Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Private Lagerhaltung von Butter und Rahm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Qualitätsprüfung
§ 6. (1) Zur Feststellung der Einhaltung der Qualitätsvorschriften gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu ziehen. Dabei ist die in den Abs. 2 bis 4 angeführte Vorgangsweise einzuhalten.Paragraph 6, (1) Zur Feststellung der Einhaltung der Qualitätsvorschriften gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu ziehen. Dabei ist die in den Absatz 2 bis 4 angeführte Vorgangsweise einzuhalten.
(2)Absatz 2,Aus einer Partie werden zwei Proben entnommen, davon eine Rückstellprobe. Die Erstprobe wird darauf geprüft, ob die Butter den geforderten Qualitätsvorschriften entspricht. Die Zweitprobe (Rückstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt.
(3)Absatz 3,Die Proben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Proben sind mit folgenden Angaben zu versehen:
Nummer des Probenahmeprotokolls,
Name und Anschrift des Herstellers und
Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel miterfaßt werden. Anläßlich der Probenahme ist vom Prüforgan eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen.
(4)Absatz 4,Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so kann der Antragsteller die Rückstellprobe auf seine Kosten von einer milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt bzw. einem milchwirtschaftlichen Labor untersuchen lassen. Entspricht auch diese Probe nicht den Bestimmungen, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.
(5)Absatz 5,Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt, vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei sind die Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 5 führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten durch.Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt, vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei sind die Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des Paragraph 5, führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten durch.
(6)Absatz 6,Weist der Rahm nicht den geforderten Fettgehalt auf, so sind alle eingelagerten Mengen bis zur letzten positiven Probe aus der privaten Lagerhaltung zu nehmen.
(7)Absatz 7,Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es die Rechtsvorschriften der Kommission der Europäischen Union festlegen.
Dokumentnummer
NOR12086250
Alte Dokumentnummer
N5199546311J