Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachsbeihilfenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4cParagraph 4 c
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Stichtag für das Vorliegen der Ertragsdaten
§ 4c. (1) Der in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 452/1999 genannte Stichtag für das Vorliegen der Daten über die Höhe des Ertrages an nichtgeriffeltem Flachs- und Hanfstroh ist der 31. Mai des jeweiligen Wirtschaftsjahres.Paragraph 4 c, (1) Der in Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 452 aus 1999, genannte Stichtag für das Vorliegen der Daten über die Höhe des Ertrages an nichtgeriffeltem Flachs- und Hanfstroh ist der 31. Mai des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
(2)Absatz 2,Wird der in der Verordnung (EG) Nr. 452/1999 festgelegte Mindestertrag laut den in Abs. 1 genannten Daten nicht erreicht, so hat die AMA den Erzeuger davon zu verständigen und auf dessen Antrag nach einer Kontrolle der Lagermengen vor Ort deren Schätzgewicht für die Berechnung der Beihilfe zu berücksichtigen.Wird der in der Verordnung (EG) Nr. 452 aus 1999, festgelegte Mindestertrag laut den in Absatz eins, genannten Daten nicht erreicht, so hat die AMA den Erzeuger davon zu verständigen und auf dessen Antrag nach einer Kontrolle der Lagermengen vor Ort deren Schätzgewicht für die Berechnung der Beihilfe zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12091279
Alte Dokumentnummer
N5199913700U