Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze
§ 6. (1) Die individuelle Höchstgrenze eines Erzeugers ist von der AMA unter Berücksichtigung des VWG grundsätzlich nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe, die die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und für die im Kalenderjahr 1995 eine Mutterkuhprämie beantragt worden ist, festzusetzen.Paragraph 6, (1) Die individuelle Höchstgrenze eines Erzeugers ist von der AMA unter Berücksichtigung des VWG grundsätzlich nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe, die die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und für die im Kalenderjahr 1995 eine Mutterkuhprämie beantragt worden ist, festzusetzen.
(2)Absatz 2,Wird durch die Anträge gemäß Abs. 1 die zur Verfügung stehende Menge gemäß § 5 überschritten, hat die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuhförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß § 3, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Mutterkühe nicht überschreitet, zu erfolgen. Bei Überschreitung der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß § 3 im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Festsetzung vorzunehmen.Wird durch die Anträge gemäß Absatz eins, die zur Verfügung stehende Menge gemäß Paragraph 5, überschritten, hat die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuhförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß Paragraph 3,, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Mutterkühe nicht überschreitet, zu erfolgen. Bei Überschreitung der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß Paragraph 3, im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Festsetzung vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch unbeschadet einer Rechtsnachfolge bis zur Antragstellung.Absatz 2, gilt auch unbeschadet einer Rechtsnachfolge bis zur Antragstellung.
Dokumentnummer
NOR12086800
Alte Dokumentnummer
N5199550411J