Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachsbeihilfenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antragstellung
§ 3. (1) Die Gewährung von Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen.Paragraph 3, (1) Die Gewährung von Beihilfen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen.
(2)Absatz 2,Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung
beihilfefähigen, hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs (Faserlein) entweder im eigenen Betrieb oder auf Grund eines in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Anbauvertrages anbaut oderbeihilfefähigen, hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs (Faserlein) entweder im eigenen Betrieb oder auf Grund eines in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Anbauvertrages anbaut oder
eine Produktionsbescheinigung gemäß § 5 vorlegt odereine Produktionsbescheinigung gemäß Paragraph 5, vorlegt oder
beihilfefähige Hanfsorten selbst anbaut oder
als Besitzer von Flachs- oder Hanffasern einen Lagervertrag gemäß § 6 abgeschlossen hat.als Besitzer von Flachs- oder Hanffasern einen Lagervertrag gemäß Paragraph 6, abgeschlossen hat.
Dokumentnummer
NOR12086870
Alte Dokumentnummer
N5199550582J