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Art. 106a EAG-Vertrag

Fassungen
ab 01.12.2009 — BGBl. III Nr. 132/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106a heute01.12.2009 BGBl. III Nr. 132/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 106 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2009BGBl. III Nr. 132/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch drei
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE UND FINANZVORSCHRIFTEN

KAPITEL römisch eins
ANWENDUNG VON BESTIMMTEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 106a

  1. Absatz eins,Artikel 7, die Artikel 9 bis 9f, Artikel 48 Absätze 2 bis 5 und die Artikel 49 und 49a des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 16a, die Artikel 190 bis 201b, die Artikel 204 bis 211a, Artikel 213, die Artikel 215 bis 236, die Artikel 238, 239 und 240, die Artikel 241 bis 245, die Artikel 246 bis 262, die Artikel 268 bis 277, die Artikel 279 bis 280 und die Artikel 283, 290 und 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie das Protokoll über die Übergangsbestimmungen gelten auch für diesen Vertrag.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieses Vertrags sind die Bezugnahmen auf die Union, auf den „Vertrag über die Europäische Union“, auf den „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder auf die „Verträge“ in den in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen sowie in den Bestimmungen der Protokolle, die den Verträgen sowie diesem Vertrag beigefügt sind, als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft und diesen Vertrag zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beeinträchtigen nicht die Vorschriften dieses Vertrags.

Anmerkung

Die Berichtigung, BGBl. III Nr. 156/2016, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR40114798