Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.04.1995 bis 31.03.1999 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.04.199531.03.1999 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Erhebung der Zusatzabgabe

Paragraph 24, (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß Paragraph 19, Absatz 3, folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Absatz 2, einbehalten wurde. Vorauszahlungen gemäß Absatz 2,, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, sind spätestens mit der Milchgeldauszahlung, die dem in Paragraph 19, Absatz 3, genannten Zeitpunkt folgt, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Absatz 3, zu überweisen.

  1. Absatz 2,Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.
  2. Absatz 3,Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum Eckzinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.
  3. Absatz 4,Für die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf-Monatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrunde zu legen.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086529

Alte Dokumentnummer

N5199547279J