Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
01.03.1995 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 120/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.03.199530.06.1995 BGBl. Nr. 120/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1995BGBl. Nr. 120/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Artikel 3

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission sobald wie möglich nach dem Beitritt anhängige Rechtssachen, welche als Ergebnis des Beitritts in die Zuständigkeit der Kommission fallen.

Dies bezieht sich auf:

  • Strichaufzählung
    Rechtssachen, die nach Artikel 53, 54, 57, 61 und 62 oder 65 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen anhängig sind, einschließlich der Rechtssachen, bei denen sich die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Datum des Beitritts ereigneten.
  • Strichaufzählung
    alle anderen Rechtssachen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach dem EWR-Abkommen befaßt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR12086297

Alte Dokumentnummer

N5199546459J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/120/A3/NOR12086297