Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen. Kann die Berechnung erst erfolgen, nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann die Mitteilung abweichend vom ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden Termin, der unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an der tatsächlichen Höhe der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.Paragraph 23, (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen. Kann die Berechnung erst erfolgen, nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann die Mitteilung abweichend vom ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden Termin, der unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an der tatsächlichen Höhe der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.
(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai 1996 zu erfolgen.Abweichend von Absatz eins, hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai 1996 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 22) mitzuteilen.Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (Paragraph 22,) mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Absatz eins, oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Absatz 4,) mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen.Unbeschadet des Absatz 5, kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen.
(7)Absatz 7,Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam.Die AMA kann eine gemäß Paragraph 9, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam.
Dokumentnummer
NOR12089528
Alte Dokumentnummer
N5199761953J