Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.2007 bis 31.03.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.03.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
§ 310.02.199530.06.2007 BGBl. Nr. 99/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Registrierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die für die Registrierung erforderlichen Angaben sind der AMA bis zu dem in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführten Termin mitzuteilen und durch Vorlage aller die Vermehrungsvorhaben betreffenden Verträge zu belegen.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung nach Absatz eins, hat unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten, mit den entsprechenden Registriernummern versehenen, Formblattes in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat die Registrierung der mitgeteilten Vermehrungsverträge zu bescheinigen.
  4. Absatz 4,Jede Änderung der zur Registrierung mitgeteilten Angaben, die nach der Registrierung des Vermehrungsvertrages vorgenommen wird, ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Kenntnis der Änderung der AMA mitzuteilen. Für Änderungsmitteilungen ist die mit den entsprechenden Registriernummern versehene ursprüngliche Mitteilung unter Eintragung der abgeänderten Angaben zu verwenden.
  5. Absatz 5,Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012

Gesetzesnummer

10007699

Dokumentnummer

NOR40089653