Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Private Lagerhaltung von Butter und Rahm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Qualitätsminderung
§ 8. Wird während der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, darf der Lagerhalter die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakten entsprechen müssen, ersetzen. Paragraph 8, Wird während der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, darf der Lagerhalter die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakten entsprechen müssen, ersetzen.
Dokumentnummer
NOR12086252
Alte Dokumentnummer
N5199546313J