Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Wiederzuteilung einer Referenzmenge
§ 14. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölf-Monatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Milcherzeuger wieder zuzuteilen, wenn dieserParagraph 14, (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölf-Monatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Milcherzeuger wieder zuzuteilen, wenn dieser
spätestens im zweiten Zwölf-Monatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und
spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölf-Monatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
(2)Absatz 2,Referenzmengen, die gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem neuen Verfügungsberechtigten des Betriebs wieder zugeteilt werden:Referenzmengen, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 6, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem neuen Verfügungsberechtigten des Betriebs wieder zugeteilt werden:
Der neue Verfügungsberechtigte steht mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten in einem persönlichen Verhältnis, das den Steuerklassen I bis IV des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,Der neue Verfügungsberechtigte steht mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten in einem persönlichen Verhältnis, das den Steuerklassen römisch eins bis römisch vier des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
setzt die Milcherzeugung auf dem Betrieb fort.
(3)Absatz 3,Referenzmengen, die infolge der Übertragung der provisorisch zugeteilten Referenzmenge gemäß § 12 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Betriebsinhaber des neu errichteten Betriebs wieder zuzuteilen:Referenzmengen, die infolge der Übertragung der provisorisch zugeteilten Referenzmenge gemäß Paragraph 12, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Betriebsinhaber des neu errichteten Betriebs wieder zuzuteilen:
Der Betriebsinhaber stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
legt dar, daß der unbenützbare Betrieb wieder aufgebaut wurde und die Milcherzeugung auf dem Betrieb aufgenommen wird.
Der Antrag ist spätestens zum letzten Tag der höchstzulässigen vorübergehenden Übertragungsdauer schriftlich bei der AMA einzureichen.
Dokumentnummer
NOR12087663
Alte Dokumentnummer
N5199654687J