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Art. 138

Fassungen
ab 07.12.1996 — BGBl. Nr. 680/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 138 heute07.12.1996 § → § BGBl. Nr. 680/1996
Art. 13801.01.199506.12.1996 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 138

Inkrafttretensdatum

07.12.1996BGBl. Nr. 680/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL römisch eins

BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELSTAATLICHE BEIHILFEN

Artikel 138

  1. Absatz eins,Während der Übergangszeit dürfen Norwegen, Österreich und Finnland vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, in geeigneter Form degressive einzelstaatliche Übergangsbeihilfen gewähren.

Diese Beihilfen können insbesondere regional gestaffelt werden.

  1. Absatz 2,Die Kommission genehmigt die Beihilfen nach Absatz 1
    • Strichaufzählung
      in allen Fällen, in denen sich aus den von einem neuen Mitgliedstaat angeführten Umständen ergibt, daß zwischen dem Betrag der seinen Erzeugern je Erzeugnis vor dem Beitritt gezahlten Stützung und der Höhe der Stützung, die aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik gezahlt werden kann, eine wesentliche Differenz besteht;
    • Strichaufzählung
      bis zu einem Anfangsbetrag, der höchstens dieser Differenz entspricht.
    Differenzen, die anfangs weniger als 10 vH betragen, gelten nicht
    als wesentlich.
    Die Genehmigung der Kommission wird jedoch
    • Strichaufzählung
      in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der erweiterten Gemeinschaft erteilt;
    • Strichaufzählung
      hinsichtlich Schweinefleisch, Eier und Geflügel den Preisangleichungen für Futtermittel Rechnung tragen;
    • Strichaufzählung
      nicht für Tabak erteilt.
  2. Absatz 3,Der Betrag der Stützung nach Absatz 2 wird für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet. Berücksichtigt werden dabei insbesondere Preisstützungsmaßnahmen aufgrund von Interventionsmechanismen oder anderen Mechanismen sowie die Gewährung von Beihilfen, die an die Fläche, die Preise, die erzeugte Menge oder die Produktionseinheit gebunden sind, und die Gewährung von Beihilfen, die Betriebe für spezifische Erzeugnisse erhalten.
  3. Absatz 4,Die Genehmigung der Kommission

* legt die höchstzulässige Anfangshöhe der Beihilfen, den Zeitplan

ihres Abbaus sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Gewährung fest, wobei auch sonstige Beihilfen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, die nicht unter diesen Artikel fallen, berücksichtigt werden;

* wird vorbehaltlich der Anpassungen erteilt, die aufgrund

  • Strichaufzählung
    der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik,
  • Strichaufzählung
    der Entwicklung des Preisniveaus in der Gemeinschaft
erforderlich werden können.
Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden der Betrag der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf Ersuchen der Kommission oder auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.
  1. Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 genehmigt die Kommission nach Absatz 1 insbesondere die in Anhang römisch dreizehn vorgesehenen einzelstaatlichen Beihilfen im Rahmen und unter den Bedingungen jenes Anhangs.

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12088221

Alte Dokumentnummer

N5199659290J