Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachsbeihilfenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe
§ 4. (1) Die Aussaatflächenerklärung für Flachs und für Hanf ist im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen'' gemäß Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen. Es gilt der in § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Einreichtermin. Änderungen der Erklärung über die Aussaatflächen für Flachs und für Hanf können bis spätestens 9. Juni schriftlich eingebracht werden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.Paragraph 4, (1) Die Aussaatflächenerklärung für Flachs und für Hanf ist im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen'' gemäß Artikel 6, der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen. Es gilt der in Paragraph 4, Absatz eins, der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Einreichtermin. Änderungen der Erklärung über die Aussaatflächen für Flachs und für Hanf können bis spätestens 9. Juni schriftlich eingebracht werden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(2)Absatz 2,Die Anbauerklärung für Flachs und für Hanf ist unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bis spätestens zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen und unter Anschluß der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen amtlichen Etiketten gemäß SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72, bei der AMA einzureichen. Die Formblätter haben mindestens die in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 festgelegten Angaben zu enthalten.Die Anbauerklärung für Flachs und für Hanf ist unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bis spätestens zu den in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestimmten Terminen und unter Anschluß der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen amtlichen Etiketten gemäß SaatG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 72, bei der AMA einzureichen. Die Formblätter haben mindestens die in Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 festgelegten Angaben zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Anbauerklärung für Flachs können anstelle der in Abs. 2 genannten amtlichen Etiketten auch Ankaufsrechnungen (Originale, nur im Falle von wirtschaftseigenem Flachssaatgut in den Folgejahren Kopien) oder sonstige Unterlagen, aus denen Verkäufer, Käufer, Sorte und Menge eindeutig erkennbar sind, beigelegt werden, wenn die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen Etiketten im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Flachs verwendet werden oder nicht oder nicht mehr vorhanden sind.Der Anbauerklärung für Flachs können anstelle der in Absatz 2, genannten amtlichen Etiketten auch Ankaufsrechnungen (Originale, nur im Falle von wirtschaftseigenem Flachssaatgut in den Folgejahren Kopien) oder sonstige Unterlagen, aus denen Verkäufer, Käufer, Sorte und Menge eindeutig erkennbar sind, beigelegt werden, wenn die in Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen Etiketten im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Flachs verwendet werden oder nicht oder nicht mehr vorhanden sind.
(4)Absatz 4,Der Anbauerklärung für Hanf kann anstelle der in Abs. 2 genannten amtlichen Etiketten eine amtlich (beispielsweise gerichtlich, AMA) oder notariell beglaubigte Kopie der Etikette beigelegt werden, wenn das Original der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen Etikette im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Hanf verwendet wird und die mit der Originaletikette versehene Anbauerklärung auf die anderen Erklärungen verweist und sämtliche Anbauerklärungen eine Darstellung des Sachverhalts enthalten.Der Anbauerklärung für Hanf kann anstelle der in Absatz 2, genannten amtlichen Etiketten eine amtlich (beispielsweise gerichtlich, AMA) oder notariell beglaubigte Kopie der Etikette beigelegt werden, wenn das Original der in Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen Etikette im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Hanf verwendet wird und die mit der Originaletikette versehene Anbauerklärung auf die anderen Erklärungen verweist und sämtliche Anbauerklärungen eine Darstellung des Sachverhalts enthalten.
(5)Absatz 5,Eine Anbauerklärung, in der die Summe der mit Flachs oder Hanf ausgesäten Flächen mindestens drei Hektar beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Anbauerklärung bestätigt werden oder wenn der Erklärung eine Unterlage beigefügt ist, welche die Richtigkeit der Erklärung bescheinigt.
(6)Absatz 6,Die Aussaatmindestmenge für Hanf beträgt 20 kg Saatgut pro Hektar.
Dokumentnummer
NOR12092065
Alte Dokumentnummer
N5199959507L