Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.04.1995 bis 22.12.1995 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1609.08.199731.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 1623.12.199508.08.1997 § → § BGBl. Nr. 857/1995
§ 1601.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

22.12.1995danach: BGBl. Nr. 857/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 16, (1) Die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.

  1. Absatz 2,Für die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei sind die Paragraphen 8 und 9 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei ab der endgültigen Zuteilung im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.
  3. Absatz 4,Die Anzeige der Pachtung gemäß Absatz 3, hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
  4. Absatz 5,Die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086521

Alte Dokumentnummer

N5199547271J