Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
23.12.1995 bis 31.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2523.12.199531.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 2501.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

23.12.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Meldepflichten des Abnehmers

Paragraph 25, (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraumes eine Mitteilung über

  1. Ziffer eins
    die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum zugeteilten Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen römisch zwei,
  2. Ziffer 2
    die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
    1. Litera a
      von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
    2. Litera b
      auf Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen römisch zwei hin erfolgt sind,
  3. Ziffer 3
    den tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
  4. Ziffer 4
    die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
  5. Ziffer 5
    die Überlieferungen
  6. Ziffer 6
    die Summe der gemäß Paragraphen 6, 7, 8, 9, 11 und 12 übertragenen Referenzmengen,
  7. Ziffer 7
    die Summe der der einzelstaatlichen Reserve gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz zugeschlagenen Referenzmengen,
  8. Ziffer 8
    die Summe der gemäß Paragraph 14, wieder zugeteilten sowie der gemäß Paragraph 17, befristet zugeteilten Referenzmengen,
  9. Ziffer 9
    die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
  10. Ziffer 10
    die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
  11. Ziffer 11
    die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
  12. Ziffer 12
    die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen.
  1. Absatz 2,Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
    2. Ziffer 2
      bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
    3. Ziffer 3
      die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
    4. Ziffer 4
      die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
    5. Ziffer 5
      die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
    6. Ziffer 6
      die Anlieferungsmenge, getrennt aufgeführt nach jener Menge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur,
      1. Litera a
        die vom Abnehmer selbst verrechnet wurde,
      2. Litera b
        die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurde und
      3. Litera c
        die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurde,
    7. Ziffer 7
      die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
    8. Ziffer 8
      getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls provisorisch zugeteilten oder nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 zugeteilten Referenzmengen sowie
    9. Ziffer 9
      die zu entrichtende Zusatzabgabe.
  2. Absatz 3,Der Abgabeanmeldung gemäß Absatz 2, ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:
    1. Ziffer eins
      Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Erzeuger, denen nach Paragraph 19, Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie
    4. Ziffer 4
      die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.
    Die AMA kann für das Deckblatt ein Muster bekanntgeben; soweit ein Muster bekanntgegeben wird, ist dieses zu verwenden.
  3. Absatz 4,Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
  4. Absatz 5,Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Absatz eins bis 3 genannten Angaben in für deren automationsunterstützter Datenverarbeitung geeigneter Form vorzulegen.

Schlagworte

Überschreitung

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12087048

Alte Dokumentnummer

N5199552292J