Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 138Artikel 138
Text
Artikel 138
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40038662