Rechtstracker.at

Art. 139

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 139 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 139

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 45/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 139

  1. Absatz eins,Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die Gewährung von Beihilfen beizubehalten, die nicht an eine besondere Erzeugung gebunden sind und die daher bei der Berechnung des Stützungsbetrags nach Artikel 138 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind insbesondere Betriebsbeihilfen gestattet.
  2. Absatz 2,Für die Beihilfen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 138 Absatz 4.

Beihilfen gleicher Art, die durch die Gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen oder mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, werden von dem Betrag abgezogen.

  1. Absatz 3,Nach diesem Artikel genehmigte Beihilfen werden spätestens mit dem Ende der Übergangszeit abgeschafft.
  2. Absatz 4,Investitionsbeihilfen sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen.

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12085649

Alte Dokumentnummer

N5199545500J