Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höchstzinssatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,§ 2 gilt nicht fürParagraph 2, gilt nicht für
Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen,
Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und
Verträge ohne Gewinnbeteiligung.
(2)Absatz 2,Der verwendete Zinssatz muß in den Fällen des Abs. 1 um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.Der verwendete Zinssatz muß in den Fällen des Absatz eins, um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 329/2001
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021828