Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 14Anlage 14
Text
Anhang XIVAnhang römisch vierzehn
Liste nach Artikel 140 der Beitrittsakte
NORWEGEN
Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138 in den traditionellen Anbaugebieten von Frühjahrsweizen für die Müllerei
Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.
Diese Beihilfen:
dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
Zusätzliche Beihilfen zu den nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, die für Investitionen im Sektor Obst- und Gemüseerzeugung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels nach der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gewährt werden.
Diese Beihilfen
dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
ÖSTERREICH
Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138, die im Rahmen eines vor dem Beitritt bestehenden Produktionsvolumens an die Erzeuger von für die Stärkeindustrie bestimmten Mais gewährt wird.
Beihilfen für Erzeuger, die Flächenstillegungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vornehmen, die je Hektar zusätzlich zu der Beihilfe nach Artikel 138 gewährt wird.
Beihilfen für die Aufzucht junger Rinder
Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138 an Erzeuger, die Qualitätsmilch zur Herstellung von Bergkäse im Rahmen einer vor dem Beitritt bestehenden Erzeugungsmenge liefern.
Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.
Diese Beihilfen:
dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
Beihilfen für Investitionen, die von Teilzeitlandwirten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften vorgenommen werden; diese Beihilfen werden über die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 vorgesehene Höchstgrenze hinaus, jedoch unter Beachtung der Beschränkungen nach Artikel 7 derselben Verordnung gewährt. Die Gewährung dieser Beihilfen kann für die drei auf den Beitritt folgenden Jahre gestattet werden.
FINNLAND
Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138, die in traditionellen Anbaugebieten von zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen, zur Brotherstellung geeignetem Roggen und von Gerste für die Brauereiindustrie gewährt wird.
Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.
Diese Beihilfen:
dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
Zusätzliche Beihilfen zu den nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, die für Investitionen im Sektor Erzeugnisse des Gartenbaus nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels nach der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gewährt werden. Diese Beihilfen
dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
Dokumentnummer
NOR12085699
Alte Dokumentnummer
N5199545551J