Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.02.1995 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 81/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.02.199531.08.1998 BGBl. Nr. 81/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Private Lagerhaltung von Butter und Rahm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1995BGBl. Nr. 81/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Qualitätsprüfung

Paragraph 6, (1) Zur Feststellung der Einhaltung der Qualitätsvorschriften gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu ziehen. Dabei ist die in den Absatz 2 bis 4 angeführte Vorgangsweise einzuhalten.

  1. Absatz 2,Aus einer Partie werden zwei Proben entnommen, davon eine Rückstellprobe. Die Erstprobe wird darauf geprüft, ob die Butter den geforderten Qualitätsvorschriften entspricht. Die Zweitprobe (Rückstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt.
  2. Absatz 3,Die Proben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Proben sind mit folgenden Angaben zu versehen:
    1. Ziffer eins
      Name des Prüforgans,
    2. Ziffer 2
      Probennummer,
    3. Ziffer 3
      Nummer des Probenahmeprotokolls,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Herstellers und
    5. Ziffer 5
      Datum der Probenahme.
    Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel miterfaßt werden. Anläßlich der Probenahme ist vom Prüforgan eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen.
  3. Absatz 4,Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so kann der Antragsteller die Rückstellprobe auf seine Kosten von einer milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt bzw. einem milchwirtschaftlichen Labor untersuchen lassen. Entspricht auch diese Probe nicht den Bestimmungen, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.
  4. Absatz 5,Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt, vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei sind die Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des Paragraph 5, führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten durch.
  5. Absatz 6,Weist der Rahm nicht den geforderten Fettgehalt auf, so sind alle eingelagerten Mengen bis zur letzten positiven Probe aus der privaten Lagerhaltung zu nehmen.
  6. Absatz 7,Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es die Rechtsvorschriften der Kommission der Europäischen Union festlegen.

Gesetzesnummer

10007697

Dokumentnummer

NOR12086250

Alte Dokumentnummer

N5199546311J