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von

              Finnland, Norwegen und Schweden im Hinblick auf die in

              Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten

              Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je

              nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der

              Übergangszeiten nach den Artikeln 28a und 28b in

              Kraft. Diesbezüglich wird die Vierjahresfrist nach

              Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei

              Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichen Betrieb

              während dieses Zeitraums verkürzt. In bezug auf

              Norwegen wird den historischen Daten für die infektiöse

              hämatopoetische Nekrose (IHN) und die hämorrhagische

              Virusseptikämie (SHV) Rechnung getragen.''

           6. 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli

              1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für

              den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in

              der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die

              Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den

              spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A

              Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl.

              Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54).

              a) Dem Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt:

                   „Bis zum Erlaß einschlägiger

                 Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine

                 innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für

                 Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien

                 beibehalten.''

              b) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b wird

                 folgender Satz hinzugefügt:

                    „Bei diesen Festlegungen wird der Fall der in

                 den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen

                 Wiederkäuer berücksichtigt.''

              c) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 wird folgender

                 Buchstabe hinzugefügt:

                   „c) Bestimmungen über die Leukose können nach dem

                   Verfahren des Artikels 26 erlassen werden.''

              d) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 3 werden folgende

                 Buchstaben hinzugefügt:

                   „e) Hinsichtlich der vesikulären

                        Schweinekrankheit muß während einer

                        Übergangszeit von drei Jahren ab dem

                        Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein

                        serologischer Test mit negativem Ergebnis an

                        Schweinen durchgeführt werden, die aus einem

                        Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o

                        der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd

                        der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten

                        ist, nach Finnland versandt werden sollen.

                        Dieser Test ist während eines Zeitraums von

                        zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten

                        Seuchenherdes in dem genannten Gebiet

                        erforderlich.

                     f) Hinsichtlich der klassischen Schweinepest muß

                        während einer Übergangszeit von drei Jahren

                        ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags

                        ein serologischer Test mit negativem Befund

                        an allen Schweinen durchgeführt werden, die

                        aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2

                        Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem

                        ein Seuchenherd der klassischen Schweinepest

                        aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen und

                        Schweden versandt werden sollen. Dieser Test

                        ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten

                        nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes

                        in dem genannten Gebiet erforderlich. Die

                        Durchführungsbestimmungen zu diesen

                        Buchstaben können nach dem Verfahren des

                        Artikels 26 erlassen werden.

                     g) Hinsichtlich des seuchenhaften Spätaborts

                        der Schweine muß während einer Übergangszeit

                        von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des

                        Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit

                        negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt

                        werden, die aus einem Gebiet im Sinne des

                        Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie

                        64/432/EWG, in dem ein Herd des seuchenhaften

                        Spätaborts der Schweine aufgetreten ist, nach

                        Schweden versandt werden sollen. Dieser Test

                        ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten

                        nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes

                        in dem genannten Gebiet erforderlich. Die

                        Durchführungsbestimmungen zu diesen

                        Buchstaben werden nach dem Verfahren des

                        Artikels 26 erlassen.''

           e) Folgender Artikel wird eingefügt:

                             „Artikel 10a

                Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10

              nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der

              entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage

              Finnlands, Norwegens und Schwedens Rechnung getragen

              wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie

              sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage

              gelten.''

           f) Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe

              angefügt:

              „e) Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab

                   dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des

                   Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich

                   der Einrichtungen, Institute oder Zentren

                   umzusetzen.''

           g) Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

                „Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des

                Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die

                Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene

                aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine

                empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma,

                Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden

                können.''

           h) In Anhang C Nummer 2 Buchstabe a wird folgender

              Wortlaut angefügt:

              „Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der Kommission

              ermächtigt werden, die Verbringung von Tieren anderen

              Ursprungs in zugelassene Einrichtungen, Institute oder

              Zentren zu gestatten, wenn die zuständige Behörde für

              diese Tiere sonst keine zufriedenstellende Lösung

              finden kann. Der Mitgliedstaat legt der Kommission

              einen Plan vor, in dem die für diesen Fall anwendbaren

              zusätzlichen Garantien aufgeführt sind.

           7. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom

              12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher

              Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

              frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972,

              S. 24), zuletzt geändert durch:

              - 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom

                17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993,

                S. 49).

              Im Anhang wird unter Nummer 2 folgende Abkürzung

              hinzugefügt:

            „- ETY''.

                B. BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

           1. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/CEE des Rates vom

              18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der

              Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

              (ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11), geändert

              durch:

              - 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom

                26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13)

              - 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission

                vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992,

                S. 54).

             a) In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt:

                „Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

                            Uppsala''.

             b) In Anhang B wird folgender Wortlaut angefügt:

                „Österreich: Bundesanstalt für

                              Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,

                              Wien-Hetzendorf

                  Finnland:   Statens Veterinare Institut for

                              virusforskning, Lindholm, Dänemark

                              Animal Virus Research Institute,

                              Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes

                              Königreich

                  Norwegen:   Statens Veterinare Institut for

                              Virusforskning, Lindholm, Dänemark

                              Animal Virus Research Institute,

                              Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes

                              Königreich

                  Schweden:   Statens veterinärmedicinska anstalt,

                              Uppsala''.

           2. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom

              22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur

              Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47

              vom 21. 2. 1980, S. 11), zuletzt geändert durch:

              - 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom

                14.  Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993,

                S. 34).

              In Anhang II wird nach „Portugal: Laboratorio

              Nacional de Investigacao Veterinaria - Lisboa''

              folgender Wortlaut angefügt:

              „Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

                            bei Haustieren, Wien-Hetzendorf

              Finnland:   Statens Veterinare Institut for

                          virusforskning, Lindholm, Dänemark

              Norwegen:   Statens Veterinare Institut for

                          virusforskning, Lindholm, Dänemark

              Schweden:   Statens veterinärmedicinska anstalt,

                          Uppsala''.

           3. 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom

              29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und

              Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157

              vom 10. 6. 1992, S. 19)

              In Anhang I Teil A wird folgender Wortlaut angefügt:

---------------------------------------------------------------------

    „Österreich                  Bundesanstalt für

                                  Virusseuchenbekämpfung,

                                  Wien-Hetzendorf

---------------------------------------------------------------------

    Finnland                      Statens Veterinare Institut for

                                  Virusforskning,

                                  Lindholm

                                  DK-4771 Kalvehave

---------------------------------------------------------------------

    Norwegen                      Statens Veterinare Institut for

                                  Virusforskning,

                                  Lindholm

                                  DK-4771 Kalvehave

---------------------------------------------------------------------

    Schweden                      Statens veterinärmedicinska

                                  anstalt, Uppsala''

           4. 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai

              1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der

              Geflügelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1)

              Im Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt:

---------------------------------------------------------------------

    „Österreich                  Bundesanstalt für

                                  Virusseuchenbekämpfung,

                                  Wien-Hetzendorf

---------------------------------------------------------------------

    Finnland                      Eläinlääkintä- ja

                                  elintarvikelaitos,

                                  Helsinki/Anstalten för

                                  veterinärmedicin och

                                  livsmedel, Helsingfors

---------------------------------------------------------------------

    Norwegen                      Statens veterinärmedicinska

                                  anstalt, Uppsala,

                                  Schweden

---------------------------------------------------------------------

    Schweden                      Statens veterinärmedicinska

                                  anstalt, Uppsala''

           5. 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli

              1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der

              Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992,

              S. 1)

              In Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt:

---------------------------------------------------------------------

    „Österreich                  Bundesanstalt für

                                  Virusseuchenbekämpfung,

                                  Wien-Hetzendorf

---------------------------------------------------------------------

    Finnland                      Eläinlääkintä- ja

                                  elintarvikelaitos,

                                  Helsinki/Anstalten för

                                  veterinärmedicin och

                                  livsmedel, Helsingfors

---------------------------------------------------------------------

    Norwegen                      Veterinarinstituttet, Oslo

---------------------------------------------------------------------

    Schweden                      Statens veterinärmedicinska

                                  anstalt, Uppsala''

           6. 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni

              1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der

              Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen

              (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23)

              In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt:

              „Österreich: Institut für Fischkunde,

                            Veterinärmedizinische Universität, Wien

              Finnland:     Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

                            Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

                            och livsmedel, Helsingfors

              Norwegen:     Veterinarinstituttet, Oslo

              Schweden:     Statens veterinärmedicinska anstalt,

                            Uppsala''.

           7. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom

              17. Dezember 1992 mit allgemeinen

              Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter

              Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der

              vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3.

              1993, S. 69)

              In Anhang II Punkt 5 wird folgender Wortlaut angefügt:

              „Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,

                            Wien-Hetzendorf

              Finnland:     Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

                            Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

                            och livsmedel, Helsingfors

              Norwegen:     Statens Veterinare Institut for

                            Virusforskning, Lindholm, 4771-Kalvehave,

                            Dänemark

              Schweden:     Statens veterinärmedicinska anstalt,

                            Uppsala''.

KAPITEL 3 - Öffentliche Gesundheit
  1. Ziffer eins
    364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch Amtsblatt Nummer L 121 vom 29. 7. 1964, Seite 2012/64), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      391 L 0497: Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 Amtsblatt Nummer L 268 vom 24. 9. 1991, Seite 69)
    • Strichaufzählung
      392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 Amtsblatt Nummer L 57 vom 2. 3. 1992, Seite 1).
      1. Litera a
        Dem Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer ii wird folgender Gedankenstrich angefügt:
        • Strichaufzählung
          bei für Finnland, Norwegen und Schweden

bestimmtem Fleisch eine der Angaben nach

Anhang römisch vier Teil römisch vier dritter Gedankenstrich

enthalten muß.''

  1. Litera b
    Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum „1. Januar 1993'' folgender Wortlaut eingefügt:
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens

und Schwedens, für die das maßgebliche Datum

der 1. Januar 1995 ist -''.

  1. Litera c
    Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum „31. Dezember 1991'' folgender Wortlaut eingefügt:
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens

und Schwedens, für die das maßgebliche Datum

der 31. Dezember 1993 ist -''.

  1. Litera d
    Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen
Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen:
  1. Litera a
    Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;
    1. Litera b
      i) der Test nach Buchstabe a wird nicht für

Fleischsendungen durchgeführt, die für einen Betrieb zwecks Pasteurisierung,

Sterilisierung oder einer vergleichbaren

Behandlung bestimmt sind;

  1. Sub-Litera, i, i
    jedoch gelten während eines Zeitraums von

drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags für das unter Ziffer i

genannte Fleisch die Regeln, die in den von

Finnland, Norwegen und Schweden angewandten

operationellen Programmen vogesehen Anmerkung, richtig: vorgesehen) sind. Insoweit wird

dieses Fleisch denselben Maßnahmen

unterworfen, die auf Fleisch mit Ursprung in Finnland, Norwegen und Schweden anwendbar

sind. Vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums

wird diese Bestimmung überprüft und

gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert;

  1. Litera c
    der unter Buchstabe a vorgesehene Test wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.
(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar,
nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.''
  1. Litera e
    In Anhang römisch eins Kapitel römisch elf Nummer 50 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende Kennbuchstaben eingefügt:

„AT - FI - NO - SE''.

  1. Litera f
    In Anhang römisch eins Kapitel römisch elf Nummer 50 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Nummer 50 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird folgende

Abkürzung angefügt:

„oder ETY''.

  1. Litera g
    In Anhang römisch vier Teil römisch vier wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

  • Strichaufzählung
    für Finnland, Norwegen oder Schweden

bestimmt ist (4):

  1. Litera i
    Der Test nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

wurde durchgeführt (4),

  1. Sub-Litera, i, i
    das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt

(4),

iii) das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem

ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3

Buchstabe c anwendbar ist (4).''

  1. Ziffer 2
    391 L 0498: Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch Amtsblatt Nummer L 268 vom 24. 9. 1991, Seite 105)
    1. Litera a
      In Artikel 2 Absatz 1 wird nach dem Datum „31. Dezember 1995'' folgender Wortlaut eingefügt:
      • Strichaufzählung
        mit Ausnahme Norwegens und Schwedens, für

die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Österreichs und Finnlands,

für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.

  1. Litera b
    In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 wird nach dem Datum „1. Juli 1992'' folgender Wortlaut eingefügt:
    • Strichaufzählung
      oder im Falle Österreichs, Finnlands,

Norwegens und Schwedens ab dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags -''.

  1. Ziffer 3
    371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch Amtsblatt Nummer L 55 vom 8. 3. 1971, Seite 23), geändert und aktualisiert durch:
    • Strichaufzählung
      392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 1).
      1. Litera a
        In Artikel 3 Teil römisch eins Abschnitt A Buchstabe i wird folgender Gedankenstrich angefügt:
        • Strichaufzählung
          bei Fleisch, das für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist, ist eine der in Anhang römisch sechs Teil römisch vier Buchstabe e genannten Angaben

beizufügen.''

  1. Litera b
    Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen
Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen:
  1. Litera a
    Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;
  2. Litera b
    der Text nach Buchstabe a wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.

(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.''

  1. Litera c
    In Anhang römisch eins Kapitel römisch zwölf Nummer 66 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

„AT - FI - NO - SE''.

  1. Litera d
    In Anhang römisch eins Kapitel römisch zwölf Nummer 66 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird nach „EEF'' folgende Abkürzung eingefügt:

„oder ETY''.

  1. Litera e
    In Anhang römisch sechs Teil römisch vier wird folgender Buchstabe angefügt:
    1. Litera e
      wenn das Fleisch für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist (2):

i) der Test nach Artikel 5 Absatz 3

durchgeführt wurde (4),

ii) das Fleisch aus einem Betrieb stammt, in

dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3

Buchstabe b anwendbar ist. (4)''

  1. Litera f
    In Anhang römisch sechs wird am Seitenende folgende Fußnote angefügt:
    „(4) Nichtzutreffendes streichen.''

4. 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 1)

In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„(1a) Für Finnland und Norwegen gilt hinsichtlich

bestimmter Betriebe auf ihrem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vermarktet werden. Finnland und Norwegen setzen die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Sie übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe.

(1b) Für Österreich gilt hinsichtlich bestimmter

Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Österreich setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. Österreich kann bestimmten Betrieben eine zusätzliche Frist bis zum 1. Januar 1998 gewähren, vorausgesetzt, diese Betriebe haben bei der zuständigen Behörde vor dem 1. April 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag ist ein Plan und ein Arbeitsprogramm mit den Fristen beizufügen, innerhalb derer der Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nachkommen kann. Österreich übermittelt der Kommission vor dem 1. Juli 1995 eine Liste der Betriebe, denen eine zusätzliche Frist gewährt werden soll. In dieser Liste ist für jeden einzelnen Betrieb die Art und Dauer der beabsichtigten Ausnahme anzugeben. Die Kommission prüft diese Liste und nimmt sie erforderlichenfalls mit Änderungen an. Die Kommission bringt die Liste den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.''

  1. Ziffer 5
    377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 26 vom 31. 1. 1977, Seite 85), geändert und aktualisiert durch:
    • Strichaufzählung
      392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 Amtsblatt Nummer L 57 vom 2. 3. 1992, Seite 1),
    geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 Amtsblatt Nummer L 268 vom 14. 9. 1992, Seite 35);
    • Strichaufzählung
      392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 49).
      1. Litera a
        In Artikel 10 Absatz 2 wird nach dem Datum „1. Januar 1996'' folgender Wortlaut eingefügt:
    „mit Ausnahme
    • Strichaufzählung
      Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist,
    • Strichaufzählung
      Österreichs, Finnlands und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1998 ist,''
      1. Litera b
        In Artikel 10 Absatz 3 wird nach dem Datum „1. Januar 1996'' folgender Wortlaut eingefügt:

„mit Ausnahme

  • Strichaufzählung
    Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist,
  • Strichaufzählung
    Österreichs, Finnlands und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1998 ist''.
  1. Litera c
    In Anhang B Kapitel römisch sechs Nummer 4 Buchstabe a Ziffer
    i erster Gedankenstrich sind nach „UK'' folgende Kennbuchstaben einzufügen:

„AT - FI - NO - SE''.

  1. Litera d
    In Anhang B Kapitel römisch sechs Nummer 4 Buchstabe a Ziffer
    i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

  1. Litera e
    In Anhang B Kapitel römisch sechs Nummer 4 Buchstabe a Ziffer
    ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

  1. Ziffer 6
    392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG Amtsblatt Nummer L 57 vom 2. 3. 1992, Seite 1)
    In Artikel 3 wird am Ende von Absatz 1 das Wort „sowie'' eingesetzt und folgender Gedankenstrich angefügt:
    • Strichaufzählung
      bestimmte Betriebe in Schweden, für die Schweden dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1996 nachkommen muß''.
  2. Ziffer 7
    392 L 0120: Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 86)
    In Artikel 1 Absatz 1 wird nach dem Datum „31. Dezember 1995'' folgender Wortlaut eingefügt:
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme Österreichs und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.
  3. Ziffer 8
    388 L 0657: Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG Amtsblatt Nummer L 382 vom 31. 12. 1988, Seite 3), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 L 0110: Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 394 vom 31. 12. 1992, Seite 26).
    In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum „1. Januar 1996'' folgender Wortlaut eingefügt:
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist -''.
  4. Ziffer 9
    389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten Amtsblatt Nummer L 212 vom 22. 7. 1989, Seite 87), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 Amtsblatt Nummer L 395 vom 30. 12. 1989, Seite 13);
    • Strichaufzählung
      391 L 0684: Richtlinie 91/684/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 Amtsblatt Nummer L 376 vom 31. 12. 1991, Seite 38).
      1. Litera a
        Im Anhang Kapitel römisch elf Nummer 1 Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende

Kennbuchstaben angefügt:

„AT - FI - NO - SE''.

  1. Litera b
    Im Anhang Kapitel römisch elf Nummer 1 Ziffer i zweiter

Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

  1. Litera c
    Im Anhang Kapitel römisch elf Nummer 1 Ziffer ii dritter

Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

  1. Ziffer 10
    391 L 0493: Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vemarktung von Fischereierzeugnissen Amtsblatt Nummer L 268 vom 24. 9. 1991, Seite 15).
    In Artikel 7 Absatz 2 wird nach dem Datum „31. Dezember 1995'' folgender Wortlaut angefügt:
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.
  2. Ziffer 11
    391 L 0492: Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln Amtsblatt Nummer L 268 vom 24. 9. 1991, Seite 1)
    In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird nach dem Datum „31. Dezember 1995'' folgender Wortlaut angefügt:
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.
  3. Ziffer 12
    393 D 0383: Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine Amtsblatt Nummer L 166 vom 8. 7. 1993, Seite 31)
    Dem Anhang wird folgender Wortlaut angefügt:
    „Für Finnland
    - Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors; und Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo

Für Norwegen
- Norges Veterinarhogskole, Oslo
Für Schweden
- Institutionen för klinisk bakteriologi, Göteborgs

Universitet, Göteborg

Für Österreich

gegebenenfalls ändert die Kommission diesen Anhang nach Konsultation der österreichischen Behörden, um ein österreichisches Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine anzugeben.''

KAPITEL 4 - Verschiedenes

  1. Ziffer eins
    392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis Amtsblatt Nummer L 268 vom 14. 9. 1992, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 L 0118: Entscheidung 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 49).
      1. Litera a
        In Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum „1. Januar 1994'' folgender Wortlaut eingefügt:
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1996 ist -''.
      1. Litera b
        In Anhang C Kapitel römisch vier Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende Kennbuchstaben angefügt:

„AT - FI - NO - SE''.

  1. Litera c
    In Anhang C Kapitel römisch vier Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

  1. Litera d
    In Anhang C Kapitel römisch vier Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

  1. Ziffer 2
    391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild Amtsblatt Nummer L 268 vom 24. 9. 1991, Seite 41), geändert durch
    • Strichaufzählung
      392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 Amtsblatt Nummer L 268 vom 14. 9. 1992, Seite 54);
    • Strichaufzählung
      392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 1).
      1. Litera a
        In Artikel 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Landsäugetiere'' folgende Worte eingefügt:

„einschließlich Rentiere''.

  1. Litera b
    Dem Artikel 6 Absatz 2 siebter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:

„Jedoch können alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rentieren nach Maßgabe der Richtlinie 64/433/EWG in mobilen Schlachtungseinheiten stattfinden.''

  1. Litera c
    In Anhang römisch eins Kapitel römisch drei Nummer 11.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

„AT, FI, NO, SE''.

  1. Litera d
    In Anhang römisch eins Kapitel römisch drei Nummer 11.1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

  1. Ziffer 3
    392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch Amtsblatt Nummer L 268 vom 14. 9. 1992, Seite 35), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 1).
      1. Litera a
        In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:
    „Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission besondere

Vorschriften für das Sammeln von Wild im Falle besonderer Witterungsbedingungen erlassen.''

  1. Litera b
    In Anhang römisch eins Kapitel römisch sieben Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

„AT - FI - NO - SE''.

  1. Litera c
    In Anhang römisch eins Kapitel römisch sieben Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i dritter Gedankenstrich wird nach „EEG'' folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

  1. Ziffer 4
    392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel römisch eins der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 49)
    1. Litera a
      In Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum „1. Januar 1994'' folgender Wortlaut eingefügt:
      • Strichaufzählung
        mit Ausnahme Norwegens, für das das

maßgebliche Datum der 1. Juli 1995 ist -''.

  1. Litera b
    In Anhang römisch eins Kapitel 14 wird folgender Absatz angefügt:
„Nichtverarbeitete Gülle von Geflügel, das gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde, darf nicht in ein Gebiet versandt werden, das den Status „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone'' gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG erhalten hat.''
  1. Litera c
    In Anhang römisch zwei Kapitel 2 erster Gedankenstrich wird folgender Wortlaut angefügt:
„Bis Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmten Eiern folgende Bestimmungen:
  1. Litera a
    für Eiersendungen können zusätzliche allgemeine oder begrenzte Garantien gelten, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden;
  2. Litera b
    die Garantien nach Buchstabe a gelten nicht für Eier mit Herkunft aus einem Betrieb, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 18 als ein dem unter Buchstabe c genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde;
  3. Litera c
    Die Garantien nach Buchstabe a sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Buchstabe a ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.''
  1. Ziffer 5
    392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 38)
    In Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Für Norwegen ist das maßgebliche Datum der 1. Juli 1995.''
  2. Ziffer 6
    372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern Amtsblatt Nummer L 302 vom 31. 12. 1972, Seite 28), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 Amtsblatt Nummer L 173 vom 27. 6. 1992, Seite 13).
      1. Litera a
        Dem Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt:
    „Norwegen und Schweden können für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ihre Vorschriften über die Einfuhr von Tieren aus Ländern, die gegen die Maul- und Klauenseuche impfen, beibehalten.''
    1. Litera b
      Dem Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
    „Norwegen und Schweden können für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ihre Vorschriften über die Einfuhr von frischem Fleisch aus Ländern, die gegen die Maul- und Klauenseuche impfen, beibehalten.''
  3. Ziffer 7
    392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Amtsblatt Nummer L 355 vom 5. 12. 1992, Seite 32)
    In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
    • Strichaufzählung
      für Finnland und Norwegen hinsichtlich der Anforderungen bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen zum 1. Januar 1996. Erforderlichenfalls trifft die Kommission während der Übergangszeit die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG''.
  4. Ziffer 8
    381 D 0651: Beschluß 81/651/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Veterinärausschusses Amtsblatt Nummer L 233 vom 19. 8. 1981, Seite 32), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      386 D 0105: Beschluß 86/105/EWG der Kommission vom 25. Februar 1986 Amtsblatt Nummer L 93 vom 8. 4. 1986, Seite 14).
    In Artikel 3 wird die Zahl „18'' durch „22'' ersetzt.

KAPITEL 5 - Tierschutz

391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 91/425/EWG und 91/496/EWG Amtsblatt Nummer L 340 vom 11. 12. 1991, Seite 17), geändert durch - 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 Amtsblatt Nummer L 243 vom 25. 8. 1992, Seite 27).
  1. Litera a
    Im Anhang Kapitel 1 Teil A Nummer 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Schweden kann jedoch während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine strengeren nationalen Vorschriften für Transporte von trächtigen Kühen und neugeborenen Kälbern, deren Versandort und Bestimmungsort sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, beibehalten.''

  1. Litera b
    Im Anhang Kapitel römisch eins Teil C Nummer 14 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß jedoch die Vorschrift, eine Abdeckung vorzusehen, für den Transport von Rentieren nicht erfüllt werden. Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, diese Ausnahmeregelung beizubehalten.''

Zweiter Teil - Anwendungsvorschriften
  1. Ziffer eins
    377 L 0096: Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern Amtsblatt Nummer L 26 vom 31. 1. 1977, Seite 67), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 Amtsblatt Nummer L 186 vom 8. 7. 1981, Seite 20);
    • Strichaufzählung
      383 L 0091: Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom 7. Februar 1983 Amtsblatt Nummer L 59 vom 5. 3. 1983, Seite 34);
    • Strichaufzählung
      384 L 0319: Richtlinie 84/319/EWG der Kommission vom 7. Juni 1984 Amtsblatt Nummer L 167 vom 27. 6. 1984, Seite 34);
    • Strichaufzählung
      385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 Amtsblatt Nummer L 362 vom 31. 12. 1985, Seite 8);
    • Strichaufzählung
      389 L 0321: Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 22. April 1989 Amtsblatt Nummer L 133 vom 17. 5. 1993, Seite 33).
      1. Litera a
        In Anhang römisch drei Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung „EOK'' folgende Abkürzung eingefügt:

„ETY''.

  1. Litera b
    In Anhang römisch drei Nummer 5 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung „EUK'' folgende Abkürzung eingefügt:

„ETY''.

  1. Ziffer 2
    379 D 0542: Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen Amtsblatt Nummer L 146 vom 14. 6. 1979, Seite 15), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      394 D 0059: Entscheidung 94/59/EG der Kommission vom 26. Januar 1994 Amtsblatt Nummer L 27 vom 1. 2. 1994, Seite 53).
    Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:
    „AT - Österreich''
    „FI - Finnland''
    „NO - Norwegen''
    „SE - Schweden''.
  2. Ziffer 3
    380 D 0790: Entscheidung 80/790/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr vom frischen Fleisch aus Finnland Amtsblatt Nummer L 233 vom 4. 9. 1980, Seite 47), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 Amtsblatt Nummer L 237 vom 22. 8. 1981, Seite 33).
    Die Entscheidung 80/790/EWG wird aufgehoben.
  3. Ziffer 4
    380 D 0799: Entscheidung 80/799/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Schweden Amtsblatt Nummer L 234 vom 5. 9. 1980, Seite 35), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 Amtsblatt Nummer L 237 vom 22. 8. 1981, Seite 33).
    Die Entscheidung 80/799/EWG wird aufgehoben.
  4. Ziffer 5
    380 D 0800: Entscheidung 80/800/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Norwegen Amtsblatt Nummer L 234 vom 5. 9. 1980, Seite 38), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      381 D 0662: Entscheidung 81/662/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 Amtsblatt Nummer L 237 vom 22. 8. 1981, Seite 33).
    Die Entscheidung 80/800/EWG wird aufgehoben.
  5. Ziffer 6
    382 D 0730: Entscheidung 82/730/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Österreich, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind Amtsblatt Nummer L 311 vom 8. 1. 1982, Seite 1)
    Die Entscheidung 82/730/EWG wird aufgehoben.
  6. Ziffer 7
    382 D 0731: Entscheidung 82/731/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Finnland, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind Amtsblatt Nummer L 311 vom 8. 11. 1982, Seite 4), in der geänderten Fassung
    Die Entscheidung 82/731/EWG wird aufgehoben.
  7. Ziffer 8
    382 D 0736: Entscheidung 82/736/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe im Königreich Schweden, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind Amtsblatt Nummer L 311 vom 8. 11. 1982, Seite 18), in der geänderten Fassung
    Die Entscheidung 82/736/EWG wird aufgehoben.
  8. Ziffer 9
    383 D 0421: Entscheidung 83/421/EWG des Rates vom 29. Juli 1983 über die Liste der Betriebe des Königreichs Norwegen, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind Amtsblatt Nummer L 238 vom 27. 8. 1983, Seite 35), in der geänderten Fassung
    Die Entscheidung 83/421/EWG wird aufgehoben.
  1. Ziffer 10
    389 römisch zehn 0214: Empfehlung 89/214/EWG der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind Amtsblatt Nummer L 87 vom 31. 3. 1989, Seite 1)
    1. Litera a
      In Anhang römisch eins Kapitel römisch zehn Nummer 49 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden in der Spalte „Text der Richtlinie'' nach dem Kennbuchstaben „P'' folgende Kennbuchstaben eingefügt:

„AT/FI/NO/SE''.

  1. Litera b
    In Anhang römisch eins Kapitel römisch zehn Nummer 49 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich wird in der Spalte „Text der Richtlinie'' folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

  1. Litera c
    In Anhang römisch eins Kapitel römisch zehn Nummer 49 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird in der Spalte „Text der Richtlinie'' folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

  1. Ziffer 11
    390 D 0014: Entscheidung 90/14/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen Amtsblatt Nummer L 8 vom 11. 1. 1990, Seite 91), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      391 D 0276: Entscheidung 91/276/EWG der Kommission vom 22. Mai 1991 Amtsblatt Nummer L 135 vom 30. 5. 1991, Seite 58).
    Im Anhang werden folgende Ländernamen gestrichen:
    „Österreich''
    „Finnland''
    „Norwegen''
    „Schweden''.
  2. Ziffer 12
    390 D 0442: Entscheidung 90/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen Amtsblatt Nummer L 227 vom 21. 8. 1990, Seite 39), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      Entscheidung der Kommission vom 27. 11. 1990 (nicht veröffentlicht)
    • Strichaufzählung
      Entscheidung der Kommission vom 26. 3. 1991 (nicht veröffentlicht).
    In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

ergänzt die Kommission die Codes der Anhänge römisch fünf und römisch sechs dieser Entscheidung. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.''
  1. Ziffer 13
    391 D 0270: Entscheidung 91/270/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern zulassen Amtsblatt Nummer L 134 vom 29. 5. 1991, Seite 56)
    Im Anhang werden folgende Ländernamen gestrichen:
    „Österreich''
    „Finnland''
    „Norwegen''
    „Schweden''.
  2. Ziffer 14
    391 D 0426: Entscheidung 91/426/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) Amtsblatt Nummer L 234 vom 23. 8. 1991, Seite 27), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 D 0004: Entscheidung 93/4/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 4 vom 8. 1. 1993, Seite 32).
      1. Litera a
        In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte „für das gesamte Netz'' durch folgende Worte ersetzt:

„für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags''.

  1. Litera b
    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann
für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 gewährt werden.
(2) Die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission auf Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.
(3) Die in Absatz 2 genannten Belege werden der Kommission spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von den norwegischen und den schwedischen Behörden und spätestens vierundzwanzig Monate nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von den österreichischen und den finnischen Behörden übermittelt.''
  1. Ziffer 15
    391 D 0449: Entscheidung 91/449/EWG der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 240 vom 29. 8. 1991, Seite 28), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 D 0504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 Amtsblatt Nummer L 236 vom 21. 9. 1993, Seite 16).
      1. Litera a
        In Anhang A zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

  1. Litera b
    In Anhang B zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

  1. Ziffer 16
    391 D 0539: Entscheidung 91/539/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1991 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/426/EWG (ANIMO) Amtsblatt Nummer L 294 vom 25. 10. 1991, Seite 47)
    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legt

die Kommission die Zahl der Einheiten fest, denen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann. Für Norwegen und Schweden werden die entsprechenden Entscheidungen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.''

In Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden

folgende Worte angefügt:
„wobei jedoch für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden das maßgebliche Datum der 1. April 1994 ist''.

In Artikel 3 wird nach den Worten „vor dem 1. Dezember 1991'' folgender Wortlaut eingefügt:

  • Strichaufzählung
    im Falle Norwegens und Schwedens jedoch vor dem 1. Dezember 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Dezember 1995 -''.
  1. Ziffer 17
    392 D 0124: Entscheidung 92/124/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Finnland Amtsblatt Nummer L 48 vom 22. 2. 1992, Seite 10)
    Die Entscheidung 92/124/EWG wird aufgehoben.
  2. Ziffer 18
    392 D 0126: Entscheidung 92/126/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Österreich Amtsblatt Nummer L 48 vom 22. 2. 1992, Seite 28)
    Die Entscheidung 92/126/EWG wird aufgehoben.
  3. Ziffer 19
    392 D 0128: Entscheidung 92/128/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Schweden Amtsblatt Nummer L 48 vom 22. 2. 1992, Seite 46)
    Die Entscheidung 92/128/EWG wird aufgehoben.
  4. Ziffer 20
    392 D 0175: Entscheidung 92/175/EWG der Kommission vom 21. Februar 1992 über das Verzeichnis und die Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes „ANIMO'' Amtsblatt Nummer L 80 vom 25. 3. 1992, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 D 0071: Entscheidung 93/71/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 25 vom 2. 2. 1993, Seite 39)
    • Strichaufzählung
      393 D 0228: Entscheidung 93/228/EWG der Kommission vom 5. April 1993 Amtsblatt Nummer L 97 vom 23. 4. 1993, Seite 33).
    In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:
    „(4) Die Kommission ergänzt das im Anhang enthaltene
    Verzeichnis für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden.''
  5. Ziffer 21
    392 D 0260: Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde Amtsblatt Nummer L 130 vom 15. 5. 1992, Seite 67), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission vom 17. Mai 1993 Amtsblatt Nummer L 138 vom 9. 6. 1991, Seite 11).
    1. Litera a
      In Anhang römisch eins lautet die Gruppe A wie folgt:

„Gruppe A

Grönland, Island, Schweiz''.

  1. Litera b
    In Anhang römisch zwei erhält die Überschrift von Teil A „Gesundheitsbescheinigung'' folgende Fassung:

„GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Grönland, Island und der Schweiz''.

  1. Litera c
    In Anhang römisch zwei Teil A „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt römisch drei Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

  1. Litera d
    In Anhang römisch zwei Teil B „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt römisch drei Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

  1. Litera e
    In Anhang römisch zwei Teil C „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt römisch drei Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

  1. Litera f
    In Anhang römisch zwei Teil D „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt römisch drei Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

  1. Litera g
    In Anhang römisch zwei Teil E „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt römisch drei Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

  1. Ziffer 22
    392 D 0265: Entscheidung 92/265/EWG der Kommission vom 18. Mai 1992 über die Einfuhr von lebenden Schweinen, Ebersamen, frischem Schweinefleisch und von Fleischerzeugnissen aus Österreich und zur Aufhebung der Entscheidung 90/90/EWG Amtsblatt Nummer L 137 vom 20. 5. 1992, Seite 23), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission vom 7. Juli 1993 Amtsblatt Nummer L 197 vom 6. 8. 1993, Seite 52).
    Die Entscheidung 92/265/EWG wird aufgehoben.
  2. Ziffer 23
    392 D 0290: Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Sondermaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich Amtsblatt Nummer L 152 vom 4. 6. 1992, Seite 37)
    In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
    „(4) Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden
    können ihre nationalen Rechtsvorschriften für Embryonen von Hausrindern aus Mitgliedstaaten, in denen die Krankheit gehäuft auftritt, für einen Übergangszeitraum von bis zu zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags beibehalten. Diese Bestimmung wird während dieser Übergangszeit anhand der zwischenzeitlichen Erfahrungen und der Ergebnisse der derzeit durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen überprüft.''
  3. Ziffer 24
    392 D 0341: Entscheidung 92/341/EWG der Kommission vom 3. Juni 1992 über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO Amtsblatt Nummer L 188 vom 8. 7. 1992, Seite 37)
    In Artikel 1 Absatz 1 werden nach dem Datum „15. Juni 1992'' folgende Worte eingefügt:
    • Strichaufzählung
      im Falle Norwegens und Schwedens jedoch vor dem 1. September 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Juni 1995 -''.
  4. Ziffer 25
    392 D 0387: Entscheidung 92/387/EWG der Kommission vom 10. Juni 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Norwegen Amtsblatt Nummer L 204 vom 21. 7. 1992, Seite 22)
    Die Entscheidung 92/387/EWG wird aufgehoben.
  5. Ziffer 26
    392 D 0401: Entscheidung 92/401/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Norwegen Amtsblatt Nummer L 224 vom 8. 8. 1992, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 Amtsblatt Nummer L 218 vom 28. 8. 1993, Seite 58).
    Die Entscheidung 92/401/EWG wird aufgehoben.
  6. Ziffer 27
    392 D 0461: Entscheidung 92/461/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Schweden Amtsblatt Nummer L 261 vom 7. 9. 1992, Seite 18), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 D 0518: Entscheidung 92/518/EWG der Kommission vom 3. November 1992 Amtsblatt Nummer L 325 vom 11. 11. 1992, Seite 23)
    • Strichaufzählung
      392 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 Amtsblatt Nummer L 218 vom 28. 8. 1993, Seite 58).
    Die Entscheidung 92/461/EWG wird aufgehoben.
  7. Ziffer 28
    392 D 0462: Entscheidung 92/462/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Finnland Amtsblatt Nummer L 261 vom 7. 9. 1992, Seite 34), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 D 0518: Entscheidung 92/518/EWG der Kommission vom 3. November 1992 Amtsblatt Nummer L 325 vom 11. 11. 1992, Seite 23);
    • Strichaufzählung
      392 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 Amtsblatt Nummer L 218 vom 28. 8. 1993, Seite 58).
    Die Entscheidung 92/462/EWG wird aufgehoben.
  8. Ziffer 29
    392 D 0471: Entscheidung 92/471/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsbedingungen und tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern Amtsblatt Nummer L 270 vom 15. 9. 1992, Seite 27)
    In Anhang A Teil römisch zwei werden folgende Ländernamen
    gestrichen:
    „Österreich''
    „Finnland''
    „Norwegen''
    „Schweden''.
  9. Ziffer 30
    392 D 0486: Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum „ANIMO'' und den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 291 vom 7. 10. 1992, Seite 20), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 D 0188: Entscheidung 93/188/EWG der Kommission vom 4. März 1993 Amtsblatt Nummer L 82 vom 3. 4. 1993, Seite 20).
    In Artikel 2 erster Gedankenstrich wird folgender Wortlaut angefügt:
    „wobei jedoch für Norwegen und Schweden das Inkrafttreten am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags erfolgt und der Tag, an dem der Vertrag ausläuft, auf den 1. April 1996 festgelegt wird, und für Österreich und Finnland das Inkrafttreten ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erfolgt und der Tag, an dem der Vertrag ausläuft, auf den 1. April 1996 festgelegt wird.''
  10. Ziffer 31
    392 D 0562: Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe Amtsblatt Nummer L 359 vom 9. 12. 1992, Seite 23)
    1. Litera a
      Im Anhang wird im einleitenden Teil „Begriffsbestimmungen'' folgende Begriffsbestimmung angefügt:

„Konzentratgewinnung: Behandlung der wäßrigen Phase, um einen bedeutenden Teil der Feuchtigkeit zu entfernen''.

  1. Litera b
    Im Anhang wird folgendes Kapitel angefügt:

„KAPITEL römisch acht

AQUATISCHE TIERE

KOMBINIERTE SÄUERUNGS- UND HITZEBEHANDLUNG

römisch eins. Verfahrensbeschreibung

Anmerkung, Anhang nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Der Rohstoff wird zerkleinert und zur Senkung des ph-Werts mit Ameisensäure vermischt. Das Gemisch wird im Hinblick auf eine erneute Behandlung während mittlerer Dauer gelagert. Anschließend wird das Material in einen Wärmeaustauscher gegeben. Der Materialvorschub im Wärmeaustauscher wird durch mechanische Vorrichtungen gesteuert, wobei die Vorschubgeschwindigkeit so begrenzt wird, daß das Material am Ende der Hitzebehandlung einen ausreichenden Zeit- und Temperaturzyklus durchlaufen hat. Nach der Hitzebehandlung werden die Flüssigkeits/Fett/Griebenanteile mechanisch abgeschieden. Um ein Konzentrat von tierischem Eiweiß zu erhalten, wird die wässrige Phase in zwei dampfbeheizte und mit Vakuumkammern versehene Wärmeaustauscher gepumpt, in denen die Feuchtigkeit in Form von Wasserdampf ausgetrieben wird. Die Griebenmasse wird dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugefügt.

    II. Kritische Kontrollpunkte der einzelnen Anlagen

             1. Partikelgröße: Nach dem Zerkleinern soll die

                Partikelgröße weniger als . . . mm betragen.

             2. pH-Wert: Während der Säuerungsphase soll der pH-Wert

                kleiner als oder gleich . . . sein. Der pH-Wert ist

                täglich zu überprüfen.

             3. Dauer der Zwischenlagerung: Mindestens . . . Stunden.

             4. Absolute Dauer der Behandlung: Die Charge ist während

                mindestens . . . Minuten bei der unter Nummer 5

                angegebenen Mindesttemperatur zu behandeln.

             5. Kritische Temperatur: Die Temperatur soll mindestens

                . . .  Grad C betragen und ist für jede Charge stetig

                aufzuzeichnen. Wird ein Stoff bei einer geringeren

                Temperatur als der Mindesttemperatur behandelt, so

                ist die Verarbeitung zu wiederholen.''

          32. 393 D 0013: Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom

              22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für

              Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten

              Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der

              Gemeinschaft (ABl. Nr. L 9 vom 15. 1. 1993, S. 33)

              In Anhang F werden folgende Eintragungen gestrichen:

              „Österreich''

              „Finnland''

              „Norwegen''

              „Schweden''.

          33. 393 D 0024: Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom

              11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien

              hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die

              für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt

              sind (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 18), geändert

              durch:

              - 393 D 0341: Entscheidung 93/341/EWG der Kommission

                vom 13. Mai 1993 (ABl. Nr. L 136 vom 5. 6. 1993,

                S. 47);

              - 393 D 0664: Entscheidung 93/664/EWG der Kommission

                vom 6. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10. 12.

                1993, S. 27).

              In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender

              Wortlaut angefügt:

            „13. Österreich: Bundesanstalt für

                              Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,

                              Wien

              14. Finnland:   Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

                              Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

                              och livsmedel, Helsingfors

              15. Norwegen:   Veterinarinstituttet, Oslo

              16. Schweden:   Statens veterinärmedicinska anstalt,

                              Uppsala''.

          34. 393 D 0028: Entscheidung 93/28/EWG der Kommission vom

              14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen

              Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte

              Netz „ANIMO'' (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 28)

              Folgender Artikel wird eingefügt:

                             „Artikel 3a

                Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden geht

              die in Artikel 1 vorgesehene Aktion zu 100% zu Lasten

              der Gemeinschaft.''

          35. 393 D 0052: Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom

              21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte

              Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend

              die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und

              zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als

              amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. L 13 vom 21. 1. 1993,

              S. 14)

              Folgender Artikel wird eingefügt:

                             „Artikel 2a

                Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

              ergänzt die Kommission erforderlichenfalls die Anhänge

              I und II. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor

              dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.''

          36. 393 D 0160: Entscheidung 93/160/EWG der Kommission vom

              17. Februar 1993 über die Liste der Drittländer, aus

              denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen

              zulassen (ABl. Nr. L 67 vom 19. 3. 1993, S. 27)

              Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

              „Österreich''

              „Finnland''

              „Norwegen''

              „Schweden''.

          37. 393 D 0195: Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom

              2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen

              Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr

              von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle

              Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender

              Ausfuhr (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1), geändert

              durch:

              - 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission

                vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993,

                S. 11);

              - 393 D 0509: Entscheidung 93/509/EWG der Kommission

                vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23. 9.

                1993, S. 44).

                a) In Anhang I lautet Gruppe A wie folgt:

                   „Gruppe A:

                   Grönland, Island, Schweiz''.

                b) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt:

                   „Gruppe A:

                   Grönland, Island, Schweiz''.

          38. 393 D 0196: Entscheidung 93/136/EWG der Kommission vom

              5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen

              Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von

              Schlachtequiden (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 7)

              a) In Anhang I Fußnote 5 werden folgende Ländernamen

                 gestrichen:

                 „Österreich, Finnland'', „Norwegen, Schweden''.

              b) In Anlage II Fußnote 3 lautet die Gruppe A wie

                 folgt:

                 „Gruppe A: Grönland, Island, Schweiz''.

          39. 393 D 0197: Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom

              5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen

              Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von

              registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (Bl.

              Nr. (Anm.: richtig: ABl. Nr.)  L 86 vom 6. 4. 1993, S.

              16) geändert durch:

              - 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission

                vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993,

                S. 11)

              - 393 D 0510: Entscheidung 93/510/EWG der Kommission

                vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23. 9.

                1993, S. 45)

              - 393 D 0682: Entscheidung 93/682/EG der Kommission vom

                17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993,

                S. 82).

                a) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt:

                   „Gruppe A:

                   Grönland, Island, Schweiz''.

                b) In Anhang II Teil A „Gesundheitsbescheinigung''

                   erhält die Überschrift folgende Fassung:

            „GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

              für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht-

              und Nutzequiden aus Grönland, Island und der Schweiz in

              das Gemeinschaftsgebiet''.

          40. 393 D 0198: Entscheidung 93/198/EWG der Kommission vom

              17. Februar 1993 über Veterinärbedingungen und

              Veterinärzeugnissen für die Einfuhr von Schafen und

              Ziegen aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993,

              S. 34)

              Im Anhang Teil 2a werden folgende Eintragungen

              gestrichen:

              „Österreich''

              „Finnland''

              „Norwegen''

              „Schweden''.

          41. 393 D 0199: Entscheidung 93/199/EWG der Kommission vom

              19. Februar 1993 über Tiergesundheitsanforderungen und

              Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen

              aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 43),

              geändert durch:

              - 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission

                vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993,

                S. 52);

              - 393 D 504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom

                28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21. 9. 1993,

                S. 16).

              Im Anhang Teil 2 werden folgende Zeilen gestrichen:

              „Österreich - Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg,

              Oberösterreich''

              „Finnland''

              „Norwegen''

              „Schweden''.

          42. 393 D 0244: Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom

              2. April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich

              der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte

              Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. Nr.

              L 111 vom 5. 5. 1993, S. 21)

              In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Text

              angefügt:

            „13. Österreich: Bundesanstalt für

                  Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien

              14. Finnland: Eläinlääkintä ja elintarvikelaitos,

                  Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

                  livsmedel, Helsingfors

              15. Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

              16. Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

                  Uppsala''.

          43. 393 D 0257: Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom

              15. April 1993 über die Referenzmethoden und das

              Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für

              Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 118 vom 14. 5.

              1993, S. 75)

              Im Anhang wird folgender Text hinzugefügt:

---------------------------------------------------------------------

  „Österreich     Bundesanstalt für                     Alle Gruppen

                   Tierseuchenbekämpfung,

                   Mödling

---------------------------------------------------------------------

  Finnland         Eläinlääkintä ja elintarvikelaitos,   Alle Gruppen

                   Helsinki/Anstalten för

                   veterinärmedicin och livsmedel,

                   Helsingfors

---------------------------------------------------------------------

  Norwegen         Norges Veterinar-hogskole, Oslo       Gruppe A III

                                                         (a), (b);

                                                         Gruppe B I

                                                         (a);

                                                         Gruppe B II

                                                         (a)

                   Veterinarinstituttet, Oslo            Gruppe A I

                                                         (b);

                                                         Gruppe B II

                                                         (a), (b)

                   Hormonlaboratoriet, Aker              Gruppe A I

                   Sykehus, Oslo                         (a), (c);

                                                         Gruppe A II;

                                                         Gruppe B I

                                                         (b), (c)

---------------------------------------------------------------------

  Schweden         Statens livsmedelsverk, Uppsala       Alle Gruppen

          44. 393 D 0317: Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom

              21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken

              (ABl. Nr. L 122 vom 18. 5. 1993, S. 45)

              In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Wortlaut

              hinzugefügt:

              „Österreich: AT

              Finnland: FI

              Norwegen: NO

              Schweden: SE''.

          45. 393 D 0321: Entscheidung 93/321/EWG der Kommission vom

              10. Mai 1993 zur Einschränkung der Nämlichkeits- und

              körperlichen Kontrollen für die zeitweilige Zulassung

              bestimmter registrierter Equiden aus Schweden,

              Norwegen, Finnland und der Schweiz (ABl. Nr. L 123 vom

              19. 5. 1993, S. 36)

              a) In der Überschrift werden folgende Worte gestrichen:

                 „Schweden, Norwegen, Finnland und''.

              b) In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte

                 gestrichen:

                 „Schweden, Norwegen, Finnland und''.

          46. 393 D 0432: Entscheidung 93/432/EWG der Kommission vom

              13. Juli 1993 über die Tiergesundheitsanforderungen und

              Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Rindern und

              Schweinen aus Österreich (ABl. Nr. L 200 vom 10. 8.

              1993, S. 39)

              Die Entscheidung 93/432/EWG wird aufgehoben.

          47. 393 D 0451: Entscheidung 93/451/EWG der Kommission vom

              13. Juli 1993 über die viehseuchenrechtlichen

              Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der

              Einfuhr von frischem Fleisch aus Österreich (ABl. Nr. L

              210 vom 21. 8. 1993, S. 21)

              Die Entscheidung 93/451/EWG wird aufgehoben.

          48. 393 D 0688: Entscheidung 93/688/EG der Kommission vom

              20. Dezember 1993 über die tierärztliche Beurkundung

              bei der Einfuhr von frischem Fleisch und

              Fleischerzeugnissen aus Schweden (ABl. Nr. L 319 vom

              21. 12. 1993, S. 51)

              Die Entscheidung 93/688/EG wird aufgehoben.

          49. 393 D 0693: Entscheidung 93/693/EG der Kommission vom

              14. Dezember 1993 zur Erstellung der Liste der zur

              Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft

              zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern sowie

              zur Aufhebung der Entscheidungen 91/642/EWG, 91/643/EWG

              und 92/255/EWG (ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 35)

              Im Anhang werden folgende Teile gestrichen:

              „TEIL 4

              SCHWEDEN''

              „TEIL 8

              NORWEGEN''

              „TEIL 9

              ÖSTERREICH''.

          50. 394 D 0024: Entscheidung 94/24/EG der Kommission vom

              7. Januar 1994 zur Festlegung des Verzeichnisses der

              für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern

              stammenden Erzeugnissen von Tieren vorläufig

              ausgewählten Grenzkontrollstellen und zur Aufhebung der

              Entscheidungen 92/430/EWG und 92/431/EWG (ABl. Nr. L 18

              vom 21. 1. 1994, S. 16)

              In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

              „Die Kommission ergänzt die Liste der im Anhang

              aufgeführten Grenzkontrollstellen für Norwegen und

              Schweden sowie gegebenenfalls für Österreich und

              Finnland. Die Entscheidungen für Norwegen und Schweden

              werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags

              erlassen.''

          51. 394 D 0034: Entscheidung 94/34/EG der Kommission vom

              24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten

              Netzes ANIMO (ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1994, S. 22)

              a) In Artikel 1 werden nach dem Datum „1. Februar

                 1994'' folgende Worte eingefügt:

               „- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch spätestens

                   zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

                   Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und

                   Finnlands spätestens ein Jahr nach dem

                   Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -''.

              b) In Artikel 2 werden nach dem Datum „1. Juni 1994''

                 folgende Worte eingefügt:

                 „- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch

                     spätestens am Tag des Inkrafttretens des

                     Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und

                     Finnlands spätestens ein Jahr nach dem Tag des

                     Inkrafttretens des Beitrittsvertrags -''.

              c) In Artikel 3 werden nach dem Datum „1. Februar

                 1994'' folgende Worte eingefügt:

                 „- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch nicht

                      zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

                      Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und

                      Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten

                      des Beitrittsvertrages -''.

              d) In Artikel 4 werden nach dem Datum „1. Juni 1994''

                 folgende Worte eingefügt:

                 „- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch nicht

                     zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

                     Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und

                     Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten

                     des Beitrittsvertrags -''.

              e) Folgender Artikel wird eingefügt:

                             „Artikel 6a

                Für Österreich und Finnland erläßt die Kommission die

              erforderlichen Übergangsmaßnahmen.''

          52. 394 D 0070: Entscheidung 94/70/EG der Kommission vom

              31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der

              Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr

              von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen

              auf Milchbasis zulassen (ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1994,

              S. 5)

              Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

              „AT:ÖSTERREICH x x x''

              „FI:FINNLAND   x x x''

              „NO:NORWEGEN   x x x''

              „SE:SCHWEDEN   x x x''.

          53. 394 D 0085: Entscheidung 94/85/EG der Kommission vom

              16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer,

              aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem

              Geflügelfleisch genehmigen (ABl. Nr. L 44 vom 17. 2.

              1994, S. 31)

              Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

              „AT:Österreich x''

              „FI:Finnland   x''

              „NO:Norwegen   x''

              „SE:Schweden   x''.

F. VERSCHIEDENES

römisch eins. Ausschußverfahren

A. In den nachstehenden Rechtsakten wird (wer den) der (die) aufgeführte(n) Absatz (Absätze) der angegebenen Artikel jeweils durch folgenden Absatz ersetzt:

„(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.''

  1. Ziffer eins
    365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG Amtsblatt Nummer L 109 vom 23. 6. 1965, Seite 1859/65), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 23).
    Artikel 19 Absatz 2. 2. 366 R 0136: Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette Amtsblatt Nummer L 172 vom 30. 9. 1966, Seite 3025/66), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 3179: Verordnung (EG) Nr. 3179/93 des Rates vom 16. November 1993 Amtsblatt Nummer L 285 vom 20. 11. 1993, Seite 9).
    Artikel 38 Absatz 2. 3. 368 R 0234: Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Amtsblatt Nummer L 55 vom 2. 3. 1968, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 R 3336: Verordnung (EWG) Nr. 3336/92 des Rates vom 16. November 1992 Amtsblatt Nummer L 336 vom 20. 11. 1992, Seite 1).
    Artikel 14 Absatz 2. 4. 368 R 0804: Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nummer L 148 vom 28. 6. 1968, Seite 13), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      394 R 0230: Verordnung (EG) Nr. 230/94 des Rates vom 24. Januar 1994 Amtsblatt Nummer L 30 vom 3. 2. 1994, Seite 1).
    Artikel 30 Absatz 2. 5. 368 R 0805: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch Amtsblatt Nummer L 148 vom 28. 6. 1968, Seite 24), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 3611: Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 328 vom 29. 12. 1993, Seite 7).
    Artikel 27 Absatz 2. 6. 370 R 0729: Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Amtsblatt Nummer L 94 vom 28. 4. 1970, Seite 13), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      388 R 2048: Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 des Rates vom 24. Juni 1988 Amtsblatt Nummer L 185 vom 15. 7. 1988, Seite 1).
    Artikel 13 Absatz 2. 7. 370 R 1308: Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf Amtsblatt Nummer L 146 vom 4. 7. 1970, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 1557: Verordnung (EWG) Nr. 1557/93 des Rates vom 14. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 154 vom 25. 6. 1993, Seite 26).
    Artikel 12 Absatz 2. 8. 371 R 1696: Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen Amtsblatt Nummer L 175 vom 4. 8. 1971, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 R 3124: Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 Amtsblatt Nummer L 313 vom 30. 10. 1992, Seite 1).
    Artikel 20 Absatz 2. 9. 371 R 2358: Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut Amtsblatt Nummer L 246 vom 5. 11. 1971, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 3375: Verordnung (EG) Nr. 3375/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 303 vom 10. 12. 1993, Seite 9).
    Artikel 11 Absatz 2. 10. 372 R 1035: Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse Amtsblatt Nummer L 118 vom 20. 5. 1972, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 338 vom 31. 12. 1993, Seite 26).
    Artikel 33 Absatz 2. 11. 375 R 2759: Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch Amtsblatt Nummer L 282 vom 1. 11. 1975, Seite 1), zuletzt geändert durch:
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      389 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 des Rates vom 3. Mai 1989 Amtsblatt Nummer L 129 vom 11. 5. 1989, Seite 12).
    Artikel 24 Absatz 2. 12. 375 R 2771: Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier Amtsblatt Nummer L 282 vom 1. 11. 1975, Seite 49), zuletzt geändert durch:
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      393 R 1574: Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 des Rates vom 14. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 152 vom 24. 6. 1993, Seite 1).
    Artikel 17 Absatz 2. 13. 375 R 2777: Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch Amtsblatt Nummer L 282 vom 1. 11. 1975, Seite 77), zuletzt geändert durch:
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      393 R 1574: Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 des Rates vom 14. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 152 vom 24. 6. 1993, Seite 1).
    Artikel 17 Absatz 2. 14. 376 R 1418: Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis Amtsblatt Nummer L 166 vom 25. 6. 1976, Seite 1), zuletzt geändert durch:
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      393 R 1544: Verordnung (EWG) Nr. 1544/93 des Rates vom 14. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 154 vom 25. 6. 1993, Seite 5).
    Artikel 27 Absatz 2. 15. 378 R 1117: Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter Amtsblatt Nummer L 142 vom 30. 5. 1978, Seite 1), zuletzt geändert durch:
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      393 R 3496: Verordnung (EG) Nr. 3496/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 319 vom 21. 12. 1993, Seite 17).
    Artikel 12 Absatz 2. 16. 378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen Amtsblatt Nummer L 166 vom 23. 6. 1978, Seite 1), zuletzt geändert durch:
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      393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 338 vom 31. 12. 1993, Seite 26).
    Artikel 16 Absatz 2. 17. 379 R 0270: Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Förderung der landwirtschaftlichen Beratung in Italien Amtsblatt Nummer L 38 vom 14. 2. 1979, Seite 6), zuletzt geändert durch:
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      387 R 1760: Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 des Rates vom 15. Juni 1987 Amtsblatt Nummer L 167 vom 26. 6. 1987, Seite 1).
    Artikel 14 Absatz 2. 18. 379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen Amtsblatt Nummer L 54 vom 5. 3. 1979, Seite 124), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom 16. November 1993 Amtsblatt Nummer L 289 vom 24. 11. 1993, Seite 4).
    Artikel 8 Absatz 2. 19. 380 R 0458: Verordnung (EWG) Nr. 458/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen Amtsblatt Nummer L 57 vom 29. 2. 1980, Seite 27), zuletzt geändert durch:
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      391 R 0596: Verordnung (EWG) Nr. 596/91 des Rates vom 4. März 1991 Amtsblatt Nummer L 67 vom 14. 3. 1991, Seite 16).
    Artikel 12 Absatz 2. 20. 381 R 1785: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Amtsblatt Nummer L 177 vom 1. 7. 1981, Seite 4), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      394 R 0133: Verordnung (EG) Nr. 133/94 des Rates vom 24. Januar 1994 Amtsblatt Nummer L 22 vom 27. 1. 1994, Seite 7).
    Artikel 41 Absatz 2. 21. 386 R 0426: Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Amtsblatt Nummer L 49 vom 27. 2. 1986, Seite 1), zuletzt geändert durch:
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      392 R 1569: Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 des Rates vom 16. Juni 1992 Amtsblatt Nummer L 166 vom 20. 6. 1992, Seite 5).
    Artikel 22 Absatz 2. 22. 388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 Amtsblatt Nummer L 56 vom 2. 3. 1988, Seite 1), zuletzt geändert durch:
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      393 D 0156: Beschluß 93/156/EWG der Kommission vom 9. Februar 1993 Amtsblatt Nummer L 65 vom 17. 3. 1993, Seite 12).
    Artikel 15 Absatz 2. 23. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen Amtsblatt Nummer L 160 vom 12. 6. 1989, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 Amtsblatt Nummer L 327 vom 13. 11. 1992, Seite 3).
    Artikel 14 Absatz 2. 24. 389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch Amtsblatt Nummer L 289 vom 7. 10. 1989, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 des Rates vom 24. Januar 1994 Amtsblatt Nummer L 30 vom 3. 2. 1994, Seite 9).
    Artikel 30 Absatz 2. 25. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung Amtsblatt Nummer L 88 vom 3. 4. 1990, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3570/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 8).
    Artikel 11 Absatz 2. 26. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails Amtsblatt Nummer L 149 vom 14. 6. 1991, Seite 1), berichtigt in Amtsblatt Nummer L 349 vom 18. 12. 1991, Seite 47 und geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 Amtsblatt Nummer L 327 vom 13. 11. 1992, Seite 1).
    Artikel 13 Absatz 2. 27. 392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide Amtsblatt Nummer L 181 vom 1. 7. 1992, Seite 21), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 Amtsblatt Nummer L 196 vom 5. 8. 1993, Seite 22).
    Artikel 23 Absatz 2. 28. 393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide Amtsblatt Nummer L 98 vom 24. 4. 1993, Seite 1)
    Artikel 12 Absatz 2. 29. 370 L 0373: Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln Amtsblatt Nummer L 170 vom 3. 8. 1970, Seite 2), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 Amtsblatt Nummer L 362 vom 31. 12. 1985, Seite 8).
    Artikel 3 Absatz 2. 30. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nummer L 179 vom 7. 8. 1972, Seite 2), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 Amtsblatt Nummer L 107 vom 27. 4. 1991, Seite 11).
    Artikel 7 Absatz 2. 31. 376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen Amtsblatt Nummer L 218 vom 11. 8. 1976, Seite 10), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 Amtsblatt Nummer L 107 vom 27. 4. 1991, Seite 11).
    Artikel 9 Absatz 2. 32. 377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 26 vom 31. 1. 1977, Seite 85), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 49).
    Artikel 20 Absatz 2. 33. 382 L 0471: Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung Amtsblatt Nummer L 213 vom 21. 7. 1982, Seite 8), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 Amtsblatt Nummer L 237 vom 22. 9. 1993, Seite 23).

Artikel 13 Absatz 2. 34. 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung Amtsblatt Nummer L 191 vom 23. 7. 1985, Seite 46), zuletzt geändert durch:

  • Strichaufzählung
    388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 Amtsblatt Nummer L 70 vom 16. 3. 1988, Seite 16).
Artikel 10 Absatz 2. 35. 388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich Amtsblatt Nummer L 70 vom 16. 3. 1988, Seite 16.)
Artikel 8 Absatz 2. 36. 393 L 0023: Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung Amtsblatt Nummer L 149 vom 21. 6. 1993, Seite 3)
Artikel 17 Absatz 2. 37. 393 L 0024: Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung Amtsblatt Nummer L 149 vom 21. 6. 1993, Seite 5) Artikel 17 Absatz 2. 38. 393 L 0025: Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung Amtsblatt Nummer L 149 vom 21. 6. 1993, Seite 10)
Artikel 20 Absatz 2. 39. 374 R 1728: Verordnung (EWG) Nr. 1728/74 des Rates vom 27. Juni 1974 über die Koordinierung der Agrarforschung Amtsblatt Nummer L 182 vom 5. 7. 1974, Seite 1), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 Amtsblatt Nummer L 362 vom 31. 12. 1985, Seite 8).
Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 40. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 Amtsblatt Nummer L 355 vom 5. 12. 1992, Seite 32).
Artikel 12 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 41. 366 L 0400: Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 48).
Artikel 21 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 42. 366 L 0401: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    392 L 0019: Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992 Amtsblatt Nummer L 104 vom 22. 4. 1992, Seite 61).
Artikel 21 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 43. 366 L 0402: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 L 0002: Richtlinie 93/2/EWG der Kommission vom 28. Januar 1993 Amtsblatt Nummer L 54 vom 5. 3. 1993, Seite 20).
Artikel 21 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 44. 366 L 0403: Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 L 0108: Richtlinie 93/108/EG der Kommission vom 3. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 319 vom 21. 12. 1993, Seite 39).
Artikel 19 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 45. 366 L 0404: Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326/66), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    391 D 0044: Entscheidung 91/44/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 Amtsblatt Nummer L 24 vom 29. 1. 1991, Seite 32).
Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 46. 368 L 0193: Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben Amtsblatt Nummer L 93 vom 17. 4. 1968, Seite 15), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 48).
Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 47. 369 L 0208: Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen Amtsblatt Nummer L 169 vom 10. 7. 1969, Seite 3), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    392 L 0107: Richtlinie 92/107/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 16 vom 25. 1. 1992, Seite 1).
Artikel 20 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 48. 370 L 0457: Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten Amtsblatt Nummer L 225 vom 12. 10. 1970, Seite 1), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 48).
Artikel 23 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 49. 370 L 0458: Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut Amtsblatt Nummer L 225 vom 12. 10. 1970, Seite 7), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 48).
Artikel 40 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 50. 370 L 0524: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung Amtsblatt Nummer L 270 vom 14. 12. 1970, Seite 1), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 L 0114: Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 334 vom 31. 12. 1993, Seite 24).
Artikel 23 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 51. 371 L 0161: Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut Amtsblatt Nummer L 87 vom 17. 4. 1971, Seite 14), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 48).
Artikel 18 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 52. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch Amtsblatt Nummer L 302 vom 31. 12. 1972, Seite 24), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 49).
Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 53. 372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern Amtsblatt Nummer L 302 vom 31. 12. 1972, Seite 28), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 Amtsblatt Nummer L 173 vom 27. 6. 1992, Seite 13).
Artikel 29 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 54. 374 L 0063: Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung Amtsblatt Nummer L 38 vom 11. 2. 1974, Seite 31), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 Amtsblatt Nummer L 237 vom 22. 9. 1993, Seite 23).
Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 55. 376 L 0895: Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse Amtsblatt Nummer L 340 vom 9. 12. 1976, Seite 26), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 L 0058: Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 211 vom 23. 8. 1993, Seite 6).
Artikel 7 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 56. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 26 vom 31. 1. 1977, Seite 20), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 303 vom 10. 12. 1993, Seite 19).
    1. Litera a
      Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3;
    2. Litera b
      Artikel 16a Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 57. 377 L 0096: Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern Amtsblatt Nummer L 26 vom 31. 1. 1977, Seite 67), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    389 L 0321: Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 27. April 1989 Amtsblatt Nummer L 133 vom 17. 5. 1989, Seite 33).
Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 58. 377 L 0101: Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln Amtsblatt Nummer L 32 vom 3. 2. 1977, Seite 1), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 48).
Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 59. 377 L 0391: Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder Amtsblatt Nummer L 145 vom 13. 6. 1977, Seite 44), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 Amtsblatt Nummer L 362 vom 31. 12. 1985, Seite 8).
Artikel 11 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 60. 377 L 0504: Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder Amtsblatt Nummer L 206 vom 12. 8. 1977, Seite 8), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    391 L 0174: Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 Amtsblatt Nummer L 85 vom 5. 4. 1991, Seite 37).
Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 61. 379 L 0117: Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten Amtsblatt Nummer L 33 vom 8. 2. 1979, Seite 36), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    391 L 0188: Richtlinie 91/188/EWG der Kommission vom 19. März 1991 Amtsblatt Nummer L 92 vom 13. 4. 1991, Seite 42).
Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 62. 379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln Amtsblatt Nummer L 86 vom 6. 4. 1979, Seite 30), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 Amtsblatt Nummer L 237 vom 22. 9. 1993, Seite 23).
Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 63. 380 L 0215: Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen Amtsblatt Nummer L 47 vom 21. 2. 1980, Seite 4), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 Amtsblatt Nummer L 377 vom 31. 12. 1991, Seite 16).
Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 64. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest Amtsblatt Nummer L 47 vom 21. 2. 1980, Seite 11), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 166 vom 8. 7. 1993, Seite 34).
Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 65. 380 L 1095: Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann Amtsblatt Nummer L 325 vom 1. 12. 1980, Seite 1), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    391 D 0686: Entscheidung 91/686/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 Amtsblatt Nummer L 377 vom 31. 12. 1991, Seite 15).
Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 66. 382 L 0894: Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 378 vom 31. 12. 1982, Seite 58), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    392 D 0450: Entscheidung 92/450/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 Amtsblatt Nummer L 248 vom 28. 8. 1992, Seite 77).
Artikel 6 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 67. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche Amtsblatt Nummer L 315 vom 26. 11. 1985, Seite 11), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    392 L 0380: Richtlinie 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 Amtsblatt Nummer L 198 vom 17. 7. 1992, Seite 54).
Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 68. 386 L 0362: Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide Amtsblatt Nummer L 221 vom 7. 8. 1986, Seite 37), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 211 vom 23. 8. 1993, Seite 1).
Artikel 12 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 69. 386 L 0363: Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 221 vom 7. 8. 1986, Seite 43), geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 211 vom 23. 8. 1993, Seite 1).
Artikel 12 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 70. 386 L 0469: Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände Amtsblatt Nummer L 275 vom 26. 9. 1986, Seite 36), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    389 D 0187: Entscheidung 89/187/EWG des Rates vom 6. März 1989 Amtsblatt Nummer L 66 vom 10. 3. 1989, Seite 37).
Artikel 15 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 71. 388 L 0407: Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr Amtsblatt Nummer L 194 vom 22. 7. 1988, Seite 10), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 L 0060: Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 186 vom 28. 7. 1993, Seite 28).
Artikel 19 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 72. 388 L 0661: Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine Amtsblatt Nummer L 382 vom 31. 12. 1988, Seite 36) Artikel 11 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 73. 390 L 0429: Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr Amtsblatt Nummer L 224 vom 18. 8. 1990, Seite 62) Artikel 18 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 74. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG Amtsblatt Nummer L 363 vom 27. 12. 1990, Seite 51), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 49).
Artikel 19 Absätze 2 und 3; die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4. 75. 392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 38) Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 76. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 69)
Artikel 26 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 77. 380 D 1096: Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest Amtsblatt Nummer L 325 vom 1. 12. 1980, Seite 5), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    391 D 0686: Entscheidung 91/686/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 Amtsblatt Nummer L 377 vom 31. 12. 1991, Seite 15).
Artikel 6 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 78. 380 D 1097: Entscheidung 80/1097/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien Amtsblatt Nummer L 325 vom 1. 12. 1980, Seite 5), zuletzt geändert durch:
  • Strichaufzählung
    385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 Amtsblatt Nummer L 362 vom 31. 12. 1985, Seite 8).
Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 79. 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG Amtsblatt Nummer L 234 vom 25. 8. 1992, Seite 27)
Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. B. In den nachstehenden Rechtsakten wird (werden) der (die) angeführte(n) Absatz (Absätze) der angegebenen Artikel jeweils durch folgenden Absatz ersetzt:
„(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.''
  1. Ziffer eins
    382 L 0471: Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung Amtsblatt Nummer L 213 vom 21. 7. 1982, Seite 8), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 Amtsblatt Nummer L 237 vom 22. 9. 1993, Seite 23).
    Artikel 14 Absatz 2. 2. 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung Amtsblatt Nummer L 191 vom 23. 7. 1985, Seite 46), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      389 D 0358: Entscheidung 89/358/EWG der Kommission vom 23. Mai 1989 Amtsblatt Nummer L 151 vom 3. 6. 1989, Seite 39).
    Artikel 11 Absatz 2. 3. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 Amtsblatt Nummer L 355 vom 5. 12. 1992, Seite 32).
    Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 4. 370 L 0524: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung Amtsblatt Nummer L 270 vom 14. 12. 1970, Seite 1), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 L 0114: Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 334 vom 31. 12. 1993, Seite 24).
    Artikel 24 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 5. 372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern Amtsblatt Nummer L 302 vom 31. 12. 1972, Seite 28), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 Amtsblatt Nummer L 173 vom 27. 6. 1992, Seite 13).
    Artikel 30 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 6. 374 L 0063: Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tiernahrung Amtsblatt Nummer L 38 vom 11. 2. 1974, Seite 31), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 Amtsblatt Nummer L 237 vom 22. 9. 1993, Seite 23).
    Artikel 10 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 7. 376 L 0895: Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse Amtsblatt Nummer L 340 vom 9. 11. 1976, Seite 26), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 L 0058: Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 211 vom 23. 8. 1993, Seite 6).
    Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 8. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 26 vom 31. 1. 1977, Seite 20), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 303 vom 10. 12. 1993, Seite 19).
    Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 9. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest Amtsblatt Nummer L 47 vom 21. 2. 1980, Seite 11), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 166 vom 8. 7. 1993, Seite 34).
    Artikel 16 a Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 10. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche Amtsblatt Nummer L 315 vom 26. 11. 1985, Seite 11), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 L 0380: Richtlinie 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 Amtsblatt Nummer L 198 vom 17. 7. 1992, Seite 54).
    Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 11. 386 L 0362: Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide Amtsblatt Nummer L 221 vom 7. 8. 1986, Seite 37), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 211 vom 23. 8. 1993, Seite 1).
    Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 12. 386 L 0363: Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 221 vom 7. 8. 1986, Seite 43), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 211 vom 23. 8. 1993, Seite 1).
    Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 13. 386 L 0469: Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände Amtsblatt Nummer L 275 vom 26. 9. 1986, Seite 36), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      389 D 0187: Entscheidung 89/187/EWG des Rates vom 6. März 1989 Amtsblatt Nummer L 66 vom 10. 3. 1989, Seite 37).
    Artikel 14 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 14. 388 L 0407: Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr Amtsblatt Nummer L 194 vom 22. 7. 1988, Seite 10), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 L 0060: Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 186 vom 28. 7. 1993, Seite 28).
    Artikel 18 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 15. 390 L 0429: Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr Amtsblatt Nummer L 224 vom 18. 8. 1990, Seite 62) Artikel 19 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3. 16. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG Amtsblatt Nummer L 363 vom 27. 12. 1990, Seite 51), zuletzt geändert durch:
    • Strichaufzählung
      392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 62 vom 15. 3. 1993, Seite 49).
    Artikel 18 Absätze 2 und 3; die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12085841

Alte Dokumentnummer

N5199545869J