Rechtstracker.at

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Fassungen (Gesetz)
ab 01.05.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
01.05.199923.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002
14.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Inkrafttretensdatum

14.01.1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

StF: BGBl. Nr. 46/1995

Änderung

idF:

BGBl. III Nr. 83/1999 (Vertrag von Amsterdam)

(NR: GP XX RV 1211 AB 1253 S. 130. BR: AB 5690 S. 642.)

BGBl. III Nr. 266/2002 (NR: GP XXI RV 1099 VV S. 106. BR: AB 6673 S. 689.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 200, wird kundgemacht:

(Übersetzung)

VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE

UND STAHL

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, SEINE KÖNIGLICHE

HOHEIT DER KRONPRINZ VON BELGIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN

REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE

HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER

NIEDERLANDE,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Weltfriede nur durch schöpferische, den drohenden Gefahren angemessene Anstrengungen gesichert werden kann,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Beitrag, den ein organisiertes und lebendiges Europa für die Zivilisation leisten kann, zur Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen unerläßlich ist,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Europa nur durch konkrete Leistungen, die zunächst eine tatsächliche Verbundenheit schaffen, und durch die Einrichtung gemeinsamer Grundlagen für die wirtschaftliche Entwicklung aufgebaut werden kann,

IN DEM BEMÜHEN, durch die Ausweitung ihrer Grundproduktionen zur Hebung des Lebensstandards und zum Fortschritt der Werke des Friedens beizutragen,

ENTSCHLOSSEN, an die Stelle der jahrhundertealten Rivalitäten einen Zusammenschluß ihrer wesentlichen Interessen zu setzen, durch die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft den ersten Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern zu legen, die lange Zeit durch blutige Auseinandersetzungen entzweit waren, und die institutionellen Grundlagen zu schaffen, die einem nunmehr allen gemeinsamen Schicksal die Richtung weisen können,

HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu gründen, und zu diesem Zweck als Bevollmächtigte bestellt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIE nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart haben.

Beachte

Der EU-Beitrittsvertrag tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,).

Anmerkung

1. Aus dokumentalistischen Gründen (Sortierreihenfolge) wurde der
Vertrag lediglich nach Artikeln bzw. Anlagen gegliedert:
Anlage I bis Anlage III = Anlage 1 bis Anlage 3
Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl = Anlage 4
Protokoll über die Beziehungen zum Europarat = Anlage 5
Briefwechsel = Anlage 6
Abkommen über die Übergangsbestimmungen = Anlage 7
Ingangsetzung des Vertrags = Anlage 8
2. Der Vertrag von Amsterdam, BGBl. III Nr. 83/1999, ist formal keine
Novelle zur seinerzeitigen Kundmachung betreffend den Vertrag über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurden die Änderungen aus dem Vertrag
von Amsterdam jedoch in diese Kundmachung eingearbeitet.
3. Sowohl die Kundmachung als auch der Vertrag von Amsterdam weisen
Unterschiede in der Gliederung innerhalb der Artikel auf
(Paragraphen und Absätze). Bei der dokumentalistischen Bearbeitung
wurde auf diese Unterschiede keine Rücksicht genommen.
4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der authentische
Text des Gemeinschaftsrechts allein im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften nachzulesen ist.
5. Änderungen durch den Vertrag von Nizza (BGBl. III Nr. 4/2003)
werden auf Grund des Außerkrafttretens nicht berücksichtigt.

Schlagworte

EGKS-Vertrag, BGBl. Nr. 200/1985, EGKS

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR11007826

Alte Dokumentnummer

N5199545885J