Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.02.1995 bis 29.09.1995 — BGBl. Nr. 101/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 630.09.199531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 610.02.199529.09.1995 BGBl. Nr. 101/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.02.1995BGBl. Nr. 101/1995

Außerkrafttretensdatum

29.09.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze

Paragraph 6, (1) Die AMA hat die individuelle Höchstgrenze eines Erzeugers durch Bescheid bis 30. September 1995 festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die individuelle Höchstgrenze ist unter Berücksichtigung des VWG grundsätzlich nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe, die die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und für die im Kalenderjahr 1995 eine Mutterkuhprämie beantragt worden ist, festzusetzen.
  2. Absatz 3,Wird durch die Anträge gemäß Absatz 2, die zur Verfügung stehende Menge gemäß Paragraph 5, überschritten, hat die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuhförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß Paragraph 3,, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Mutterkühe nicht überschreitet, zu erfolgen. Bei Überschreitung der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß Paragraph 3, im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Festsetzung vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Absatz 3, gilt auch unbeschadet einer Rechtsnachfolge bis zur Antragstellung.

Gesetzesnummer

10007701

Dokumentnummer

NOR12086291

Alte Dokumentnummer

N5199546452J