Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 10.Paragraph 10,
Den Angaben gemäß §§ 7 bis 9 ist eine genaue Beschreibung beizufügen, welche insbesondere auch nähere Angaben hinsichtlich der Vorschriften der in die Preisbildung eingeflossenen öffentlichen Abgaben zu enthalten hat. Auf allfällige seit dem vorhergehenden Bericht eingetretene Änderungen ist besonders einzugehen. Den Angaben gemäß Paragraphen 7 bis 9 ist eine genaue Beschreibung beizufügen, welche insbesondere auch nähere Angaben hinsichtlich der Vorschriften der in die Preisbildung eingeflossenen öffentlichen Abgaben zu enthalten hat. Auf allfällige seit dem vorhergehenden Bericht eingetretene Änderungen ist besonders einzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086453
Alte Dokumentnummer
N5199547064J