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Art. 106 EAG-Vertrag

Fassungen
ab 01.05.1999 — BGBl. III Nr. 83/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 106 heute01.05.1999 § → § BGBl. III Nr. 83/1999
Art. 10601.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 106

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. III Nr. 83/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 106

Die Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts Abkommen mit dritten Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie geschlossen haben, sind verpflichtet, gemeinsam mit der Kommission Verhandlungen mit diesen dritten Staaten zu führen, damit die Gemeinschaft soweit wie möglich die Rechte und Pflichten aus den Abkommen übernimmt.

Jedes neue Abkommen, das sich aus diesen Verhandlungen ergibt, bedarf der Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, welche die obengenannten Abkommen unterzeichnet haben, sowie der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12091610

Alte Dokumentnummer

N5199958588L