Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.1995 bis 25.04.2012 — BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.199525.04.2012 BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 231/1995

Außerkrafttretensdatum

25.04.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Preise sind in öS je physikalischer Einheit Gas auszudrücken. Wird die Volumeneinheit m3 benutzt, so ist ihr Energiegehalt in GJ oder kWh (bis 1999 auch in therm) anzugeben. Die verwendete Energieeinheit ist anhand des Brennwertes zu errechnen.
  2. Absatz 2,Die mitgeteilten Preise beruhen auf den jeweils zum Zeitpunkt der Mitteilung geltenden Tarifen (Verträgen, Konditionen) einschließlich eventueller Preisnachlässe. Bestehen mehrere Tarife, so ist von dem Tarif auszugehen, der für den Verbraucher am günstigsten ist, wobei jene Tarife nicht berücksichtigt werden, die tatsächlich nicht oder nur für eine zu kleine Zahl von Verbrauchern (10%) Anwendung finden.
  3. Absatz 3,Bestehen nur Tarife, die gemäß Absatz 2, nicht zu berücksichtigen sind, Sonderverträge oder frei ausgehandelte Preise, so ist der für die gegebenen Versorgungsbedingungen repräsentativste Preis anzugeben.
  4. Absatz 4,Die Preise haben die Zählermiete, die feste Grundgebühr und, so vorhanden, den Tarif im Sinne des Absatz 2, zu umfassen. Sie schließen nicht die Erstanschlußkosten, die dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden, ein.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10007717

Dokumentnummer

NOR12086450

Alte Dokumentnummer

N5199547061J