Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höchstzinssatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 9.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, Absatz 9,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 1,50 vH betragen. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 darf dieser Zinssatz 1,50 vH nicht übersteigen.Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 1,50 vH betragen. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 darf dieser Zinssatz 1,50 vH nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.
(3)Absatz 3,Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Abs. 1 gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Absatz eins, gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.
(4)Absatz 4,Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten die Zinssätze gem. Absatz eins,
(5)Absatz 5,Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gem. Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2014
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40163839