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Art. 1

Fassungen
01.03.1995 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 120/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.03.199530.06.1995 BGBl. Nr. 120/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1995BGBl. Nr. 120/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

Verfassungsbestimmung

Durch Artikel 2, Paragraph 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen des ESA-Gerichtshof-Abkommens finden, entsprechend den durch das gegenständliche Abkommen vorgenommenen Abänderungen, für die Dauer einer Übergangszeit nach dem Datum des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages auf die der Europäischen Union beitretenden EFTA-Staaten weiterhin Anwendung.
  2. Ziffer 2
    Das gegenständliche Abkommen findet in Bezug auf Rechtssachen, bei denen sich die einem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten, auch auf einen der Europäischen Union nicht beitretenden EFTA-Staat Anwendung.
Nichts im ESA-Gerichtshof-Abkommen oder im gegenständlichen Abkommen hindert einen solchen Staat zu entscheiden, daß in Rechtssachen, bei denen sich die einem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen nach dem Beitritt ereigneten, die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof in jeder diesem EFTA-Staat geeignet erscheinenden Zusammensetzung und personellen Ausstattung tätig werden sollen.
Falls zwei oder mehrere EFTA-Staaten der Europäischen Union nicht beitreten, ist die im zweiten Unterabsatz angeführte Entscheidung von den Regierungen dieser Staaten im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR12086295

Alte Dokumentnummer

N5199546457J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/120/A1/NOR12086295