Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 46, BGBl. I Nr. 50/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,.
Text
§ 19. (1) Wer vorsätzlichParagraph 19, (1) Wer vorsätzlich
eine der im § 18 mit Strafe bedrohten Handlungen, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 75 000 € nicht übersteigt, begeht, odereine der im Paragraph 18, mit Strafe bedrohten Handlungen, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 75 000 € nicht übersteigt, begeht, oder
gegen eine nach unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 72 600 € zu bestrafen. Daneben ist bei einer Tat nach Abs. 1 Z 1 auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im § 18 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 72 600 € zu bestrafen. Daneben ist bei einer Tat nach Absatz eins, Ziffer eins, auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Paragraph 18, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
(2)Absatz 2,Ein Finanzvergehen begeht weiters und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 72 600 € zu bestrafen, wer fahrlässig eine der im § 18 mit Strafe bedrohten Handlungen unabhängig vom Wert der betroffenen Waren oder die im Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedrohte Handlung begeht.Ein Finanzvergehen begeht weiters und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 72 600 € zu bestrafen, wer fahrlässig eine der im Paragraph 18, mit Strafe bedrohten Handlungen unabhängig vom Wert der betroffenen Waren oder die im Absatz eins, Ziffer 2, mit Strafe bedrohte Handlung begeht.
Dokumentnummer
NOR40023907