Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
26.04.1997 bis 31.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2326.04.199731.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 2318.12.199625.04.1997 § → § BGBl. Nr. 728/1996
§ 2327.04.199617.12.1996 § → § BGBl. Nr. 189/1996
§ 2301.04.199526.04.1996 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

26.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

Paragraph 23, (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen. Kann die Berechnung erst erfolgen, nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann die Mitteilung abweichend vom ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden Termin, der unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an der tatsächlichen Höhe der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.

  1. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai 1996 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (Paragraph 22,) mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Absatz eins, oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Absatz 4,) mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Unbeschadet des Absatz 5, kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen.
  7. Absatz 7,Die AMA kann eine gemäß Paragraph 9, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12089528

Alte Dokumentnummer

N5199761953J