Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Fettgehalt bei Übertragung von Referenzmengen
§ 13a. (1) Referenzmengen werden mit dem Fettgehalt übertragen, der als repräsentativer Fettgehalt mitgeteilt wurde oder auf Grund dauerhafter Übertragungen neu berechnet wurde.Paragraph 13 a, (1) Referenzmengen werden mit dem Fettgehalt übertragen, der als repräsentativer Fettgehalt mitgeteilt wurde oder auf Grund dauerhafter Übertragungen neu berechnet wurde.
(2)Absatz 2,Bei Beendigung von vorübergehenden Referenzmengenübertragungen ist der Fettgehalt maßgeblich, der mit dieser Referenzmenge übertragen wurde. Dies gilt auch bei Änderungen des Verfügungsrechts über einen Betrieb.
Dokumentnummer
NOR12087041
Alte Dokumentnummer
N5199552285J