Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 13Anlage 13
Text
Anhang XIIIAnhang römisch dreizehn
Liste nach Artikel 138 Absatz 5 der Beitrittsakte
NORWEGEN
Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für Erzeuger von Kartoffeln, die für die Stärkeindustrie im Rahmen der vor dem Beitritt erzeugten Menge bestimmt sind.
Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Sorten zertifizierten Saatguts einer begrenzten Anzahl von Arten für die Tierfütterung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71. Diese Beihilfe wird für jeweils 100 kg gewährt, ist auf die vor dem Beitritt erzeugten Mengen beschränkt und wird im Falle von zertifiziertem Saatgut zusätzlich zu der Beihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gewährt.
Sie kann insbesondere für die folgenden Sorten zertifizierten Futtersaatguts gewährt werden: Timotheusgras, Wiesenklee, Wiesenschwingelgras, Knäuelgras.
ÖSTERREICH
Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für Erzeuger von Kartoffeln, die für die Stärkeindustrie im Rahmen der vor dem Beitritt erzeugten Menge bestimmt sind.
Beihilfen in Höhe der Differenz zwischen dem vor dem Beitritt bestehenden Prämienniveau für Mutterkühe und dem Niveau nach Artikel 4 d Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.
Zusätzliche Beihilfe zu der Produktionsbeihilfe für Hopfen nach den Artikeln 12 und 12a der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71, die für vier Jahre nach dem Beitritt im Rahmen der durchschnittlichen Anbauflächen gewährt wird, die während der drei Jahre vor dem Beitritt mit Hopfen bestellt waren.
Beihilfe, die für drei Jahre nach dem Beitritt bestimmten Saatgutvermehrern von Futtersaatgut für bestimmte Mengen gewährt wird, für die nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Jahr 1992 eine Prämie gewährt worden war.
Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zugunsten der Erzeugung von Eiweißpflanzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse gegenüber Getreide und Ölsaaten erforderlich ist.
FINNLAND
Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für Erzeuger von Kartoffeln, die für die Stärkeindustrie im Rahmen der vor dem Beitritt erzeugten Menge bestimmt sind.
Beihilfen in Höhe der Differenz zwischen dem vor dem Beitritt bestehenden Prämienniveau für Mutterkühe und dem Niveau nach Artikel 4d Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.
Beihilfen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 234/68, die
keine Erhöhung der vor dem Beitritt bestehenden Erzeugung mit sich bringen;
im Rahmen individueller Begrenzungen gewährt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 festzusetzen sind.
Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78, die für die zwei Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt Erzeugern von Trockenfutter in traditionellen Erzeugungsgebieten gewährt wird.
Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Sorten zertifizierten Saatguts oder Handelssaatguts einer begrenzten Zahl von Arten für die Tierfütterung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71. Diese Beihilfe wird für jeweils 100 kg gewährt, ist auf die vor dem Beitritt erzeugten Mengen beschränkt und wird im Falle von zertifiziertem Saatgut und von Basissaatgut zusätzlich zu der Beihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gewährt. Sie kann insbesondere für die folgenden Sorten zertifizierten Futtersaatguts gewährt werden: Timotheusgras, Wiesenklee, Wiesenschwingelgras, Knäuelgras.
Dokumentnummer
NOR12085698
Alte Dokumentnummer
N5199545550J