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Art. 1 § 10 AußHG 1995

Fassungen
21.08.1996 bis 30.09.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1021.08.199630.09.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Art. 1 § 1010.03.199520.08.1996 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 10, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6

  1. Litera a
    die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden, die sich im gesamtwirtschaftlichen Interesse oder zur Erreichung eines Zieles einer nach Paragraph 5, Absatz 3, erlassenen Verordnung als erforderlich erweisen,
  2. Litera b
    zum Nachweis des Ursprungs einer Ware, insbesondere unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Ziffer eins bis 4, Ursprungszeugnisse verlangen;
    Präferenzursprungsnachweise sind als Ursprungszeugnisse anzuerkennen, sofern das für die Ware anzuwendende Herstellungskriterium zu jenem für den nichtpräferentiellen Ursprung nicht in Widerspruch steht,
  3. Litera c
    im Interesse der Kostenersparnis und Vereinfachung des Verfahrens Unternehmungen zeitlich begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
  4. Litera d
    im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen ausstellen,
  5. Litera e
    Bestätigungen über das Nichtvorliegen einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes ausstellen.

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR12087855

Alte Dokumentnummer

N5199657318J