Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6. (1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der AMA sowie den Organen der EU, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.Paragraph 6, (1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der AMA sowie den Organen der EU, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Käufers und des Verarbeitungsbetriebs, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Käufers oder des Verarbeitungsbetriebs anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Käufer oder dem Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6)Absatz 6,Hat der Käufer oder der Verarbeitungsbetrieb Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber den Dritten.Hat der Käufer oder der Verarbeitungsbetrieb Dritte eingeschaltet, gelten Absatz eins bis 5 auch gegenüber den Dritten.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit
Dokumentnummer
NOR12085790
Alte Dokumentnummer
N5199545775J