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Art. 1 § 19 AußHG 1995

Fassungen
01.01.2002 bis 30.09.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1901.01.200230.09.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Art. 1 § 1910.03.199531.12.2001 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,.

Text

Paragraph 19, (1) Wer vorsätzlich

  1. Ziffer eins
    eine der im Paragraph 18, mit Strafe bedrohten Handlungen, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 75 000 € nicht übersteigt, begeht, oder
  2. Ziffer 2
    gegen eine nach unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 72 600 € zu bestrafen. Daneben ist bei einer Tat nach Absatz eins, Ziffer eins, auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Paragraph 18, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
  1. Absatz 2,Ein Finanzvergehen begeht weiters und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 72 600 € zu bestrafen, wer fahrlässig eine der im Paragraph 18, mit Strafe bedrohten Handlungen unabhängig vom Wert der betroffenen Waren oder die im Absatz eins, Ziffer 2, mit Strafe bedrohte Handlung begeht.

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR40023907